Der Frühling ist da, die meisten Corona-Schutzmaßnahmen wurden aufgehoben und viele Paare werden nun endlich ihre vielleicht schon lange geplante und aufgeschobene Hochzeit feiern.
Die Nachwirkungen der coronabedingten Einschränkungen für Hochzeitsfeiern der letzten zwei Jahre sind jedoch noch zu spüren. So hat der BGH pünktlich zum Start der diesjährigen Hochzeitssaison, mit Urteil vom 02.03.2022 (Az. XII ZR 36/21), in einem Fall entschieden, dass die Kosten für die bereits gebuchte und bezahlte Hochzeitslocation nicht zu erstatten sind, obwohl die Feier wegen Corona-Beschränkungen abgesagt werden musste.
Ein Paar hatte, vor Pandemiebeginn, seine Hochzeitsfeier mit 70 Personen für den 01.05.2020 geplant und dafür Räumlichkeiten angemietet. Die Miete in Höhe von EUR 2.600,00 hatten sie bereits vollständig im Voraus entrichtet. Mit den sodann in Kraft getretenen Coronaschutzverordnungen der Länder wurden unter anderem Veranstaltungen und Versammlungen (§ 11 Abs. 1 S. 1 NRWCoronaSchVO) sowie Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum (§ 12 Abs. 1 NRWCoronaSchVO) von mehr als zwei Personen mit Ausnahme von engen Verwandten sowie in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen untersagt. Das Paar, welches bereits 2018 standesamtlich geheiratet hatte, sagte die Hochzeitsfeier aus diesem Grund ab. Sie erklärten den Rücktritt vom Vertrag mit der Vermieterin und verlangten die Rückzahlung der Miete. Die Vermieterin lehnte ab und bot dem Paar jedoch an, die Feier an einem Alternativtermin nachzuholen.
Das Paar klage zunächst vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen auf Rückzahlung des Betrages. Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 09.11.2020 (Az. 409 C 215/20) jedoch vollständig ab. Dagegen legte das Paar Berufung vor dem Landgericht Essen ein, welches das Urteil abgeändert und die Vermieterin zur hälftigen Rückzahlung in Höhe von EUR 1.300,00 nebst Zinsen verurteilt hat (Urteil vom 16.03.2021, Az. 15 S 164/20). Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass es dem Paar nicht zumutbar sein, sich auf einen Alternativtermin verweisen zu lassen, da aufgrund der andauernden Pandemielage eine Feier nach wie vor nicht planbar sei. Ein Rückzahlungsanspruch bestehe also dem Grunde nach. Das Landgericht stellte jedoch auch fest, dass die Vermieterin für bereits entstandene Aufwendungen zu entschädigen sei, weshalb pauschal die hälftige Rückzahlung zugesprochen wurde.
Die Vermieterin legte daraufhin Revision beim BGH ein und hatte Erfolg. Der BGH bestätigte letztlich die Grundprinzipien des Zivilrechts: Kündigung oder Rücktritt von einem Vertrag, verbunden mit einer Rückabwicklung kommen in Betracht, wenn die Leistungserbringung mangelhaft oder unmöglich ist. Die Erbringung der Hauptleistung, nämlich die Zurverfügungstellung der Räume, war der Vermieterin jedoch nicht unmöglich und mangelhaft war die Zurverfügungstellung bzw. die Räumlichkeiten auch nicht. Die reine Vermietung von Räumlichkeiten war durch die Coronaschutzverordnung nämlich nicht untersagt.
Die Leistung war für das Brautpaar bloß nicht nutzbar. Dies fällt jedoch im Prinzip nicht in den Verantwortungsbereich des Leistungserbringers. Sonst kämen Rückabwicklungen jederzeit, etwa schlicht, weil kein Interesse mehr besteht (sog. Verwendungsrisiko), in Betracht. Dies würde zu einer unzumutbaren Planungsunsicherheit für die Leistungserbringer führen. Zwar werden bei Kauf-, Dienst-, Miet- oder sonstigen gemischt-typischen Verträgen oftmals entsprechende Kündigungs- oder Rücktrittsmöglichkeiten vertraglich eingeräumt. Dabei handelt es sich jedoch um Kulanz und nicht um gesetzliche Ansprüche.
Auf der anderen Seite ist aber natürlich zu berücksichtigen, dass es im Zuge der coronabedingten Einschränkungen gerade nicht um bloße Befindlichkeiten oder Sinneswandel geht, sondern dass es wiederum den Auftraggebern gesetzlich untersagt und damit unmöglich war, die Leistung gemäß dem vorgesehenen Zweck zu nutzen. Dies ist von einer selbstbestimmten Planänderung, etwa weil eine bessere Location gefunden wurde oder nun doch nicht geheiratet werden soll, klar zu unterscheiden. Dies geht über das gewöhnliche Verwendungsrisiko hinaus.
Um dem Rechnung zu tragen, geht auch der BGH, wie schon das Landgericht, aufgrund der Einschränkungen durch die Coronaschutzverordnung von einem Fall der sog. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1, Abs. 3 BGB) aus.
Daraus erwächst jedoch primär ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages und nur wenn dies nicht möglich oder unzumutbar ist, kommt eine Rückabwicklung in Betracht. Wann dies der Fall ist, kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern bedarf stets einer umfassenden Abwägung sämtlicher individueller Umstände. In dem hier zu entscheidenden Fall hatte die Vermieterin alternative Termine für die Feier und damit eine Anpassung des Vertrages angeboten. Eine Verschiebung war jedoch vom Brautpaar abgelehnt worden, ohne dass - so der BGH - hinreichende Gründe vorgetragen worden seien, weshalb diese nicht möglich oder unzumutbar wäre. Der BGH berücksichtigte insoweit insbesondere, dass ein zeitlicher Zusammenhang der Feier mit der standesamtlichen/kirchlichen Trauung ohnehin nicht beabsichtigt war. Nach Auffassung des BGH dürfte es hier so gewesen sein, dass das Brautpaar letztlich einfach kein Interesse mehr an der Durchführung der Feier gehabt habe. Dies ist nach Auffassung des BGH jedoch nicht als pandemiebedingte Störung der Geschäftsgrundlage zu bewerten, sondern ist dem alleinigen Verwendungsrisiko des Paares zuzuordnen.
Für das Brautpaar sicher ein unbefriedigendes Ergebnis, für die Veranstaltungsbranche hingegen ein wichtiges Signal, bedenkt man, unter welchen Einbußen Dienstleister im Event-Bereich in den letzten zwei Pandemie-Jahren gelitten haben.
Je nach Art der im Streit stehenden Leistung (Catering, Service, Kauf von Brautkleidern etc.) und der sonstigen individuellen Umstände und vertraglichen Vereinbarungen ist stets eine Abwägung und Beurteilung im Einzelfall erforderlich. Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.