In einer Entscheidung vom 8. Mai 2018 (XI ZR 790/16) hat der für Bankrecht zuständige XI. Senat des BGH die von vielen Banken für Darlehensverträge verwendeten vorformulierten Klauseln mit einer „Zinscap-Prämie“ für unwirksam erklärt, denn diese stellen nach Ansicht des BGH ein verstecktes Entgelt des Darlehens dar. Dies widerspräche jedoch der gesetzlichen Konstruktion in § 488 BGB und benachteilige den Darlehensnehmer in unangemessener Weise.
Zum Hintergrund
Viele Darlehensnehmer scheuen das Risiko, dass bei Darlehen mit einem variablen Zinssatz der Zins während der Vertragsdauer stark ansteigt. Einige Banken bieten deswegen sog. „Zinscap-Darlehen“ an. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass die Zinsen nach oben und nach unten begrenzt werden. Die Bank garantiert, dass der Zinssatz eine festgelegte Obergrenze („Zinscap“) nicht überschreitet. Doch wie so vieles im Leben ist auch diese Begrenzung nach oben nicht „umsonst“: Die Bank verlangt für die Begrenzung regelmäßig eine sog. „Zinscap-Prämie“ oder „Zinssicherungsgebühr“. Die Absicht der Banken ist nachvollziehbar, schließlich geht die Bank ein Risiko ein, welches sie sich entsprechend vergüten lässt.
Die Entscheidung
In dem Rechtsstreit hatte der BGH die folgenden Klauseln auf ihre Wirksamkeit hin zu beurteilen:
"Zinscap-Prämie: ...% Zinssatz p.a. …% variabel* - *Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."
und
"Zinssicherungsgebühr: ...% Zinssatz p.a. …% variabel* - *Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."
Liegen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vor, ist der Weg zur sog. „Inhaltskontrolle“ eröffnet. Wichtig ist die Abgrenzung von AGB und individuellen Vereinbarungen der Parteien, denn individuelle Vereinbarungen unterliegen der Vertragsfreiheit, sodass eine gerichtliche Kontrolle nur hinsichtlich der Unwirksamkeit nach § 138 BGB möglich ist. Nach § 305 BGB Abs. 1 sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Zwar trug die beklagte Bank im Verfahren vor, dass keine AGB vorlägen, weil die Höhe der Zinscap-Prämie variiere und die Vertragsbestimmungen dementsprechend „individuell ausgehandelt“ seien. Dies ließ der BGH jedoch nicht gelten. Denn die Höhe der Zinscap-Prämie werde eben nicht ausgehandelt, sondern nach bestimmten Vorgaben berechnet. Insofern ging der BGH hier vom Vorliegen von AGB aus, sodass sich der Inhalt der Klauseln gerichtlich auf Unwirksamkeitsgründe der §§ 307 ff BGB überprüft werden konnte.
Nach dem BGH enthält die in den Klauseln geregelte “ Zinscap-Prämie“ eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers. Denn die Bank verlange, so der BGH, die Prämie als Gebühr, die die Kunden sofort zahlen mussten.Eine Regelung dergestalt, dass der Kunde sein Geld zum Teil zurückbekommt, wenn er das Darlehen vorzeitig ablöst, enthielten die allgemeinen Vertragsbedingungen nicht. Deshalb stelle die Prämie ein zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt dar. Nach Ansicht des BGH sieht die gesetzliche Vorgabe des § 488 BGB aber vor, dass die einzige Gegenleistung für ein Darlehen der Zins sein soll. Die Vereinbarung eines weiteren, laufzeitunabhängigen Entgelts stellt nach dem BGH eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers dar. Ferner sei es nach dem BGH intransparent, eine Zinssicherungsgebühr zu erheben. Denn der Darlehensnehmer sei im vorliegenden Fall nicht hinreichend deutlich darüber aufgeklärt worden, dass er keine anteilige Rückerstattung fordern könne, wenn der Darlehensvertrag vorzeitige beendet würde. Dies hätte deutlich erläutert werden müssen, um für eine ausreichende Transparenz der Klausel zu sorgen.
Folgen der Entscheidung
Die Unwirksamkeit der Klausel führt dazu, dass etwaige Zinscap-Prämien ohne Rechtsgrund gezahlt wurden. Deshalb können Kunden die gezahlten Beträge zurückverlangen.
Kontext der Entscheidung
Der BGH setzt mit dem vorliegenden Urteil seine bisherige Rechtsprechung fort. Der BGH hatte in der Vergangenheit bereits mehrmals betont, dass das einzig geschuldete Entgelt für die Kapitalüberlassung in Form eines Darlehens die im Darlehensvertrag ausgewiesenen Zinsen sei. Andere Entgelttatbestände hatte der BGH in der Vergangenheit für unwirksam erklärt (Kreditbearbeitungsgebühren, Auslagenerstattung u.Ä.). Auch in der vorliegenden Entscheidung versucht der BGH den Darlehensnehmer vor „versteckten“ Kosten zu schützen.
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