Der Baumarkt Hornbach ist schon lange für aufwendige Werbebeiträge bekannt. In einer der letzten Kampagnen setzte das Unternehmen nochmal einen drauf: An einigen Filialen fehlten plötzlich unterschiedliche Buchstaben des großen Firmenschriftzuges auf den Dächern. Mittels Social Media und sogar per Radio wurden Bürger dazu aufgerufen, Hinweise zum Verbleib der Buchstaben an das Unternehmen weiterzuleiten. Verwirrte User äußerten sich daraufhin: „Ist das mit dem geklauten Hornbach „O“ jetzt Werbung oder wirklich passiert?“ Zur Klärung der Situation trug es ebenfalls nicht bei, dass einige Wochen zuvor auf Ebay ein offensichtlich zum Hornbach-Schriftzug gehörender Buchtstabe zum Verkauf angeboten wurde. Da hier offenbar Realität und Fiktion gemischt wurden und ein strafrechtlicher Bezug hergestellt wurde, stellt sich die Frage, ob das im Rahmen eines Unternehmenswerbung überhaupt rechtlich zulässig ist. Wir schauen uns das näher an.
Im 7. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) wird das Vortäuschen einer Straftat gem. § 145d StGB bestraft. Die Tat begeht u.a. derjenige, der wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden ist. Verhindert werden soll, dass die Rechtspflege unnötig belastet wird und für die wirklich wichtigen Dinge Kapazitäten hat.
Dafür muss der Verdacht einer rechtswidrigen Tat ausgelöst werden, durch den es zu einem ungerechtfertigten Einschreiten der Behörden kommen könnte. Es reicht allerdings schon eine öffentliche Äußerung des Täters, wenn er sich damit abfindet, dass die Täuschung einer Behörde oder sonstigen Stelle mittelbar bekannt wird. So könnte dies ja hier der Fall gewesen sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig nahm dies im Fall einer Inszenierung eines Menschenraubes an, worauf unbeteiligte Beobachter die Polizei benachrichtigten (Az. Ss 155/55). Weitere Voraussetzung ist, dass der Täter davon überzeugt sein muss, dass die Tat in Wirklichkeit nicht begangen wurde.
Hornbach spricht in seinem Aufruf nicht eindeutig von einem Diebstahl gem. § 242 StGB, sondern vom „Verschwinden“ der Buchstaben. Verschiedene Szenen aus dem Youtube-Video des Unternehmens zeigen jedoch vermummte Personen, die die Buchstaben in einer Nacht-und-Nebel-Aktion abmontieren. Im Übrigen wurde ein Diebstahl bisher auch nicht dementiert, vielmehr bestätigte das Unternehmen gegenüber den Medien, dass die Geschichte stimme. Dass ein Diebstahl niemals stattgefunden hat, zeigen die Drohnenbilder einer Schweizer Zeitung: Die fehlenden Buchstaben einer Filiale waren auf dem Dach gelagert. Da sich verschiedene Medienvertreter bei der Polizei nach den Geschehnissen erkundigt haben, hatte diese von den Vorkommnissen auch Kenntnis. Hieraus lässt sich schließen, dass nicht ersichtlich war, dass es sich um eine offensichtliche Scherzaktion handelt. Durchaus könnte der Verdacht eines Diebstahls entstanden sein, vor allem da Hornbach die Aktion noch nicht aufgeklärt hat. Problematisch wäre es dahingehend eher, dem Unternehmen einen entsprechenden Vorsatz zuzusprechen. Schließlich sollten Hinweise bezüglich des Verbleibs der Buchstaben nur an Hornbach weitergeleitet werden.
Letztendlich erfüllt das Verhalten nicht eindeutig den § 145d StGB. Dass dieser möglicherweise einschlägig ist, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden.
Wie steht es um die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen? Verstößt die Aktion möglicherweise gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)? Nach Art. 2 lit. a der Werbe-Richtlinie 2006/114/EG ist Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.“ Produkte wurden durch Hornbach nicht beworben. Jedoch erzielte die Aktion große Aufmerksamkeit, wie sich an den Reaktionen in den Sozialen Medien zeigt. Befürworter der Aktion posteten Bilder von fehlenden Buchstaben an den Hornbach-Filialen. Dadurch wird sicherlich eine Umsatzsteigerung verbunden sein, sodass es sich um Werbung handelt.
Gegen das Verbot der irreführenden Werbung mit unwahren Angaben des § 16 Abs. 1 UWG verstößt die Werbung jedoch nicht, da nicht der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt wird. Nicht ausgeschlossen ist hingegen, dass es sich um eine unwahre Angabe gem. § 5 UWG handelt, da die Buchtstaben nicht wirklich verschwunden waren. Solche Angaben wären unlauter nach § 3 Abs. 1 UWG und können u.a. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen. Unklar ist aber, ob dadurch ein Kunde zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wurde, die er sonst nicht getroffen hätte. Dies würde ein Schadensersatzanspruch gem. § 9 Abs. 2 UWG aber voraussetzen.