Der Grundsatz ist, wer im Urlaub krank ist und die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen kann, muss sich diese so nachgewiesenen Tage nicht auf seinen Jahresurlaub anrechnen lassen. Krank sein ist immer unerfreulich. Sich während der Urlaubszeit mit Corona zu infizieren und die wohlverdiente Freizeit in den eigenen vier Wänden in Quarantäne verbringen zu müssen, noch viel unerfreulicher: Viele Arbeitnehmer:innen können sich weitaus Schöneres vorstellen. So empfand es auch die Klägerin im vorliegenden Fall, als sie als Kontaktperson während ihres Urlaubs per Quarantäneanordnung ihres Wohnortes zur häuslichen Isolierung verpflichtet wurde. Für die Zeit zwischen ihrem erstmals positiven Test am 01.12. und dem Ende der Isolierung am 07.12. verlangte sie, dass fünf Urlaubstage ihrem Urlaubskonto gutgeschrieben würden. Das stützte sie auf § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), welcher vorschreibt, dass durch ärztliches Attest nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Berufung der Klägerin gegen die ablehnende Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde vom Landesarbeitsgericht Köln zurückgewiesen (Az. 2 Sa 488/21).

Die Gründe

Zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 9 BUrlG müsse unterschieden werden. Ob es sich nun bloß um eine Infektion, die ja nicht zwingend mit Symptomen einhergehen muss, oder um eine Erkrankung mit Symptomen handele, sei unerheblich, schließlich sei ja auch eine Infektion ein „regelwidriger körperlicher Zustand“. Jedoch führe nicht jede Erkrankung auch zur Arbeitsunfähigkeit, da eine Erkrankung nicht automatisch dazu führe, dass dem Erkrankten die Arbeitsleistung unmöglich wird, er also arbeitsunfähig ist. Das gelte vor allem, wenn es sich, wie hier, um eine symptomlose Infektion handelt. In solchen Fällen könne und müsse die Arbeitsunfähigkeit gesondert ärztlich festgestellt werden. Ein solches gesondertes Attest lag der Klägerin nicht vor. Sie hatte lediglich die Quarantäneanordnung.

Das Gericht argumentierte, dass die Klägerin, hätte sie keinen Urlaub gehabt, ihre Arbeitsleistung im Homeoffice hätte erbringen können, da sie keiner körperlichen Einschränkung unterlag. Durch die Quarantäneanordnung wäre es ihr lediglich verboten gewesen, die Arbeitsleistung in der Weise zu erbringen, mit anderen zusammenzuarbeiten. Unmöglich war demnach nicht die Erbringung der Arbeit generell, sondern nur eine Modalität der Erbringung. Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stehe die Quarantäneanordnung nicht gleich.

Selbst wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung zurückweise oder sich die Mitarbeiter weigern würden, mit dem Erkrankten zusammenzuarbeiten, begründe das keine Arbeitsunfähigkeit. Hier wäre die Klägerin jedoch sowieso aufgrund ihres Urlaubs von der Arbeitsleistung befreit gewesen, sodass sich diese Frage von vornerein nicht stelle. Auch die individuelle Nutzbarkeit des Urlaubs sei kein Kriterium für die Nachgewährung. Daraus folgt, dass eine Arbeitsunfähigkeit zwingend immer durch ein ärztliches Attest zu belegen ist. Ein positiver PCR-Test oder eine behördliche Quarantäneanordnung genügen nicht.


* Verwenden wir aus Gründen der besseren Lesbarkeit in Zukunft das generische Maskulinum oder das generische Femininum, sind ausdrücklich immer sämtliche Geschlechter gemeint und einbezogen.

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