Ob in der Mittagspause, als schnelles Abendessen oder morgens nach der Party - ein Döner, der eigentlich Döner Kebab heißt, was soviel heißt wie "sich drehendes gebratenes Fleisch" heißt, ist immer eine gute Wahl und erfreut sich bei der Bevölkerung großer Beliebtheit (auch ohne Fleisch, selbst wenn dies zu sprachlichen Verwirrungen führt). Vor allem aus Berlin, aber auch aus anderen Städten Deutschlands sind Döner-Imbisse nicht mehr wegzudenken. Doch ist ein Döner-Imbiss auch ein Spezialitätenrestaurant? Diese Frage musste das Verwaltungsgericht (VG) Berlin kürzlich beantworten. Wir haben uns das Urteil genauer angesehen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob für die beabsichtigte Beschäftigung als Koch in einem Döner-Imbiss ein Visum erteilt werden kann. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, für die Ausübung einer Beschäftigung als Spezialitätenkoch in einem Spezialitätenrestaurant in Deutschland ein befristetes Visum zu erhalten, § 11 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung. Eine Dönerbude ist jedoch nicht als Spezialitätenrestaurant zu qualifizieren, entschied das VG Berlin (Urt. v. 22.12.2022, Az. VG 14 K 139.19 V).
In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen gelernten Koch mit türkischer Staatsangehörigkeit. Dieser hatte beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland im türkischen Izmir ein Visum beantragt, um als Spezialitätenkoch in einem Selbstbedienungsrestaurant in München zu arbeiten. Dort sollten ausschließlich landestypische traditionelle Gerichte nach Originalrezepten angeboten werden. Das beantragte Visum wurde jedoch vom Generalkonsulat mit der Begründung abgelehnt, dass Imbissbetriebe und Schnellrestaurants mit Selbstbedienung keine Spezialitätenrestaurants seien. Dagegen klagte der Koch vor dem VG Berlin. Dieses bestätigte jedoch die Auffassung des Generalkonsulats und wies die Klage ab.
Ist Döner authentische türkische Küche?
Nach Ansicht des VG Berlin ist ein Döner-Imbiss kein Spezialitätenrestaurant. Es könne dahinstehen, ob der überwiegende Verkauf von Dönerprodukten und türkischer Pizza überhaupt als Angebot landestypischer und authentischer Gerichte der türkischen Küche angesehen werden könne. Die Einordnung als Spezialitätenrestaurant scheitert bereits daran, dass es sich bei dem Betrieb der Arbeitgeberin nicht um ein Restaurant handelt.
Döner-Imbiss ist keine Gaststätte
Ein Restaurant sei nach dem allgemeinen Sprachverständnis eine Gaststätte, in der Speisen verabreicht werden und in der sich die Gäste eine gewisse Zeit aufhalten. Diese Voraussetzungen erfülle das Selbstbedienungsrestaurant nicht.
Vielmehr würden die Speisen an einer Imbisstheke mit Frischwarenvitrine und Tütenablagemöglichkeit auf offen einsehbaren Produktionsflächen zubereitet und zum Mitnehmen oder zum Verzehr an Ort und Stelle auf vorhandenen Sitzgelegenheiten verkauft. Die Speisen werden nicht serviert und die Gäste werden auch nicht an den Tischen bedient. Insgesamt sei der Betrieb zumindest überwiegend nicht auf einen über die kurzfristige Nahrungsaufnahme hinausgehenden Aufenthalt der Gäste ausgerichtet.
Fazit
Damit hat Berlin leider einen ausgebildeten türkischen (Döner-)Koch weniger. Wenn man mit Spezialitätenköchen kulinarische Vielfalt und andere Kulturen nach Deutschland holen will, erscheint es fragwürdig, als Voraussetzung zu fordern, dass es sich bei dem Betrieb um ein klassisches Restaurant handeln muss. Dies gilt umso mehr, als unstrittig sein dürfte, dass eine Spezialität eine Spezialität ist, unabhängig davon, ob sie am Tisch serviert oder ob sie vom Gast an der Vitrine in Empfang genommen wird. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob das Oberverwaltungsgericht mehr kulinarischen Verstand beweisen kann.