Das Landgericht (LG) München hat sich saisonal passend mit Glühwein beschäftigt – rechtlich. Ob es in diesem Zusammenhang auch zu Verköstigungen kam, ist uns nicht bekannt. Eine Brauerei bot „gebrauten Glühwein“ an, ein mit Bockbierwürze versetzter Glühwein. Dieses Getränk darf nach dem Urteil aus München jetzt aber nicht mehr als „Glühwein“ verkauft werden (LG München, Urteil vom 17.11.22, Az. 17 HKO 8213/18). Damit gab das Gericht der Klage einer Weinkellerei gegen das Brauhaus statt.
Der Weinbegriff würde in unzulässiger Weise „verwässert“. Dadurch, dass das Getränk als „Glühwein“ bezeichnet werde, würde der Verbraucher in die Irre geführt. Denn bei Zugabe von Bockbierwürze gelangt ein zusätzlicher Wassergehalt von 2% in das Getränk, was für Glühwein unzulässig ist. Wasser ist nur zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen erlaubt.
In der europäischen Verordnung (EG) 251/2014 Anl. II B, Ziff. 8 steht, was unter Glühwein zu verstehen ist: Rotwein oder Weißwein, der hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird und einen Alkoholgehalt von mindestens 7% vorweist. Warum wird das so genau festgelegt? Die Einleitungsworte der Verordnung geben die Antwort: Aromatisierte Weinerzeugnisse sind insbesondere für Verbraucher in der Union von großer Bedeutung. Dem ist bei einem Konsum von 50 Mio. Liter (!) Glühwein pro Jahr allein in Deutschland zuzustimmen. Europäisches Ziel ist es, gleiche Vorgaben in der EU zu etablieren, um eine höchstmögliche Lebensmittelqualität zu schaffen und für Markttransparenz, Verbraucherschutz und fairen Wettbewerb zu sorgen.
Das Gericht hatte sich im Folgenden damit zu beschäftigen, ob Bockbierwürze ein Gewürz darstellt, denn dann wäre der Zusatz möglich und das Getränk dürfte weiter „Glühwein“ heißen. Dazu wurde ein Önologe als Sachverständiger befragt. Önologen sind Experten auf dem Gebiet der Kellereitechnik und des Weinbaus. Laut dem Sachverständigen stelle Bockbierwürze kein Gewürz, sondern nur eine Flüssigkeit dar, die ein Gewürz empfängt. Bierwürze im Allgemeinen habe nichts mit einem Gewürz oder Süßungsmitteln zu tun. Die Bockbierwürze sei gegenüber anderen Gewürzen insbesondere kein hoch konzentrierter Stoff, deshalb sei der Wasserzusatz in den Getränken der Brauerei erheblich. Das Gericht folgte der Einschätzung des Sachverständigen und gab der klagenden Weinkellerei Recht - das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Wer nun weiterhin gerne einen gebrauten Glühwein trinken möchte, kann das tun, aber nicht unter falschem Namen! Der echte Glühwein reiht sich nun würdevoll unter die Nürnberger Rostbratwurst und den Dresdner Christstollen ein, die ebenfalls das Recht auf ihrer Seite haben, wenn es um ihre Inhaltsstoffe geht.