Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass ein Tierheim vermittelte Tiere nicht eigenmächtig ihren Besitzer*innen wieder wegnehmen darf. Das sei nämlich verbotene Eigenmacht.

Sachverhalt

Die spätere Klägerin holte einen Kater aus dem Tierheim ab. Im Zuge dessen wurde ein Tierüberlassungsvertrag mit dem Tierheim geschlossen. Laut dem Vertrag sollte die Frau ihre Balkontür mit einem Fliegengitter sichern, sodass der Kater nicht weglaufen kann und dafür sorgen, dass der Kater abnimmt. Ein Jahr nach Abnahme des Katers rief das Tierheim die Frau an, um die Einhaltung der Vereinbarungen zu kontrollieren. Wieviel das Tier wog, wusste die Klägerin nicht und auf das Anbringen eines Fliegengitters hatte sie verzichtet, da der Kater sehr scheu sei und ohnehin nicht auf den Balkon ging. Ohne Ankündigung klingelten daraufhin 30 Minuten später zwei Tierheimmitarbeiterinnen an der Wohnungstür der Frau. Sie verschwiegen zunächst, ihr Vorhaben den Kater mitzunehmen, doch sobald die Klägerin die Tür öffnete, versuchte eine das Tier zu fangen und begann dazu ungefragt Möbel der Frau zu verrücken. Letztlich konnte der Kater mit Hilfe eines Fangnetzes sichergestellt werden. Die Tierheimmitarbeiterinnen verließen die Wohnung mit den Worten „den kriegen sie nicht wieder“. Die 73-jährige Klägerin blieb geschockt zurück. Anschließend klagte sie vor dem Amtsgericht (AG) Hanau auf Herausgabe des Katers.

Entscheidung des AG Hanau

Das Gericht prüfte vorliegend nicht die Wirksamkeit oder Einhaltung des Tierüberlassungsvertrags, sondern hat in der eigenmächtigen Zurücknahme des Katers eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesehen. Eine solche liegt vor, wenn dem/der Besitzer*in - hier der Klägerin - ohne seinen/ihren* Willen der Besitz - hier an dem Kater - entzogen wird, und dieser Vorgang gesetzlich nicht erlaubt ist. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Klägerin nach § 861 BGB die Herausgabe des Katers verlangen kann.

Denn nur weil man Recht hat, darf man sein Recht nicht selbst durchsetzen. Vielmehr hätte das Tierheim seine vertraglichen Ansprüche gerichtlich geltend machen müssen.

Die Frau erhielt das Tier noch während des Verfahrens zurück und das Tierheim muss die Kosten des Verfahrens tragen. Die Entscheidung ist rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

*Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter mitumfasst.

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