Vorliegend handelte es sich um drei Einzelverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit derselben Klägerin und ähnlichem Sachverhalt. Die Klägerin war jeweils ein von einem Berufsfotografen gegründetes Unternehmen, das seine Fotografien als Fototapeten vertrieb. Die Beklagte des ersten Verfahrens (I ZR 139/23) ist selbständige Beraterin und erwarb im Internet eine solche Fototapete. Sie ließ die Tapete in ihrer Wohnung anbringen, wo sie anschließend im Hintergrund mehrerer ihrer Facebook-Beiträge auftauchte. Die zweite Beklagte (I ZR 140/23) ist eine Web- und Medienagentur. Auf ihrer Website befindet sich die Abbildung einer Tennishalle. Auf der Abbildung ist auch der Gastraum des Tenniscenters mit einer der Fototapeten zu sehen. Die dritte Beklagte (I ZR 141/23) ist eine Hotelbetreiberin. Der Internetauftritt ihres Hotels zeigt Bilder der zur Verfügung stehenden Hotelzimmer, wobei in einem Hotelzimmer die Fototapete der Klägerin an der Wand zu erkennen ist.

Die Klägerin ist in allen drei Fällen der Ansicht, dass ihr die Nutzungsrechte an den auf der Tapete abgebildeten Fotografien zustünden und die jeweiligen Abbildungen ihre Rechte als Urheberin verletzten. Die Klägerin macht Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten geltend.

Instanzenzug

Die Verfahren wurden in erster Instanz jeweils vor dem Amtsgericht Düsseldorf verhandelt, das die Klage in allen drei Fällen abwies. Die Klägerin legte in allen drei Verfahren Berufung beim Landgericht Düsseldorf ein. Auch das Landgericht gab den Beklagten Recht. Daraufhin legte die Klägerin Revision ein, die vom Landgericht zugelassen wurde.

Entscheidung des BGH

Die Revision bleibt erfolglos. Auch der BGH gibt den Beklagten Recht. Die Klägerin hatte gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG, § 242 BGB Schadensersatz, Erstattung der Abmahnkosten und Auskunftserteilung verlangt. Der BGH stellt fest, dass zwar ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung durch die Beklagten als Urheberin vorliege, dieser Eingriff jedoch aufgrund einer konkludenten Einwilligung der Urheberin gerechtfertigt sei. Für das Vorliegen einer Einwilligung komme es auf den objektiven Empfängerhorizont an. Das Verhalten der Klägerin sei daher aus der Sicht eines/einer objektiven Dritten zu betrachten. Wenn aus dessen Sicht in den Nutzungen durch die Beklagten übliche Nutzungshandlungen vorlägen, sei von einer konkludenten Einwilligung des Urhebers/der Urheberin* auszugehen. Eine übliche Nutzungshandlung liege vor, wenn die Berechtigte mit ihr rechnen muss, wenn sie ihr Werk ohne Einschränkungen frei zugänglich macht. Die Nutzung der Fototapete, wie im vorliegenden Fall, sowohl für private als auch für kommerzielle Zwecke, bewege sich in dem für die Urheberin vorhersehbaren Rahmen. Der BGH weist darauf hin, dass die Klägerin mit den Käuferinnen auch eine Nutzungsbeschränkung hätte vereinbaren können, etwa durch eine Verpflichtung zur Nennung der Urheberin bei Weiterverwendung. Aufgrund ihres Verhaltens sei aber davon auszugehen, dass sie auf die Namensnennung verzichtet habe.

Der BGH stellt klar, dass es für die Wirksamkeit einer Einwilligung nicht darauf ankommt, dass sie gerade gegenüber der Person erklärt wird, die in das Urheberrecht eingreift, sondern dass die Wahrnehmung eines objektiven Dritten ausreicht. Wenn diese neutrale Person aufgrund des Verhaltens der Urheberin den Eingriff in ihre Rechtssphäre für gerechtfertigt hält, liegt eine konkludente Einwilligung der Berechtigten vor. Wichtig ist auch, dass sich nicht nur die unmittelbare Erwerberin auf die Einwilligung berufen kann, sondern auch Dritte, die das erworbene Werk in üblicher Weise weiter nutzen.

Ein Anspruch der Klägerin auf Urheberbenennung bei Weiternutzung nach § 13 Satz 2 UrhG bestehe daher nicht, da die Urheberin hier durch konkludente Einwilligung darauf verzichtet habe.

*Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter umfasst.

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