Zustellung

Zustellung

13. Dezember 2017

Was ist unter einer Zustellung zu verstehen?

Wer möchte, dass der Inhalt eines Schriftstückes einer anderen Person bekannt wird, muss dieses gegenüber der Gegenseite bekanntgeben. Eine besondere Art der Bekanntgabe stellt die Zustellung dar. Zugestellt werden kann auf verschiedenen Wegen. Der Begriff der Zustellung bezeichnet im deutschen Recht die Bekanntgabe eines Schriftstückes an einen bestimmten Empfänger in einer gesetzlich vorgeschriebenen Form. Es handelt sich bei der Zustellung also um eine besondere Form der Bekanntgabe. Es muss nicht zugestellt werden, damit die Bekanntgabe erfolgt. Vielmehr ist die Zustellung nur in besonderen Fällen erforderlich, häufig aber unter Beweis-Gesichtspunkten sinnvoll.

Arten der Zustellung

Das Gesetz unterscheidet zwischen der Zustellung von Amts wegen, geregelt in den §§ 166 – 190 ZPO, der Zustellung auf Betreiben der Parteien, §§ 191 bis 195 ZPO, die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO, die Zustellung ins Ausland gemäß § 185 ZPO und der Zustellung mittels Gerichtsvollzieher für den außergerichtlichen Schriftverkehr nach § 132 BGB.

In manchen Fällen fordert das Gesetz aber eine förmliche Zustellung: Die Klageschrift wird gemäß § 270 ZPO förmlich zugestellt, sämtliche Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, bedürfen der förmlichen Zustellung gemäß § 270 ZPO und Gerichtsentscheidungen werden ebenfalls gemäß §§ 317, 329 ZPO förmlich zugestellt.

Sinn und Zweck der Zustellung

Die Zustellung macht vor allem die Übergabe des Schriftstücks beweisbar. Wird eine Klage oder ein Mahnbescheid förmlich zugestellt, erfolgt dies meistens durch die Post in dem bekannten gelben Brief. Auf diesem ist das Datum der Zustellung vermerkt, weshalb er sorgfältig aufbewahrt werden sollte. An das Datum der Zustellung knüpfen sich nämlich Fristen wie beispielsweise bei der Verteidigungsanzeige.