Die Formulierungen „Abonnieren“ und „weiter zur Zahlung“ entsprechen nicht einer eindeutigen Formulierung, wie „kostenpflichtig bestellen“ und verstoßen daher gegen verbraucherschutzrechtliche Grundsätze.

Sachverhalt

Der Online-Konzern Meta führte als Reaktion auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU eine werbefreie Alternative für 9,99 Euro monatlich ein. Davor konnten die Nutzer*innen die Dienste von Instagram und Facebook kostenlos nutzen und sahen sich im Gegenzug personalisierter Werbung ausgesetzt.

Bei dem sodann von Meta verwendeten Bezahlmodell wurde sollte entweder durch einen Klick auf den Button „Abonnieren“ oder auf den Button „weiter zur Zahlung“ ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen werden.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) sah darin einen Verstoß gegen Verbraucherrecht und zog mit einer Unterlassungsklage gegen den Meta-Konzern vor das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Das Oberlandesgericht ist für Verbandsklagen das zuständige Gericht gem. § 3 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG).

Prozessführung - Gerichtsverfahren - Klage - Litigation

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG stellt einen Verstoß gegen § 312j Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fest. Die Norm verlange, dass ein Bezahl-Button mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Die Abo-Button von Meta würden diesen Anforderungen nicht genügen.

Der Button „Abonnieren“ mache nicht deutlich, dass es sich um einen kostenpflichtigen Vertrag handelt, wohingegen der Button „weiter zur Zahlung“ dahingehend schon genauer ist, aber immer noch nicht vollkommen klar macht, dass durch den Klick auf diesen Button ein Vertrag geschlossen wird. Die Formulierung deute eher darauf hin, dass vor Vertragsschluss noch ein weiterer Schritt zwischengeschaltet wäre.

Das Gericht stellt auch klar, dass nur der Text auf der Schaltfläche maßgeblich sei. Es sei unerheblich, dass vorher bereits auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen worden sei.

Eine Meta-Sprecherin erklärt, das Urteil des OLG Düsseldorf beziehe sich auf sehr spezifische Aspekte des deutschen Verbraucherrechts. Sie sieht keine Gefahr für einen Verstoß gegen europäisches Recht. Es würden auch viele andere Online-Dienste Abo-Modelle dieser Art anbieten.

Nach der Verbraucherzentrale NRW seien Verbraucher*innen, die über den Button von Meta ein Abonnement abgeschlossen hätten, nicht zahlungspflichtig. Unter Umständen werde auch noch eine Abhilfeklage folgen, nach der das Unternehmen dann die bereits unrechtmäßig eingezogenen Abogebühren zurückzahlen müsste.