Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, ist der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, ihm sein Gehalt in voller Höhe weiterzuzahlen, meist über einen Zeitraum von 6 Wochen. Hält die Krankheit länger an, besteht ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse. Der Arbeitnehmer hat als derjenige, der einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend macht, den Beweis zu erbringen, dass tatsächlich eine Erkrankung besteht, die ihn unfähig macht, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Um die Arbeitsunfähigkeit zu beweisen, wird in der Regel vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegt. Dieser AU kommt ein hoher Beweiswert zu, wie schon in einigen bundes- und landesarbeitsgerichtlichen Urteilen betont wurde (u.a. im Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.03.2023, von dem wir berichtet haben). Der hohe Beweiswert führt dazu, dass beim Vorliegen einer AU der Arbeitgeber konkrete Indizien dafür vortragen muss, dass entgegen der AU tatsächlich keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung vorlag.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem aktuellen Urteil vom 13.12.2023 (Az. 5 AZR 137/22) nun entschieden, dass ein solches Indiz gegen den hohen Beweiswert der AU ist, wenn der Arbeitnehmer sie direkt im Anschluss an eine Kündigung vorlegt oder die Krankschreibung ganz genau bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt.

Sachverhalt

In dem vom BAG nun entschiedenen Fall machte der Arbeitnehmer seinen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen seine Arbeitgeberin, eine Zeitarbeitsfirma, geltend.

Am 02.05.2022 hatte der Arbeitnehmer eine Krankschreibung eingereicht, wonach er aufgrund einer Infektion der oberen Atemwege bis zum 06.05.2022 arbeitsunfähig gewesen sei. Nach dem Erhalt der AU hatte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 31.05.2022 gekündigt. Daraufhin legte der nun klagende Arbeitnehmer eine weitere AU vom 06.05.2022 vor, die die Krankschreibung bis einschließlich 20.05.2022 aufgrund derselben Diagnose verlängerte, bevor die Arbeitgeberin schließlich eine dritte Krankschreibung bis einschließlich 31.05.2022 von ihm erhielt. Ausweislich dieser letzten AU war als zusätzliche Diagnose ein nicht weiter konkretisierter Stresszustand angegeben.

Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung aufgrund des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, da sie Zweifel an der Krankschreibung hatte: Der Beweiswert der vorgelegten AU sei erschüttert, da der Arbeitnehmer durch die AU passgenau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben worden sei und seine Anschlusstätigkeit genau einen Tag danach beginnen sollte.

Bisheriger Prozessverlauf

Der Arbeitnehmer klagte gegen seine Arbeitgeberin auf Zahlung des Gehalts für den Zeitraum der Krankschreibung und bekam vor dem Arbeitsgericht Hildesheim (Urteil vom 26.10.2022 - 2 Ca 190/22) den Anspruch zugesprochen. Auch die zweite Instanz, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 08.03.2023 - 8 Sa 859/22) bestätigte dies. Hiergegen legte die beklagte Arbeitgeberin Revision ein.

Die Entscheidung des BAG

Die Revision der Arbeitgeberin ist begründet und das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben. Der zeitliche Zusammenfall einer Kündigung mit einer Krankschreibung könne den hohen Beweiswert einer AU genauso erschüttern, wie eine passgenau zum kündigungsbedingten Ende des Arbeitsverhältnisses bescheinigte Arbeitsunfähigkeit, soweit direkt nach der Beendigung eine Anschlusstätigkeit begonnen werde. Dies gelte unabhängig davon, ob eine arbeitgeber- oder eine arbeitnehmerseitige Kündigung vorliege und auch davon, ob der Arbeitnehmer eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat.

Immer müssten die Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls gewürdigt werden, was das LAG Niedersachsen als Vorinstanz nicht ausreichend getan und deswegen eine Erschütterung des Beweiswerts fälschlicherweise nicht angenommen habe. Vorliegend sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert, sodass der Kläger im wegen der Zurückverweisung erneuten Verfahren vor dem LAG seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im strittigen Zeitraum vollumfänglich beweisen müsse.

Fazit

Dieses aktuelle Urteil des BAG setzt die Rechtsprechung zu den geänderten Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Krankschreibungen im Arbeitsrecht fort. Die Rechtsprechungsreihe hierzu hatte das BAG mit einer Entscheidung vom 08.09.2021 (Az. 5 AZR 149/21) begonnen. Dort ging es um die Klage einer Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung, die am Tag ihrer Eigenkündigung ihrem Arbeitgeber eine AU vorgelegt hatte. Nicht nur die Vorlage der Kündigung und der AU, sondern auch das bescheinigte Ende der Krankschreibung und das Ende des Arbeitsverhältnisses fielen jeweils zeitlich genau zusammen, sodass laut BAG der Beweiswert der AU erschüttert sei.

Auch mit der nun erfolgten Entscheidung des BAG bleiben für die Erschütterung des Beweiswerts die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

Wird die Erschütterung des Beweiswerts einer AU vom Gericht festgestellt, führt dies lediglich zur Beweislast des Arbeitnehmers für die Tatsache, dass er tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war. Diesen Beweis kann er etwa durch Vorlage medizinischer Befunde, Vortrag zu den Umständen seiner Erkrankung oder einer Zeugenvernehmung des Arztes, der die AU ausgestellt hat, erbringen und so die Voraussetzungen seines Entgeltfortzahlungsanspruchs erfüllen.