Vermächtnis
Vermächtnis
23. Oktober 2024
Zwischen den Begriffen Erbschaft und Vermächtnis wird häufig im Alltag kein Unterschied gemacht. Diese sind jedoch keinesfalls synonym zu verwenden und eine Differenzierung insbesondere im Testament ist wichtig.
Das Vermächtnis ist eine Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser einer bestimmten Person (Vermächtnisnehmer) einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen Teil seines Nachlasses gegen den Erben einräumt, § 1939 BGB.
Der Vermächtnisnehmer ist gerade kein Erbe und erwirbt auch nicht automatisch Eigentum bei Todesfall. Er steht außerhalb des Nachlasses. Er haftet nicht für Schulden des Erblassers und ist auch nicht in die Nachlassverwaltung involviert. Es ist jedoch möglich, dass eine Person sowohl Miterbe als auch Vermächtnisnehmer ist. Dann sind die beiden Rechtspositionen gesondert zu behandeln.
Gegenstand eines Vermächtnisses können Geldbeträge und alle sonstigen Vermögensvorteile sein, die Gegenstand eines Anspruches sein können. Für den Anspruch des Vermächtnisnehmers gilt die gewöhnliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Bei Immobilien als Vermächtnisgegenstand gilt die Verjährungsfrist für Rechte an Grundstücken von 10 Jahren. Das Vermächtnis kann im Testament oder im Erbvertrag angeordnet werden und unterliegt denselben Formvorschriften.