Der Vertragsgenerator Smartlaw, der anhand von Antworten seiner Nutzer:innen* Verträge und Rechtsdokumente erstellt, hatte Erfolg vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Gegen die Legal Tech Plattform hatte die Rechtsanwaltskammer Hamburg geklagt, die von einem wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ausging. Dass die Anwendung keine Rechtsdienstleistung darstellt, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 09.09.21 - I ZR 113/20). Damit schloss er sich dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16.06.20 an und wies die Revision ab.

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Die Gründe

Als Rechtsdienstleistung gilt jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG).

Eine Tätigkeit in diesem Sinne bejahte der BGH hinsichtlich der von Smartlaw angebotenen Leistungen. Es sei unerheblich, mit welchen technischen Mitteln eine Rechtsdienstleistung erbracht oder dass das Dokument nicht von der Beklagten persönlich erstellt werde. Das Tätigwerden zeige sich in der Programmierung und Bereitstellung der Software und der Verwendung des Computerprogramms zur Generierung eines Rechtsdokuments.

Das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung lehnte das Gericht abschließend dennoch mit der Begründung ab, dass die Tätigkeit sich nicht auf eine konkrete fremde Angelegenheit richte. Die Anwendung agiere auf Basis allgemeiner Sachverhalte, wozu die durch die Nutzerinnen zu beantwortenden Fragen entwickelt wurden. Durch die Vielzahl möglicher Kombinationen könnten Lösungen für einen unbestimmten Personenkreis erarbeitet werden und nicht für einen konkreten Fall. Entscheidend sei auch, dass keine über den Standardfall hinausgehenden Umstände berücksichtigt werden, Rückfragen und ergänzende Anmerkungen seien nicht möglich. Auch die Nutzerinnen selbst seien sich darüber im Klaren, dass keine individuelle Lösung, sondern ein standardisiertes Vertragsformular erzeugt werde. Dieser Erwartungshorizont der Nutzerinnen sei maßgeblich.