Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, wodurch die Regelungen zum Datenschutz vereinheitlicht wurden. Die Verordnung stärkt die Rechte der Verbraucher u.a. dadurch, dass diese gem. Art. 15 DSGVO berechtigt werden, Auskunft über die Verarbeitung ihrer Daten zu verlangen. Verstöße gegen die Verordnung können in einem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO resultieren. Das gibt Anlass für Streitigkeiten. So musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zuletzt mit der Höhe des Anspruchs bei Verstoß gegen Art. 15 DSGVO auseinandersetzen (Az. 2 AZR 363/21).

Der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO

Art. 82 DSGVO ist ein eigener deliktischer Schadensersatzanspruch, der allein natürlichen Personen gegen die Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zusteht. Ersetzt werden sowohl materielle als auch immaterielle Schäden, welche von einer nicht mit der DSGVO vereinbaren Verarbeitung herrühren (Art. 82 Abs. 2 DSGVO). Das Verschulden des Anspruchsgegners wird vermutet, wobei sich dieser nach Abs. 3 durch Nachweis seiner fehlenden Verantwortlichkeit entlasten kann. Mehrere Anspruchsgegner haften gesamtschuldnerisch gem. Abs. 4, möglich ist der Innenausgleich nach Abs. 5. Welches Gericht für das Anspruchsbegehren zuständig ist, regelt Art. 82 Abs. 6 iVm Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Für Deutschland sind das die Zivilgerichte. Der Anspruch wirkt einerseits general-repressiv als Sanktion, andererseits präventiv, indem er von der erneuten Begehung abschreckt.
Schadensersatz nach dieser Vorschrift kann u.a. bei einem Verstoß gegen das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO gefordert werden. Die betroffene Person kann Auskunft darüber verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und wenn ja, über eine Vielzahl weiterer Informationen wie die Verarbeitungszwecke oder die Dauer der Speicherung. Durch das Auskunftsrecht können andere Betroffenenrechte wie die Löschung der Daten erst geltend gemacht werden.

Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Beklagten als Hauswirtschafterin mit einer Arbeitszeit von 45h angestellt. Gegenüber der Beklagten machte sie ihren Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im Hinblick auf sämtliche bei der Beklagten gespeicherte Daten, insb. die Daten der Arbeitszeiterfassung geltend. Nachdem die gesetzte Frist zur Auskunft erfolglos abgelaufen war, erhob die Hauswirtschafterin Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 15, 82 DSGVO über mindestens 6.000 EUR. Sechs Monate später übersandte die Beklagte zumindest die Arbeitsaufzeichnungen. Während das Arbeitsgericht Herne die Klage abwies (Az. 5 Ca 178/20), gab das Landesarbeitsgericht Hamm dem Anspruch in Höhe von 1000€ nebst Zinsen statt (Az. 2 AZR 363/21). Die Revision der Klägerin, welche sich mit diesem Betrag nicht zufriedengeben wollte, wurde durch das BAG zurückgewiesen.

Gründe

Zwar bestätigte das BAG, dass ein Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO bestehe. Dieser würde 1.000 EUR aber nicht überschreiten.

Zweifelhaft sei, ob die nicht vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO überhaupt einen immateriellen Schaden begründen könne. Ein Blick auf den Erwägungsgrund 146 S. 1 DSGVO zeige, dass es sich um Schäden aufgrund von rechtswidriger Verarbeitung handele. Das entspräche aber nicht unbedingt dem Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Vom Gericht erwähnt, wurde dies im Ergebnis aber offengelassen.

Der Höhe des Schadens sei einzelfallabhängig. Mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften müsse § 287 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) angewendet werden. Da dem Tatsachengericht ein weiter Ermessenspielraum offenstehe, unterliegt die Schadenshöhe nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses beschäftige sich allein damit, ob die Rechtsnorm zutreffend ausgelegt, das Ermessen bei Zugrundelegung der für die Bemessung maßgeblichen Umstände ordnungsgemäß ausgeübt wurde und keine sachfremden Erwägungen angestellt wurden.

Demnach wäre es rechtsfehlerfrei gewesen, dass das LAG die persönliche Betroffenheit der Klägerin als relativ gering eingestuft hatte. Zumindest die Arbeitsaufzeichnungen, um die es der Klägerin primär gegangen sei, seien später durch die Klägerin übersandt wurden. Die Höhe des Anspruchs hätte eine hinreichende abschreckende Wirkung, da er fühlbar sei und nicht nur symbolischen Charakter habe. Einen Bezug zu dem Gläubiger zustehenden Arbeitsentgelt müsse der immaterielle Schadensersatz allerdings nicht haben.

Passende Beiträge zum Thema: