Besonders betroffen von der Corona Pandemie war die Reisebranche. Viele Reisen konnten gerade am Anfang dieser Zeit aufgrund der unsicheren Lage und den Reisewarnungen nicht angetreten werden.

Umso mehr hatten jedoch die Gerichte zu tun. So mussten sie sich beispielsweise mit der Frage befassen, ob ein Brautpaar aufgrund der coronabedingten Absage ihrer Hochzeit bereits gezahltes Geld zurückverlangen konnte, oder ob Fitnessstudios eingezogene Beiträge für die Zeit, in denen sie geschlossen hatten, zurückzahlen müssen. Nun äußerte sich der Bundesgerichtshof (BGH) auch zu der Frage, ob ein Reiserücktritt während der Hochphase der Corona Krise kostenlos möglich war oder nicht.

Sachverhalt

Insgesamt drei Verfahren lagen dem BGH vor, die alle die Frage der Rücktrittsmöglichkeit von einem Pauschalreisevertrag sowie die Rückforderung bereits gezahlter Anzahlungen behandelten. Die Kläger hatten vor Beginn der Corona-Pandemie ihre Reisen, eine Donaukreuzfahrt, eine Reise nach Mallorca und eine Ostseekreuzfahrt für den Sommer 2020 gebucht. Vor Antritt der Reise hatten die Parteien ihre Reise storniert und die Rückzahlung des bereits gezahlten Anteils gefordert. Die beklagten Reiseunternehmen führten die Stornierung zwar durch, forderten jedoch weitere Stornokosten von den Klägern ohne Rückerstattung der Anzahlungen.

Bei den Fällen der Donaukreuzfahrt und dem Mallorca Urlaub wäre ein Reiseantritt grundsätzlich möglich gewesen. Lediglich die Ostseekreuzfahrt wurde nach der Stornierung des Klägers durch den Reiseveranstalter abgesagt.

Corona: Klarer Fall eines unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstandes?

Das Amts- und Landgericht waren im Verfahren um die Donaukreuzfahrt zu dem Ergebnis gelangt, dass schon im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahr eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise durch die Covid-Pandemie bestand. Dies würde einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne des § 651 h Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen. Nach § 651 h Abs. 3 BGB kann bei Vorliegen dieses Umstandes nämlich ein Reiserücktritt vor Reisebeginn ohne Entschädigung, also ohne Stornierungsgebühren, erfolgen. Grundsätzlich muss der Reisende bei einem Reiserücktritt von einem Pauschalreisevertrag nach § 651 h I BGB eine angemessene Entschädigung, also eine Stornogebühr, zahlen.

Die Gerichte gewährten also den Anspruch auf die Rückerstattung der Anzahlung und verwehrten den Reiseveranstaltern die Stornogebühren. Auch bezogen auf den Mallorca Urlaub gewährten die Vorinstanzen einen kostenlosen Reiserücktritt und einen Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung, da das Hotel im Reisezeitraum geschlossen war und auch dies einen Umstand im Sinne des § 651 h Abs. 3 BGB begründete.

BGH: Ein Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 darf trotz Corona nicht ohne Abwägung angenommen werden

Hierzu entschied der BGH jedoch anders und forderte die Instanzengerichte auf, genauer auf die Voraussetzungen des § 651 h Abs. 3 BGB einzugehen. Vielmehr sei zu untersuchen, ob am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand aufgetreten ist, der die Durchführung einer Pauschalreise erheblich beeinträchtigen würde. Bezogen auf die Fälle gilt sich zu fragen, ob eine Durchführung nicht möglich ist, oder ob mit erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit bei Reiseantritt gerechnet werden muss. Diese Risiken müssten durch einen verständigen Durchschnittsreisenden eingeschätzt werden.

Bezüglich des ersten Verfahrens, der Donaukreuzfahrt, musste das Gericht verschiedene Faktoren für die Begründung eines unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstandes abwägen. So riet der Arzt der lungenkranken Mitte 80-Jährigen vom Reiseantritt ab. Zwar war das Hygienekonzept auf dem Boot an die damalige Corona Lage angepasst: Maskenpflicht auf den Gängen, nur noch 100 statt 176 Passagiere, Aufteilung in Schichten für die Essenseinnahme. Jedoch stufte der BGH die Ansteckungsgefahr an Bord eines Schiffes aufgrund der engeren Verhältnisse deutlich höher ein, als die Ansteckungsgefahr zu Hause. Zwar wurde die offizielle Reisewarnung vor Beginn der Reise zurückgenommen, jedoch müsse auch berücksichtigt werden, dass zu diesem Zeitpunkt eine Impfung noch nicht möglich war. Unter Berücksichtigung dieser Interessen entschied der BGH, dass ein unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand i.S.d. § 651 h Abs. 3 vorlag, der einen kostenlosen Rücktritt rechtfertigte.

Im zweiten Verfahren verneinte das Gericht eine ausreichende Abwägung für die Begründung des Umstands. Für die Abwägung griff das Gericht vor allem auf das Gutachten der Verbraucherzentrale zurück, die zum Reisezeitpunkt (Juli 2020) auf Mallorca keine konkreten Infektionsrisiken sahen. Allein der Umstand, dass das in der Pauschalreise gebuchte Hotel zum Zeitpunkt des Reiseantritts geschlossen hatte, würde noch nicht diesen Umstand rechtfertigen, denn dem Reisenden wurde eine gleichwertige Ersatzunterkunft am gleichen Ort angeboten. Eine Verweisung an ein anderes Hotel könnte zwar einen Mangel und damit ein Minderungsrecht begründen, jedoch kann hierdurch nicht automatisch von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden.

Die Vorinstanzen wurden nun beauftragt, eine nochmalige und genaue Würdigung vorzunehmen, also den Zweck und die Ausgestaltung der Reise mit der Art und Dauer der Beeinträchtigung zu vergleichen.

Das letzte Verfahren und besonders die Frage, ob bei einem frühzeitigen Rücktritt und nachträglicher Absagen der Reise, trotzdem Stornogebühren anfallen, wurde bis zur Beantwortung dieser Frage durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgesetzt. Dieser muss sich aktuell mit mehreren Vorabentscheidungen aus verschiedenen Ländern, bezogen auf Rücktrittsmöglichkeiten oder Gutscheinlösungen bei Reisen während der Corona-Zeit, auseinandersetzen. Und eben auch mit der Frage, ob für die Erhebung von Stornogebühren Entwicklungen nach einem Reiserückritt, wie eine spätere Stornierung, zu berücksichtigen sind.

Die Entscheidung des EuGH gilt gespannt abzuwarten. Die Generalstaatsanwältin äußerte bereits ihre Ansichten zur Begründung einer Minderungspflicht von Pauschalreisen, sollten diese aufgrund von staatlichen Corona Maßnahmen nicht durchgeführt werden können.