Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbot

14. Dezember 2022

Wettbewerbsverbote sollen arbeitsrechtlich verhindern, dass an einem Unternehmen beteiligte Personen in Konkurrenz zu ihrer eigenen Gesellschaft treten. Sie können sowohl zwischen den Gesellschaftern als auch im Verhältnis zum Geschäftsführer bzw. den Mitarbeitern gelten und werden häufig von Investoren im Rahmen eines Beteiligungsvertrags gefordert. Zu unterscheiden sind gesetzliche und vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft gelten.

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Wettbewerbsverbote zwischen den Gesellschaftern

Es dürfte sich für die Gesellschafter zunächst die Frage stellen, ob es ohnehin schon ein gesetzliches Wettbewerbsverbot im Verhältnis der Gesellschafter untereinander gibt, oder ob dieses noch vertraglich vereinbart werden muss. Es kommt hier grundsätzlich darauf an, um welche Gesellschaftsform es sich handelt. Für die Gesellschafter einer GmbH/UG gilt grundsätzlich kein gesetzliches Wettbewerbsverbot, ein solches kann aber dann aus der „gesellschafterlichen Treuepflicht“ folgen, wenn der betreffende Gesellschafter einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt oder spezielle Interna zu seinen Zwecken verwertet. Soll ein weitergehendes Wettbewerbsverbot gelten, so muss dieses vertraglich (regelmäßig in der Satzung) vereinbart werden. Die Zulässigkeit eines solchen Verbotes unterliegt jedoch engen Grenzen: Zum einen ist hier aus kartellrechtlicher Sicht problematisch, dass wettbewerbsbeschränkende Absprachen eigentlich nach § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV verboten sind. Daher muss ein Wettbewerbsverbot notwendig sein, um das Unternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten, so dass nicht ein Gesellschafter zugunsten seiner Konkurrenztätigkeit dafür sorgen kann, dass sich das Unternehmen nicht wie gewünscht entwickelt. Auch die Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetzt kann durch ein Wettbewerbsverbot beeinträchtigt werden. Wettbewerbsverbote dürfen sich also nur an solche Gesellschafter richten, die maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können, insbesondere in der Lage sind, wichtige Entscheidungen zu blockieren. Es ist weiterhin nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln, ob sie über die schützenswerten Interessen der Begünstigten hinausgehen und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränken.

Für die Zeit ihrer Gesellschafterstellung normiert § 112 HGB ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter einer OHG. Es gilt für alle Gesellschafter und besagt, dass ein Gesellschafter ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder im Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen, noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen darf. Verletzt ein Gesellschafter die ihm hiernach obliegende Pflicht, stehen der Gesellschaft Schadensersatz- bzw. Herausgabeansprüche gegen diesen zu (§ 113 HGB). Die anderen Gesellschafter müssen jedoch bei Kenntniserlangung von einer solchen Tätigkeit ausdrücklich widersprechen, ansonsten gilt diese als genehmigt. Eine vertragliche Erweiterung des Wettbewerbsverbots ist möglich, sofern diese funktionsnotwendig für den Betrieb ist. Für ausgeschiedene Gesellschafter gelten §§ 112, 113 HGB nicht. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist auf das zeitlich, räumlich und sachlich notwendige Maß zu beschränken (z. B. längstens zwei Jahre) und stößt an die oben beschriebenen Grenzen des GWB bzw. der Berufsfreiheit.

In der KG unterliegen zwar die persönlich haftenden Komplementäre, grundsätzlich aber nicht die Kommanditisten einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot (§ 165 HGB). Etwas anders kann sich im Einzelfall ergeben, wenn Kommanditisten maßgeblichen Einfluss ausüben und eine dem Komplementär ähnliche Stellung einnehmen. Abweichende vertragliche Regelungen sind in den für die OHG geltenden Grenzen auch hier zulässig.

Auch für die GbR lassen sich in diesem Rahmen vertragliche Regelungen treffen, z. T. wird hier auch ein Wettbewerbsverbot aus der gesellschafterlichen Treuepflicht abgeleitet, dass inhaltlich § 112 f. HGB entsprechen soll.

Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer

Bereits aus der Treuepflicht des GmbH-Geschäftsführers folgt ein umfassendes Wettbewerbsverbot. Der Geschäftsführer darf keine Geschäfte im selben Wirtschaftszweig machen oder führende Positionen in konkurrierenden Handelsgesellschaften einnehmen und auch Geschäftschancen, über die er durch die Gesellschaft Kenntnis erlangt hat, nicht zu seinem eigenen Vorteil, jedenfalls nicht gegen das Wohl der Gesellschaft, nutzen. In der Satzung können aber auch abweichende Regelungen getroffen werden. Das Wettbewerbsverbot endet mit der Amtszeit, weshalb nachvertragliche Wettbewerbsverbote vertraglich vereinbart werden müssen. Dies kann bei Gesellschafter-Geschäftsführern im Gesellschaftsvertrag erfolgen, sonst enthält üblicherweise der Anstellungsvertrag eine Regelung (aber auch nachträglich noch möglich). Allerdings werden hieran strenge Anforderungen gestellt. Die Gesellschaft muss ein in zeitlicher, räumlicher wie sachlicher Hinsicht schützenswertes Interesse an dem Wettbewerbsverbot haben, und darf dem Geschäftsführer seine Berufsausübung nicht unbillig erschweren. Ein schützenswertes Interesse kann grundsätzlich nur im Schutz des vorhandenen Kundenstamms bzw. dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen bestehen. Zeitlich kann ein Wettbewerbsverbot für maximal zwei Jahre bestehen. Bei der vertraglichen Formulierung ist auf die Einhaltung dieser Grenzen unbedingt zu achten – andernfalls droht eine Gesamtnichtigkeit.

Karenzentschädigung

Jedenfalls bei umfassenden Tätigkeitsverboten ist dem Gesellschafter bzw. Geschäftsführer auf jeden Fall eine Entschädigung zu zahlen. Die Höhe dieser Entschädigung orientiert sich in der Praxis an ca. 50 % der zuletzt vertragsmäßig bezogenen Leistungen. Eine solche Karenzentschädigung ist bei der Formulierung des Wettbewerbsverbotes konkret festzulegen.

Wettbewerbsverbote für Arbeitnehmer

Im Arbeitsrecht gilt für Arbeitnehmer, dass sie ihren Arbeitgebern während des laufenden Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen dürfen. Sie dürfen sich also nicht an einer Unternehmung beteiligen, die den Tätigkeitsbereich ihres Arbeitgebers berührt. Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot drohen dem Arbeitnehmer nicht nur die Kündigung, sondern auch Schadensersatzforderungen.

Eine besondere Rolle spielen Wettbewerbsverbote nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sowohl im Arbeitsvertrag als auch in einer separaten Vereinbarung kann ein sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot für eine Zeit von maximal 2 Jahren nach Ausscheiden aus dem Unternehmen vereinbart werden. Hierfür muss der Arbeitgeber jedoch ein berechtigtes geschäftliches Interesse an dem Wettbewerbsverbot haben (z. B. den Schutz von Betriebsgeheimnissen) und dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung zahlen (vgl. § 74 ff. HGB und s.o. Karenzentschädigung).

Wettbewerbsverbote im Beteiligungsvertrag

Wenn sich ein Investor an einem Start-Up beteiligt, ist es für ihn regelmäßig von großer Bedeutung, dass die Gründer (oder andere leitende Personen) auch in Zukunft Teil dieses Unternehmens sein werden. Deshalb verlangen Investoren in aller Regel die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Gründer parallel ein ähnliches Unternehmen aufbauen oder das Unternehmen verlassen, um dann mit diesem in Konkurrenz zu treten. Da solche Wettbewerbsverbote regelmäßig in Geschäftsführerverdienstverträgen vereinbart werden, die mit den Gründern abgeschlossen werden, gilt hier das zu den Wettbewerbsverboten für GmbH-Geschäftsführern gesagte entsprechend.