Wer bereits Cryptowährungen gekauft hat, kennt das Spiel. Erst hält man seinen Ausweis bei schlechten Lichtverhältnissen vor die Kamera seines Laptops und muss diverse Fehlermeldungen sowohl nervlich, als auch technisch verarbeiten. Wenn die Lichtverhältnisse dann stimmen und man die Spiegelung des Personalausweises überlistet hat, hat man seine Daten unter mehr oder weniger datenschutzrechtlich ansprechenden Bedingungen an Dritte weitergegeben und kann, wenn alles gut geht, eine entsprechende Gutschrift auf seinem Konto feststellen. Wer kauft, der verkauft und das Spiel geht weiter. Dachte der zukunftsgerichtete Investor gerade noch, dass die Sache mit dem Foto des Ausweisdokuments aufregend war, wird die Sache noch spannender, wenn Post von der eigenen Bank kommt. Immer mehr Bankhäuser werden aufmerksam, wenn Privatpersonen auf ihren Konten Gutschriften und Buchungen in Größenordnungen zu verzeichnen haben, die das monatliche Einkommen des Kontoinhabers deutlich überschreiten. Manche Banken fragen bei ihrem Kunden nach, was es mit den Zahlungen auf sich hat. Andere nicht. Die Bankhäuser jedenfalls sind nach § 43 Geldwäschegesetz unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu leiten.

Das ist immer dann der Fall, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte oder aber der Verdacht besteht, dass ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht. Bei Geldein- und ausgängen, die sich die Bank nicht erklären kann, also die Zahlungen, die nicht zum wirtschaftlichen Hintergrund des Bankkunden passen, aus dem Ausland stammen oder Belastungen ins Ausland darstellen, ist das schnell der Fall.

Kurz gefasst, immer dann, wenn die Bank einen Verdacht hat, dass den Geldflüssen Rechtsverstöße zugrunde liegen könnten. Die ihr auferlegten Pflichten will natürlich kein Bankhaus verletzen und so wird lieber einmal mehr als einmal zu wenig der Verdacht gemeldet, dass etwas nicht stimmen könnte. Die Bank kommt ihrer Pflicht nach, und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen entscheidet sodann, ob sie Strafanzeige stellt. So weit so gut. Sofern es zu einer Strafanzeige kommt, legen die Ermittlungsbehörden los. Und so wird der Bankkunde zum Tatverdächtigen. Zu meist wird Geldwäsche im Raum stehen, denkbar sind aber auch Betrug oder Computerbetrug, beispielsweise wegen Phishing. Nun mag man meinen, dass der Status Tatverdächtiger allein ja noch nicht belastend ist, das Gegenteil ist aber meist der Fall. Der durchschnittliche Bürger reagiert zumeist sehr empfindlich auf eine solche Einstufung und die Vorladung zu einer polizeilichen Anhörung. In diesem Fall gilt es Ruhe bewahren: Es gibt keine Pflicht zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen oder eine Aussage zu machen. Niemand ist verpflichtet bei der Aufklärung einer Straftat mitzuhelfen. Genauso ist niemand verpflichtet seine Unschuld nachzuweisen. Jeder Rechtsanwalt würde in diesem Moment dazu raten, erst einmal Akteneinsicht zu beantragen. Keine Aussage ohne vorherige Einsicht in die Ermittlungsakte. Auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob überhaupt und wenn ja in welchem Umfang man sich zu der Sache einlässt. Dies gilt unabhängig davon, ob an dem Verdacht, der den Ermittlungen zu Grunde liegt, etwas dran ist oder nicht. Der Gedanke, dass derjenige, der sich nichts zu Schulden kommen lassen hat, auch nichts zu Befürchten hat, wenn er sich wahrheitsgetreu den Fragen einer Ermittlungsperson stellt, ist gerade in den hier angesprochenen Fällen, nicht zielführend. Von Einlassung ohne die vorherige Einholung von Rechtsrat ist insgesamt abzuraten, denn eine unüberlegte Einlassung verhindert häufig eine zügige Einstellung des Verfahrens, was das Ziel sein sollte. Die Ermittlungsakte gibt unter anderem Auskunft darüber, wie der Verdacht überhaupt aufgekommen ist, wer der Anzeigeerstatter ist und welche Ermittlungsergebnisse derzeit vorliegen.

Neben der Post von der Polizei wird der Bankkunde auch Post von seiner Bank bekommen. In der Regel eine Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung. Hier wählen die Bankhäuser zu meist fristgerechte Kündigung unter Verweis auf die jeweiligen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank ohne besondere Begründung. Für Banken gilt grundsätzlich auch die Vertragsfreiheit und sie können entscheiden, wen sie zu ihren Kunden zählen wollen und wen nicht. Anders ist es bei den meisten Sparkassen, die Aufgaben der staatlichen Daseinsvorsorge zu erfüllen haben. Ein anderer Weg ist die Kündigung wegen vermeintlich gewerblicher Nutzung des Kontos, die laut AGB dann ausgeschlossen ist. Denkbar ist auch eine Kündigung mit dem Vorwurf, dass auf dem Konto eingehende Geldbeträge im Zusammenhang mit begangenen Straftaten stünden (z.B. Phishing oder Pharming). Bei einer fristgerechten Kündigung ohne Grund ist es für den Kunden schwierig, hiergegen vorzugehen. Denn schließlich kann die Bank ja grundsätzlich die Geschäftsverbindung beenden. Das Problem an der Kündigung ist dann oftmals eine im Hintergrund für den Kunden unbemerkte Meldung an die Schufa, die eine solche Kündigung möglicherweise im Rahmen ihres Scorings einbezieht. Dies hat zur Folge, dass es für den Kunden schwierig werden kann, bei einem anderen Institut ein Konto zu eröffnen. Sofern die Bank einen Kündigungsgrund angibt, hat man als Kunde die Möglichkeit hierauf einzugehen und die Rechtmäßigkeit der Kündigung anzugehen. Aber auch wenn fristgemäß ordentlich gekündigt wird, sollte der Kunde dies wegen der beschriebenen unabsehbaren negativen Folgen nicht unkommentiert lassen und sich anwaltlich beraten lassen.

Sinnvoll ist es immer, bei sämtlichen beteiligten Instituten und auch der Schufa bestehende Auskunftsrechte geltend zu machen, um die gespeicherte Datenlage abzufragen. Kombiniert mit der Einsicht in die Ermittlungsakte können hieran die Abläufe nachvollzogen werden und die entsprechenden Konsequenzen gezogen werden. Sowohl die Kontaktaufnahme mit der kündigenden Bank und der Schufa können hier angezeigt sein.

Für den Bankkunden gibt es also zwei Hauptinteressen: Zum einen, dass das eingeleiteten Ermittlungsverfahren möglichst schnell eingestellt wird und zum anderen, die praktischen Folgen als Bankkunde rückgängig zu machen, um unkompliziert am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen zu können.

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