Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Bewerbung dann keinen Entschädigungsanspruch auslöst, wenn mit der Bewerbung allein die Geltendmachung einer Entschädigung bezweckt wird und nicht das tatsächliche Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzangebots. Ein solches Verhalten wertet das BAG als rechtsmissbräuchlich.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist gelernter Industriekaufmann und absolviert in Vollzeit ein Fernstudium zum Wirtschaftsjuristen. Er hatte sich in der Vergangenheit mehrfach auf Stellenausschreibungen als „Sekretärin“ beworben. Nach Ablehnung seiner Bewerbungen erhob er jeweils Klage auf Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts aus § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Im konkreten Fall bewarb er sich Anfang 2023 über das Jobportal „Indeed“ auf eine Stellenanzeige eines Ingenieurbüros in Dortmund. In der Stellenanzeige wurde eine „Bürokauffrau/Sekretärin“ gesucht. Der Kläger sah darin eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Er bewarb sich per Post und über das Online-Portal und gab an, alle geforderten Qualifikationen zu erfüllen. Er erhielt keine Rückmeldung und die Stelle wurde mit einer Frau besetzt. Daraufhin klagte er auf eine Entschädigung in Höhe von mindestens 600 €. Die Ausschreibung verstoße seiner Ansicht nach gegen das Diskriminierungsverbot aus § 7 Absatz 1 AGG und er sei aufgrund seines männlichen Geschlechts benachteiligt worden. Die Beklagte bestritt eine geschlechtsbezogene Benachteiligung und machte geltend, der Kläger habe kein ernsthaftes Interesse an der Stelle gehabt. Vielmehr sei sein Verhalten rechtsmissbräuchlich, da er sich gezielt auf Stellenanzeigen mit geschlechtsspezifischen Formulierungen beworben habe, um Entschädigungsansprüche zu erlangen. Innerhalb von 15 Monaten hatte der Kläger bereits elf Entschädigungsklagen gegen verschiedene Unternehmen erhoben - Grundlage waren jeweils Bewerbungen mit immer inhaltsgleichen vorformulierten Bewerbungstexten.

Arbeitsgericht

Bisheriger Instanzenzug

Zunächst entschied das Arbeitsgericht Dortmund in der Sache und wies die Klage durch Versäumnisurteil ab. Das Urteil hatte auch nach dem Einspruch des Klägers Bestand. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger mit seiner Bewerbung in erster Linie eine Ablehnung provozieren wollte, um anschließend Entschädigungsansprüche geltend machen zu können. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm bestätigte diese Entscheidung in zweiter Instanz. Es stützte seine Entscheidung maßgeblich auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Kläger sei nicht als ernsthafter Bewerber anzusehen, sondern habe sich strategisch auf geschlechtsspezifische Stellenausschreibungen beworben, um Entschädigungen nach dem AGG zu erhalten. Er habe immer wieder nahezu identische Bewerbungsunterlagen verwendet und sich systematisch auf zahlreiche vergleichbare Stellenangebote beworben.

Der Kläger legte daraufhin Revision beim BAG ein.

Entscheidung des BAG

Das BAG bestätigte die Beurteilung der Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Das Entschädigungsbegehren des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger stützte seine Klage auf § 15 Abs. 2 AGG. Danach haben abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes (z.B. Geschlecht, Alter, Herkunft) diskriminiert worden sind. Ein solcher Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber* darlegen und beweisen kann, dass die Bewerbung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Vermutung nahe liegt, dass die Bewerbung nicht ernsthaft auf die Besetzung der Stelle abzielt, sondern in erster Linie der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen dient. Das BAG bejahte im vorliegenden Fall mehrere starke Indizien für ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Klägers. Zum einen habe sich der Kläger in der Vergangenheit bundesweit auf zahlreiche Stellen als „Sekretär“ beworben, stets mit einem nahezu identischen Anschreiben. Der Kläger habe in seinen Bewerbungen regelmäßig die Frage gestellt, ob tatsächlich nur eine Frau gesucht werde, und dabei auf sein männliches Geschlecht hingewiesen. Damit habe er bewusst Absagen provoziert, um sich später auf eine Diskriminierung berufen zu können. Im vorliegenden Fall lag die ausgeschriebene Stelle zudem 170 km vom Wohnort des Klägers entfernt und es gab keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bereit gewesen wäre, täglich zu pendeln oder umzuziehen. Darüber hinaus habe der Kläger seiner Bewerbung keine aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen beigefügt. Es fehlten Nachweise über seine Qualifikationen und detaillierte Angaben zu seiner Berufserfahrung. Auch sein Lebenslauf enthielt keine konkreten Angaben zu früheren Arbeitsverhältnissen. Das BAG spricht in seiner Entscheidung von einem Geschäftsmodell der „zweiten Generation“, da der Kläger sein Bewerbungsverhalten im Laufe der Zeit gezielt geändert habe, um die formalen Kritikpunkte früherer Gerichtsentscheidungen zu umgehen. So begann er, Bewerbungen nicht mehr nur per E-Mail, sondern auch per Post zu versenden und nutzte statt ausschließlich „ebay-Kleinanzeigen“ auch andere Jobportale. Diese strategischen Anpassungen erfolgten nach Einschätzung des Gerichts jedoch nicht, um die Chancen zu erhöhen, tatsächlich eine der angebotenen Stellen zu erhalten, sondern ausschließlich, um Indizien für einen Rechtsmissbrauch zu beseitigen. Der Kläger habe sich allein deshalb beworben, um die formalen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch zu schaffen, nämlich dass er sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG beworben haben muss. Das BAG bezieht sich auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-423/15 (Kratzer), wonach rechtsmissbräuchlich handelt, wer sich nur bewirbt, um eine Entschädigung nach dem Diskriminierungsgesetz zu erhalten, ohne tatsächlich an der Einstellung interessiert zu sein. Dies sei beim Kläger der Fall. Er könne daher nicht als Opfer einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung angesehen werden und habe keinen Anspruch auf Entschädigung.

Fazit

Das BAG macht mit seiner Würdigung des Sachverhalts deutlich, dass das AGG Bewerberinnen und Bewerber vor unzulässigen Diskriminierungen schützen soll, aber nicht zur missbräuchlichen Erlangung von Entschädigungszahlungen herangezogen werden kann. Serienbewerbungen mit dem alleinigen Ziel, Absagen zu provozieren und anschließend Entschädigungszahlungen zu erhalten, genießen keinen Schutz durch das AGG. Unternehmen können sich in solchen Fällen erfolgreich auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB berufen, so dass sichergestellt ist, dass das Diskriminierungsrecht nicht zweckentfremdet wird.

*Wenn im Folgenden aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur das generische Femininum oder das generische Maskulinum verwendet wird, sind damit ausdrücklich alle Geschlechter gemeint.