Das Landgericht Hamburg hat die Verwaltung Zweite Reefer-Flottenfonds GmbH und die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds GmbH vollumfänglich zur Rückabwicklung einer Schiffsfondsbeteiligung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig - die Sache liegt dem Oberlandesgericht Hamburg zur Entscheidung vor.

Erfolg vor dem Landgericht Hamburg

Die von KUHLEN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB vertretene Klägerin, hatte im Jahr 2007 eine Beitrittserklärung zu dem Fonds Zweite Beteiligungsgesellschaft Reefer Flottenfonds mbH & Co. KG gezeichnet und beteiligte sich mit 80.000 EUR zuzüglich 5 % Agio mittelbar über einen Treuhandgesellschafter, nämlich der TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds GmbH. Die Zweite Reefer-Flottenfonds GmbH ist die Gründungskomplementärin der Fondsgesellschaft. In den Jahren 2007 und 2008 wurden Ausschüttungen getätigt, so dass man anfänglich auf Anlegerseite davon ausging, das Konzept sei stimmig. Den Anlegern droht der Totalverlust ihrer Anlage, da der Fonds nicht wie prospektiert wirtschaftet.

Dem Abschluss der Beteiligung ging eine Beratung durch eine Beratungsgesellschaft voraus. Die Beteiligung am Reefer-Flottenfonds 2 wurde den tätigen Beratern von der Firma Dr. Jung & Partner mit einer gesonderten Haftungsfreistellung bei Vermittlung dieser Anlage angepriesen.

Die Zweite Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co KG rechnete mit einem Eigenkapital in Höhe von 115.830.000,00 EUR zuzüglich 5.791.500,00 EUR Agio. Ausweislich des Emissionsprospektes sollten sich die Weichkosten auf 27,2 % belaufen.

Beratung fehlerhaft

Das Landgericht Hamburg urteilte in erster Instanz, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden müsse, d.h., er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 140/03). Dieses Pflicht trifft nicht nur die jeweiligen Berater sondern auch die Gründungsgesellschafter wie die Gründungskomplementärin als auch die Treuhandkommanditistin (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013, II ZR 9/12). Vorliegend wurde durch die tätigen Berater nicht über die Höhe der Weichkosten aufgeklärt und der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben, was zu Schadensersatzansprüchen der Klägerin führte.

Prospektangaben unzureichend

Das Landgericht Hamburg ging aber zugunsten der Klägerin noch weiter und urteilte, das selbst bei rechtzeitiger Prospektübergabe die Aufklärung im Prospekt nicht ausreichend gewesen wäre, denn dort heißt es lediglich, dass „85 % der Investitionssumme gem. Investitionsplan für die Anschaffung der Schiffe vorgesehen“ sei. Das Landgericht Hamburg führt weiter aus: Dass es sich bei der dort genannten Investitionssumme nicht etwa nur um das von den Anlegern zu investierende Kommanditkapital handelt, worauf der Begriff Investitionssumme hindeutet, weil die Aufnahme von Fremdkapital in diesem Kapitel nirgends Erwähnung findet, sondern um die Summe aus Kommanditkapital und Fremdkapital, wird an dieser Stelle mit keinem Wort erwähnt. Unter der Überschrift „Angaben über Vermögensanlage“, die eine überblickartige Darstellung der Beteiligungssumme suggeriert, geht der Anleger jedoch bei Nennung einer konkreten Prozentzahl davon aus, dass sich diese auf die Summe seiner Beteiligung bezieht. Sofern der Aufklärungsmangel auch kausal für die Anlageentscheidung war, können Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese dürfen nicht verjährt sein. Dies muss in jedem Einzelfall gesondert überprüft werden.

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