Unternehmen, die eine Massenentlassung planen, müssen gesetzliche Vorgaben beachten, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Besonders wichtig ist die ordnungsgemäße Anzeige bei der Agentur für Arbeit. Unterbleibt diese oder ist die Meldung fehlerhaft, können die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sein. Was aber, wenn die Anzeige zwar fehlerhaft ist, die Arbeitsagentur dies aber nicht beanstandet? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt.
Wenn ein Unternehmen eine große Anzahl von Mitarbeitenden entlassen möchte, spricht man von einer Massenentlassung. Nach § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss diese nicht nur dem Betriebsrat, sondern auch der zuständigen Arbeitsagentur angezeigt werden.
Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige und nur wenn diese vollständig und richtig ist, sind die Kündigungen wirksam - so die bisherige Rechtsprechung des BAG. Die Frage, was passiert, wenn die Anzeige Fehler enthält, die Arbeitsagentur dies aber nicht beanstandet, wurde nun dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 23.05.2024 - 6 AZR 152/22 (A)). Diese Vorlage ist bereits die zweite Vorlage an den EuGH in diesem Verfahren.
Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung
Hintergrund dieser Vorlage an den EuGH ist ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung. Entscheidend ist, ob die Entlassungswelle der Agentur für Arbeit ordnungsgemäß angezeigt wurde. Der Sechste Senat des BAG hatte zuvor beim Zweiten Senat angefragt, ob dieser an seiner bisherigen Auffassung festhalten wolle, wonach eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung unwirksam ist, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung keine oder eine fehlerhafte Anzeige vorliegt. Der Zweite Senat hatte daraufhin den EuGH zur Auslegung der europäischen Richtlinie 98/59/EG, die den §§ 17 ff. KSchG zugrunde liegt. Diese Anfrage wurde nun durch den Sechsten Senat ergänzt.