Pflichten für Online-Shops im neuen Verpackungsgesetz
Zum 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu reduzieren. Das Gesetz nimmt gewerbliche Verkäufer, die verpackte Produkte in den Verkehr bringen oder einführen, stärker als bisher in die Verantwortung. Die Pflichten bei der Produktverpackung sind in der Beratungspraxis immer wieder ein Thema, insbesondere bei Unternehmen aus dem Bereich des Online-Versandhandels. Deshalb stellen wir euch hier die wichtigsten Eckpunkte der neuen Regelung vor:
Weshalb gibt es ein neues Gesetz?
Im Kern geht es um die Gewährleistung eines möglichst hohen ökologischen Standards bei der Verwertung von Verpackungsabfällen und eine gut funktionierende Kreislaufwirtschaft. Das Verpackungsgesetz ersetzt die in mancher Hinsicht veraltete Verpackungsverordnung und entwickelt diese weiter.
Für wen gilt das Verpackungsgesetz?
Die Pflichten im Verpackungsgesetz richten sich an die „Hersteller“ von Verpackungen. Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Darunter fällt auch die Einfuhr von Verpackungen, es werden also auch Importeure von Waren in die Pflicht genommen. Als Inverkehrbringen gilt jede Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Im Zusammenspiel mit der Definition der Verpackung wird allgemein nicht der Produzent einer leeren Verpackung als Hersteller begriffen, sondern derjenige, der die Verpackung mit einer Ware befüllt (und dann in den Verkehr bringt). Das macht es für sämtliche Betreiber von Online-Shops so brisant.
Die Pflicht für Hersteller, sich an dem im VerpackG vorgeschriebenen System zu beteiligen, knüpft dann auch ausdrücklich an mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen an, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Zu erklären sind hier die Begriffe:
„Privater Endverbraucher“: Als private Endverbraucher gelten nicht nur private Haushalte, sondern auch vergleichbare sog. Anfallstellen wie Gaststätten, Hotels oder Niederlassungen von Freiberuflern (vgl. dazu § 3 XI VerpackG). Hier solltet Ihr auf jeden Fall den Wortlaut der Vorschrift prüfen, ob Ihr darunter fallt oder nicht.
„Verkaufs- und Umverpackungen“: Eine Verkaufsverpackung ist die typischerweise dem Endverbraucher angebotene Verbindung von Ware und Verpackung. Darunter fallen auch sog. „Serviceverpackungen“, die eine Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen, und – für den Online-Handel von Bedeutung – sog. „Versandverpackungen“, die zum Versand einer Ware eingesetzt werden (z.B. Kartons, Füllmaterial, ...). Umverpackungen sind Verpackungen, die eine bestimmte Zahl von Verkaufsverpackungen enthalten und dem Endverbraucher typischerweise mit diesen zusammen angeboten werden oder zur Bestückung von Verkaufsregalen dienen. Was genau eine Verpackung ist und was nicht wird nun in einer Anlage konkretisiert, in der auch Beispiele genannt werden. So gelten z.B. CD-Hüllen als Verpackungen, nicht aber Blumentöpfe oder Teebeutel (vgl. dazu § 3 I VerpackG). Im Zweifel hilft also auch hier der Blick ins Gesetz.
Etwas vereinfacht lässt sich also sagen: Wer als Online-Händler Ware selbst in Verpackungen füllt, wer Waren aus dem Ausland einführt (in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes) oder Verpackungen für den Versand verwendet, ist Hersteller im Sinne des VerpackG und muss sich an dem dort vorgesehenen System beteiligen. Die allermeisten Shop-Betreiber werden sich also an die damit einhergehenden Pflichten halten müssen!
Was müssen Online-Händler tun?
- Registrierung bei der sog. „Zentralen Stelle“: Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sich nun vor deren Inverkehrbringen bei der Zentralen Stelle registrieren lassen, § 9 I VerpackG. Dafür steht ein elektronisches Datenverarbeitungssystem auf der Internetseite der Zentralen Stelle zur Verfügung.
- Pflicht zur Systembeteiligung: Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sich wie bisher an einem (oder mehreren) System(en) zur Rücknahme von Verpackungen („duales System“) beteiligen, § 7 VerpackG. Eine Ausnahme gilt nur für Hersteller von Serviceverpackungen, die ihre Pflicht auf den Vorvertreiber übertragen können, § 7 II VerpackG. Ein solches duales System ist z.B. „Der Grüne Punkt“. Der Händler muss mit dem Systembetreiber einen Lizenzvertrag abschließen.
- Jährliche Abgabe einer Vollständigkeitserklärung: Die systembeteiligungspflichtigen Hersteller müssen jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihnen im vorherigen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebrachte Verkaufs- und Umverpackungen hinterlegen, § 11 I VerpackG. Die genauen Anforderungen lassen sich dem § 11 VerpackG entnehmen. Es gilt eine Bagatellgrenze, unterhalb derer diese Pflicht entfällt. Mit z.B. 50.000 Kg pro Jahr für Papier, Pappe und Karton ist diese auch relativ hoch angesetzt, so dass kleinere Händler prüfen sollten, ob sie hiervon befreit sind.
- Datenmeldung gegenüber der zentralen Stelle: Nach der Registrierung und Systembeteiligung sind die im Rahmen der Systembeteiligung getätigten Angaben (z.B. zur Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen) unverzüglich auch der Zentralen Stelle zu übermitteln, § 10 VerpackG.
- Hinweispflicht für Letztbetreiber von Getränkeverpackungen: In Zukunft muss (auch online!) deutlich les- und sichtbar darauf hingewiesen werden, ob sich um eine „EINWEG“ oder „MERHWEG“-Verpackung handelt.
Ausnahmen von den Verpflichtungen
Bagatellgrenzen für die Pflicht zur Registrierung und Beteiligung am System gibt es nicht. Die Pflichten können aber entfallen, soweit der Hersteller die Verpackungen von den privaten Haushalten gleichstehenden Anfallstellen wieder zurücknimmt und einer ordnungsgemäßen Verwertung zuführt (sog. „Branchenlösung“, vgl. § 8 VerpackG). § 12 VerpackG sieht weitere Ausnahmen vor, nämlich für:
- Mehrwegverpackungen
- Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen
- Verpackungen, die an Endverbraucher außerhalb Deutschlands geliefert werden
- Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern
Diese Verpackungen sind dann aber über Fachbetriebe zu entsorgen.
Welche Strafen drohen?
Wer die oben genannten Pflichten verletzt, muss mit einem Bußgeld rechnen, dass im Extremfall bis zu 200.000 Euro betragen kann. Gerade bei kleineren Online-Händlern dürften die Strafen in der Praxis deutlich geringer ausfallen. Da die Registrierungspflicht gerade verhindern soll, dass „Trittbrettfahrer“ den Wettbewerb verzerren, muss aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass Verstöße geahndet werden. Zudem ist das
Register öffentlich einsehbar, bei fehlender Eintragung kann es zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Mitbewerber kommen.
Fazit
Ab 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Auch die meisten Online-Händler werden davon betroffen sein, und sollten sich darauf vorbereiten. Eine zentrale Neuerung stellt die Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle dar. Neben den hier vorgestellten Eckpunkten enthält das VerpackG natürlich eine Fülle weiterer Details, die im Einzelfall geprüft werden müssen.