Das Landgericht (LG) Bielefeld entschied, dass die Marketingagentur der Stadt Bielefeld das ausgelobte Preisgeld in Höhe von 1 Million Euro für den Beweis der Nichtexistenz der Stadt, nicht zahlen muss. Die Aktion sei offensichtlich ein Scherz gewesen.
Was darf Werbung und gibt es Bielefeld wirklich?
1994 war der satirische Satz Achim Helds: „Bielefeld? Das gibt’s doch gar nicht.“ Anstoß für die sich hartnäckig haltende „Bielefeld-Verschwörung“, nach der es sich bei der Behauptung, Bielefeld sei eine tatsächlich existierende Stadt, um eine Verschwörung handele.
Anlässlich des 25-jährigen Jubiläums der Geburtsstunde der Verschwörung lobte die Marketingagentur der Stadt Bielefeld 1 Million Euro für denjenigen/diejenige aus, der/die den tatsächlichen Beweis erbringen könnte, dass Bielefeld nicht existiere. Die Teilnehmer*innen* hatten zwei Wochen lang Zeit, ihre Beweise einzureichen. Die Teilnahmebedingungen waren im Internet veröffentlicht. Nach Ende der zwei Wochen beanspruchte ein Bielefelder Mathematiker das Preisgeld für sich. Er behauptete den Beweis durch ein sogenanntes Axiom geführt zu haben. Dabei handelt es sich um eine theoretisch abstrakte grundlegende Aussage, die ohne Beweis gültig ist. Innerhalb des von ihm gewählten axiomatischen System sei der Beweis nicht widerlegbar. Als die Stadt Bielefeld das Geld trotzdem nicht zahlte, verklagte er die Stadt auf die Auszahlung der 1 Million Euro gemäß § 657 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Das Landgericht Bielefeld beweist Humor und Ortskenntnis
Das LG Bielefeld wies die Klage ab. Es sei eindeutig, dass es sich um einen Scherz gehandelt habe. Nach dem Ausschreiben der Marketingagentur sei der offensichtlich unmögliche empirische Beweis, dass Bielefeld nicht existiere, erforderlich gewesen. Ein theoretisch abstraktes Axiom sei davon nicht erfasst. Es handele sich dabei nur um eine intellektuelle Spielerei, aber nicht um den erforderlichen naturwissenschaftlichen Beweis.
Der Kläger hätte das auch an der scherzhaft formulierten Ausschreibung erkennen können. So finden sich dort Passagen, wo von Echsenmenschen, Ufos und geheimen Botschaften durch Kondensstreifen am Himmel die Rede ist.
Abschließend setzt das Gericht der „Bielefeld-Verschwörung“ ein für alle Mal ein Ende, indem es ergänzend feststellt, dass die Existenz der Stadt Bielefeld eine offenkundige Tatsache gemäß § 291 Zivilprozessordnung sei und keines Beweises bedürfe. Der Kläger habe nicht den Beweis für die Nichtexistenz Bielefelds erbracht und die Belohnung stehe ihm nach § 657 BGB nicht zu.
Nebst fünfstelligen Gerichtsgebühren, kommen auf den Kläger auch noch die Anwaltskosten der Marketing GmbH zu, die bereits vor dem Gerichtsverfahren 8.500 Euro betrugen.
* Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter mitumfasst.