Auf der Bewertungsplattform Kununu können gegenwärtige oder ehemalige Mitarbeiter:innen, Bewerber:innen und Auszubildende ihre Arbeitgeber:innen* anonym bewerten. Bezüglich der Überprüfung der Echtheit von Bewertungen sollen Arbeitgeber jetzt ein Anspruch auf den Klarnamen des Verfassers oder die Löschung der Bewertung haben.

Anspruch auf Löschung

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist eine Arbeitgeberin und zweifelt die Echtheit zweier negativer Bewertungen auf der Plattform Kununu, der späteren Antragsgegnerin, an. Sie verlangte von Kununu die Löschung der Einträge. Kununu forderte die Arbeitgeberin daraufhin auf, das Vorliegen einer tatsächlichen Rechtsverletzung zu beweisen. Der geforderte Nachweis wurde nicht erbracht und Kununu löschte die Bewertung folglich auch nicht. Die Plattform forderte daraufhin von dem Verfasser der Bewertung einen Echtheitsnachweis. Kununu erhielt von dem Verfasser anonymisierte Nachweise, die seine Tätigkeit bei der Antragstellerin belegen sollten.

Verfahrensgang

In erster Instanz war das Landgericht (LG) Hamburg zuständig, das die geschwärzten Tätigkeitsnachweise für ausreichend erklärte, um die Echtheit der Bewertung nachzuweisen. Die Arbeitgeberin legte daraufhin Beschwerde ein, weshalb sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit dem Fall befasste. Das OLG gab der Antragstellerin in dem ergangenen Beschluss nun Recht.

Begründung des OLG

Eine negative Beurteilung kann nur rechtlich angegriffen werden, wenn die Bewertung eine unwahre Tatsachenbehauptungen beinhaltet. Eine Tatsache zeichnet sich in Abgrenzung zu einem bloßen Werturteil dadurch aus, dass sie dem Beweis zugänglich ist. Für die Beurteilung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, muss demzufolge geklärt werden, ob eine Tatsachengrundlage vorhanden war, im vorliegenden Fall ein geschäftlicher Kontakt mit dem jeweiligen Arbeitgeber.

Dem OLG zufolge müsse ein Arbeitgeber eine schlechte Bewertung nicht wehrlos über sich ergehen lassen. Stattdessen müsse es für ihn erkennbar sein, dass die Person, die die Bewertung schrieb, tatsächlich jemals in geschäftlichem Kontakt zu ihm Stand. Nach Ansicht des OLG seien die eingereichten anonymisierten Tätigkeitsnachweise nicht ausreichend, um einen Rechtsverstoß auszuschließen. Die Antragsgegnerin trug vor, eine Überprüfung der Echtheit sei bei Unternehmen mit solch geringer Mitarbeiterzahl auch ohne Namensnennung möglich. Das OLG setzt dem entgegen, dass auch kleinere Arbeitgeber die konkreten Vorwürfe nur in Kenntnis der konkreten Person überprüfen könnten.
Zuletzt erklärt das OLG auch eine Berufung auf den Datenschutz für unzulässig, wenn dem Bewerteten dadurch die Möglichkeit genommen würde, zu klären, ob der Bewertung ein geschäftlicher Kontakt zugrunde liege. Wenn Aussagen vorlägen, die nur mit dem Klarnamen des Verfassers überprüft werde könnten, überwiege die Wehrlosigkeit des Arbeitgebers, der öffentlichen Kritik ausgesetzt zu sein gegenüber den möglichen Repressalien, die der Arbeitnehmer bei Bekanntwerden seiner Persönlichkeit vom Arbeitgeber zu befürchten habe. Anders hätte die Antragstellerin keine Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu positionieren oder zur Überprüfung der Echtheit.

* Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter mitumfasst.