Am 15.11.2017 hat die BaFin eine Verbraucherwarnung vor ICOs, also Initial Coin Offerings, bzw. Token-Sales, herausgegeben. Die BaFin bezieht sich dabei auf aktuelle Entwicklungen, die Zahl der ICOs ist im Jahr 2017 drastisch gestiegen. Bislang war (und ist auch weiterhin) unklar, welche rechtlichen Vorgaben für ICOs gelten. Die BaFin hat nun wenigstens einige grundlegende Fragen geklärt.
Zunächst stellt die BaFin klar, dass gesetzliche Vorgaben und Transparenzvorschriften für Token-Sales fehlen. Die rechtliche Ausgestaltung der Token bleibt dem Emittenten überlassen, da das Aktienrecht auf Token-Sales keine Anwendung findet, weshalb Token weder Mitgliedschafts-, Informations-, Kontroll- oder Stimmrechte enthalten müssen. Ferner ist der Emittent nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden, auch Einzelpersonen können damit faktisch ICOs durchführen.
Zentrale Aussage der BaFin ist, neben der grundsätzlichen Warnung von Verbauchern vor ICOs, dass die BaFin im Einzelfall anhand der konkreten vertraglichen Ausgestaltung eines ICOs entscheidet, ob der Emittent eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) benötigt und dementsprechend, ob, bzw. welche Prospektpflichten einzuhalten sind. Token stellen nach Ansicht der BaFin in aller Regel Finanzinstrumente (Rechnungseinheiten) im Sinne des KWG dar. Aus diesem Grund benötigten „Unternehmen und Personen, die den Erwerb von Token vermitteln, Token gewerblich an- oder verkaufen oder Zweitmarktplattformen betreiben, auf denen Token gehandelt werden, vorab grundsätzlich eine Erlaubnis der BaFin.“ Eine rechtlich eindeutige Antwort auf die Frage, wie Emittenten von Token künftig eingeordnet werden, gibt die BaFin nicht. Hier gilt es also weiterhin die aktuelle Entwicklung wachsam zu beobachten. Insgesamt ist, aufgrund der Strafandrohungen für ein Handeln ohne die erforderliche Erlaubnis, dringend zu empfehlen, in jedem Einzelfall die Erlaubnispflicht gesondert zu prüfen.