Sachverhalt

Die Beklagte lud ein Bild des Klägers von dem Microstock-Portal F herunter. Ein Microstock-Portal ist eine Bilder-Website, von der Nutzer*innen* unkompliziert hochgeladene Bilder mit nicht-exklusiven Lizenzen herunterladen können. Der Kläger ist Berufsfotograf und vermarktet seine Fotos ausschließlich über Microstock-Portale. Die Beklagte verwendete das Foto auf ihrer Homepage als Hintergrundbild, ohne den Urheber zu nennen. Dies entsprach jedoch den zwischen F und dem Kläger vereinbarten Nutzungsbedingungen.

Nach den Nutzungsbedingungen des Portals ist eine nicht-exklusiv herunterladende Nutzerin zwar berechtigtden Namen der Urheberin bei der Nutzung des Werks zu nennen, aber nicht verpflichtet. F ist daher auch berechtigt nicht-exklusive, unbefristete Lizenzen zu vergeben. Mit der Unterzeichnung der Nutzungsbedingungen verzichtet jeder Hochladende auf eine Verpflichtung der Plattform und jedes Herunterladenden, die Urheberin namentlich zu nennen. Der Vertrag kann gemäß den Nutzungsbedingungen jederzeit durch die Entfernung des Werkes von der Website (durch F oder die Hochladende) beendet werden.

Der Kläger sah sich im vorliegenden Fall in seinem Recht auf Urhebernennung nach § 13 Satz 2 Urhebergesetz (UrhG) verletzt und klagte gegen die Nutzerin, die eins seiner Fotos auf ihrer Homepage verwendet hat.

Instanzenzug

Das Landgericht Kassel entscheid zunächst zugunsten der Beklagten, woraufhin der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt einlegte. Auch die zweite Instanz wies die Klage als unbegründet ab, da der Kläger durch den Vertrag mit dem Microstock-Portal F wirksam auf sein Recht auf Urhebernennung verzichtet habe. Bei den Nutzungsbedingungen von F handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Das OLG prüfte, ob die Klausel über den Verzicht der Uploaderin auf das Recht auf Urhebernennung wirksam Vertragsbestandteil geworden war. Sollte diese Bestimmung eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen, ist sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden und dürfte nicht angewendet werden. Nach Absatz 2 Nr. 1 der Vorschrift kommt eine unangemessene Benachteiligung insbesondere dann in Betracht, wenn die betreffende Bestimmung mit den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist.
Der Verzicht einer Künstlerin auf die Urhebernennung gegenüber der Lizenznehmerin widerspreche zwar dem Grundgedanken des § 13 UrhG, eine unangemessene Benachteiligung sei im konkreten Fall aber nicht anzunehmen. Wer sich als Urheberin entscheide, seine Werke über ein Microstock-Portal zu vermarkten, tue dies willentlich und im eigenen Interesse an der Erzielung einer hinreichenden Vergütung. Die Vermarktung über das Online-Portal erfordere keinen eigenen finanziellen oder zeitlichen Aufwand. Zudem profitiere der Künstler von der hohen Reichweite des Portals, die nur durch den Verzicht auf die Urhebernennung erreicht werden könne. Andernfalls müssten die Nutzerinnen von Microstock-Portalen für jede Nutzung eines Werkes die Urheberin benennen und deren Zustimmung einholen, was die Attraktivität der Portale mindern würde.
Durch den Vertrag mit F habe der Kläger außerdem auch gegenüber der Beklagten wirksam auf sein Urhebernennungsrecht verzichtet. Ihm stünden weder Unterlassungs- noch Schadensersatzansprüche zu.

Der Kläger legt Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

BGH-Entscheidung

Der BGH bestätigt die Entscheidung des OLG Frankfurt und führt zur zulässigen Abweichung von § 13 UrhG weiter aus, dass das Recht auf Urhebernennung seinem Kern nach zwar unverzichtbar sei, außerhalb dieses Kerns jedoch Einschränkungen gemacht werden könnten. Aus § 13 Satz 2 UrhG ergebe sich, dass die Urheberin das Ob und Wie der Urheberbezeichnung selbst wählen könne. Es stehe ihr daher grundsätzlich auch frei, durch vertragliche Regelungen auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten. Die Regelungen dürften jedoch nicht über die Grenzen der § 138 Absatz 1 und § 307 Absatz 1 und 2 BGB hinausgehen. Das OLG habe zu Recht angenommen, dass trotz der Unvereinbarkeit einzelner Regelungen in den AGB der Plattform mit wesentlichen Grundgedanken des § 13 Satz 2 UrhG keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB vorliege.

*Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter mitumfasst.