Bisher wurde überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens aus der Masse des insolventen Rechtsträgers zu begleichen sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Endes des Jahres 2023 aber entschieden, dass auch die persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter*innen einer Personengesellschaft für die Gerichtskosten eines Insolvenzverfahrens sowie für die Vergütung des Insolvenzverwalters haften.
Grundsätzlich haftet der/die Gesellschafter*in* einer Personengesellschaft gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt. Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, nimmt der Insolvenzverwalter in der Regel die persönlich haftenden Gesellschafter für die Forderungen der Gläubiger in Anspruch. Umstritten war bisher, ob der Insolvenzverwalter darüber hinaus auch die durch das Verfahren entstandenen Gerichtskosten und seine Vergütung von dem Gesellschafter verlangen kann.
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Beklagte ist persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafterin der GbR. Die GbR erwarb im Jahr 1992 ein Einkaufs- und Gewerbezentrum, das sie mit umfangreichen Bankdarlehen finanzierte. Als die GbR die Rückzahlung der Darlehen einstellte, kündigte die Bank im August 2011 sämtliche Darlehen und beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR. Der Insolvenzverwalter verlangt nun, die Vorschrift des § 128 HGB (alte Fassung, jetzt: § 721 BGB) analog auf die Gesellschafterin der GbR anzuwenden, so dass diese die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen hätte.
Instanzenzug
Der Fall wurde zunächst in erster Instanz vom Landgericht Frankenthal zugunsten der Beklagten entschieden. Der Kläger legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Zweibrücken ein, das die vorangegangene Entscheidung bestätigte. Eine analoge Anwendung der Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB (alte Fassung) auf die Kosten des Insolvenzverfahrens sei nach überwiegender Auffassung unzulässig. Der persönlich haftende Gesellschafter könne auf die Entstehung der Verfahrenskosten keinen Einfluss nehmen.
Der Kläger hält jedoch an seiner Auffassung fest und hat Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.
Entscheidung des BGH
Grundsätzlich haften persönlich haftende Gesellschafter für alle aus ihrem Geschäft entstehenden Verbindlichkeiten, es sei denn aus dem Gesetz ergibt sich etwas anderes. Um die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens nicht in die Haftung miteinzubeziehen, müssten nach Ansicht des BGH besondere Rechtfertigungsgründe vorliegen. Solche seien im konkreten Fall nicht gegeben. Die persönliche Haftung des Gesellschafters würde zwar gemäß § 128 HGB (alte Fassung) beschränkt, da mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis über das Vermögen auf den Insolvenzverwalter übergeht und der Gesellschafter somit keine Möglichkeit mehr hat, über das Vermögen zu entscheiden. Der Gesellschafter haftet für sämtliche Verbindlichkeiten bis zu seinem Ausscheiden. Das sei auf die GbR übertragbar und demnach seien die Kosten des Insolvenzverfahrens von dieser Beschränkung nicht erfasst. Die Gesellschafterin hafte demnach vorliegend für die Verbindlichkeiten bis zur Eröffnung der Insolvenz. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschafter selbst verknüpft und grundsätzlich eine mögliche Folge des Unternehmerrisikos. Wenn die Beklagte selbst für die Deckung der Gläubigerforderungen gesorgt oder die GbR vorzeitig aufgelöst hätte, hätte sie die Kosten des Insolvenzverfahrens vermeiden können.
Der BGH hob das Berufungsurteil des OLG somit auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht.
*Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter mitumfasst.