Im Streit um den sog. Klarnamenzwang gibt es eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG München, Urteil vom 08.12.2020 – 18 U 2822/19 Pre).
Nachdem Facebook zwei Nutzer sperrte, die nicht ihre tatsächlichen Namen, also ihre sog. Klarnamen, sondern Fantasienamen verwendeten, zogen diese vor Gericht. In der zweiten Instanz waren sie erfolglos.
Das Landgericht Berlin hatte 2018 entschieden (Landgericht Berlin, Urteil vom 16.01.2018, Az. 16 O 341/15), dass ein Klarnamenzwang rechtswidrig sei. Hierbei hatte man sich aber um eine Grundsatzentscheidung gedrückt und darauf abgestellt, dass Facebook nicht ausreichend deutlich gemacht habe, die Nutzerdaten zu nutzen. Das OLG München hat sich nun der Frage gestellt, ob der Klarnamenzwang nach § 13 Abs. 6 Telemediengesetz (TMG) unzulässig ist und diese verneint. Facebook ist nicht verpflichtet die Nutzung mittels eines Pseudonyms zu ermöglichen.
Ausgangspunkt ist folgender: § 13 Abs. 6 TMG verpflichtet Diensteanbieter, eine anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGV) enthält keine entsprechende Regelung. Das heißt, das nationale Recht, also das TMG, geht weiter als die europäische Norm. Grundsätzlich ist es den Mitgliedstaaten unbenommen, weitergehende Regelungen zu erlassen. Hier sei aber das Fehlen einer entsprechenden Norm auf Unionsebene ein Zeichen dafür, dass man bewusst davon abgesehen habe, den Diensteanbietern die Verpflichtung aufzuerlegen, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen.
Das OLG führt aus, das TMG müsse dementsprechend europarechtskonform dahingehend ausgelegt werden, dass Anbieter von Telemedien nur insoweit dazu verpflichtet seien, eine Nutzung anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen, als dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit sei im Rahmen einer auf den konkreten Fall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, bei der das Interesse des Anbieters mit dem Recht des Nutzers auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen ist.