Verein
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30. Januar 2025
Allgemeines zum Verein
Die Mitglieder schließen einen Gründungsvertrag, der auch die Satzung des künftigen Vereins enthält, also die Verfassung mit allen grundlegenden Bestimmungen über Aufbau, Organisation und Arbeitsweise des Vereins, § 57 BGB. Zwischen Vertragsabschluss und Eintragung in das Vereinsregister (Gründungsphase) besteht ein Vorverein, der rechtlich wie ein nicht rechtsfähiger Verein behandelt wird.
Der Verein hat mindestens zwei Organe, also „Werkzeuge“, durch die er handelt - die Mitgliederversammlung und den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ, sie entscheidet durch Beschluss über die inneren Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand zugewiesen sind, § 32 BGB. Der Vorstand ist ebenfalls ein Organ des Vereins, hat aber die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er kann aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehen und wird in der Regel (je nach Regelung in der Satzung) von der Mitgliederversammlung bestellt. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen und der Vorstand abberufen werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins, durch Austritt des Mitglieds (je nach Satzung jederzeit oder fristgebunden) oder durch Ausschluss des Mitglieds. Der Verein haftet nach § 31 BGB für schädigende Handlungen des Vorstands oder anderer berufener Vertreter in Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben. Diese grundsätzlichen Haftungsregeln gelten für alle juristischen Personen des Privatrechts, also auch für die GmbH, die Aktiengesellschaft und nach der Rechtsprechung auch für die OHG und die KG.
Der Verein wird aufgelöst durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, durch Entziehung der Rechtsfähigkeit durch das Amtsgericht, §§ 43 ff. BGB, durch Zeitablauf gemäß § 74 BGB, durch Selbstauflösung durch die Mitgliederversammlung, § 41 BGB oder wenn nur noch ein Mitglied vorhanden ist. Nach der Auflösung hat die Liquidation gemäß §§ 47 ff. BGB durchzuführen.
Idealverein und wirtschaftlicher Verein
Der Idealverein ist der gesetzliche Regelfall und beschreibt einen Verein, der einen ideellen, d.h. nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Zweck verfolgt, § 21 BGB. Seine Errichtung erfolgt im sogenannten Normativsystem, also durch Eintragung in das Vereinsregister (siehe unten, „eingetragener Verein“). Die Rechtsform des Idealvereins wurde durch die sogenannte „Kita-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs (BGH) für wirtschaftliche Betätigungen geöffnet.
Ein wirtschaftlicher Verein wird nach den Vorschriften in § 22 BGB errichtet. Demnach wird ein solcher Verein durch staatliche Verleihung rechtsfähig (Konzessionssystem). Erfolgt keine Verleihung, bleibt es bei der fehlenden Rechtsfähigkeit, § 54 Abs. 1 S. 2 BGB. Voraussetzung für die Verleihung ist die Gründung eines wirksamen (Vor-)Vereins (die Vorschriften der §§ 56-58 BGB sind entsprechend anwendbar). Weiterhin muss in Abgrenzung zum Idealverein nach § 21 BGB die Wirtschaftlichkeit des Vereins gegeben sein.
Formell unterliegt das Verleihungsverfahren den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Das Verfahren wird durch einen Antrag eröffnet und die Entscheidung erfolgt durch Verwaltungsakt. Weiterhin ist das Konzessionssystem gegenüber dem Normativsystem grundsätzlich subsidiär, sodass eine Verleihung zu versagen ist, wenn dem Verein die Organisation in der Rechtsform des Idealvereins oder einer anderen Rechtsform des Handelsrechts (u.a. GmbH), also die Erfüllung der dortigen Bedingungen, zumutbar ist. Eine der anderen Rechtsformen ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil die Organisation als wirtschaftlicher Verein lediglich zweckmäßiger ist. Die Subsidiarität soll verhindern, dass die Gläubiger- und Anlegerschutzvorschriften der anderen Rechtsformen durch die Wahl der Vereinsform umgangen werden.
Durch die Öffnung des Idealvereins für wirtschaftliche Aktivitäten verliert der wirtschaftliche Verein zunehmend an Bedeutung und Notwendigkeit. Die Abgrenzung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein ist umstritten und durch die Öffnung infolge der Rechtsprechung relativ unscharf. Zunächst ist die Frage zu klären, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, also ein dauerhaftes, planmäßiges, entgeltliches Anbieten von Waren oder Leistungen an einem Markt. Dabei ist es unerheblich, ob der Verein mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, kommt es für die Abgrenzung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein darauf an, ob der Verein einen nichtwirtschaftlichen Zweck verfolgt und der Geschäftsbetrieb dem Zweck untergeordnet ist und als Mittel zur Erreichung des Zwecks dient. Der Zweck ist als nichtwirtschaftlich zu qualifizieren, wenn eine Gewinnausschüttung an die Vereinsmitglieder ausgeschlossen ist, also nach der Zweckformulierung etwas anderes als eine Gewinnausschüttung angestrebt wird. Dies ist z.B. bei einem Dorfladenverein zu bejahen. Die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile (z.B. Nutzung von Räumlichkeiten) an die Mitglieder steht der Gemeinnützigkeit jedoch nicht entgegen. Eine Anerkennung als gemeinnützig oder eine besondere Gemeinwohlorientierung ist für die Einordnung als nichtwirtschaftlicher Zweck unerheblich.
Werden wirtschaftliche Betätigungen in eigenständige Gesellschaften ausgelagert, an der der Verein hauptsächlich beteiligt ist, wird diese Betätigung dem Verein nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht zugerechnet und die Einordnung als Idealverein nicht gefährdet, auch wenn diese wirtschaftliche Aktivität (der angegliederten Gesellschaft) nicht der Verwirklichung des ideellen Vereinszwecks dient. Eine Ausnahme gilt, wenn die Beteiligung des Vereins nicht mit Eigenkapital unterlegt ist.
Wendet sich ein Verein wirtschaftlichen Zwecken zu, so dass er nach § 22 ein wirtschaftlicher Verein ist, hat das Registergericht ihn nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) aus dem Register zu löschen.
Eingetragene und nicht eingetragene Vereine
Der eingetragene Verein (abgekürzt e.V.) zählt in Deutschland zu einer der häufigsten Gesellschaftsformen. Im Gegensatz zum nicht eingetragenen Verein wird er in das Vereinsregister eingetragen. Durch die Eintragung entsteht die Rechtsfähigkeit des Vereins als juristische Person, § 21 BGB. Die Eintragung ist jedoch freiwillig, weshalb es auch nicht eingetragene Vereine gibt. Hinsichtlich der Organisation und der äußeren Form gibt es kaum Unterschiede. Der größte Unterschied besteht in der Rechtspersönlichkeit, die nur der e.V. (und ausnahmsweise der wirtschaftliche Verein durch Verleihung, s.o.) besitzt, weshalb der nicht eingetragene Verein - mit Ausnahme des verliehenen wirtschaftlichen Vereins - keine juristische Person ist. Gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 BGB finden auf den nicht eingetragenen bzw. nicht rechtsfähigen Verein, der wirtschaftliche Zwecke verfolgt und dem die Rechtsfähigkeit nicht durch Verleihung verliehen worden ist, die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Anwendung. Da auch die GbR nach ständiger Rechtsprechung rechtsfähig ist, führt die entsprechende Anwendung im Ergebnis zur Rechtsfähigkeit. Auf Idealvereine sind dagegen gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 BGB die vereinsrechtlichen Regelungen der §§ 21 ff. BGB entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht auf die Eintragung in das Vereinsregister zugeschnitten sind.
Voraussetzung für die Eintragung ist die Existenz von mindestens 7 Mitgliedern sowie die Vorlage einer schriftlichen Satzung mit dem vorgegebenen Mindestinhalt (Ein- und Austritt der Mitglieder, Beitragshöhe, Bestellung Vorstand und Berufung der Mitgliederversammlung). Mit der Eintragung erhält der Verein den Zusatz e.V., § 65 BGB. Die Besonderheit des eingetragenen Vereins ist sein ideeller, d.h. nicht wirtschaftlicher Zweck. Nur der eingetragene Verein kann die Gemeinnützigkeit beantragen, darf aber als Idealverein nicht überwiegend wirtschaftlich tätig sein, während der nicht rechtsfähige Verein auch überwiegend wirtschaftliche Zwecke verfolgen kann. Dafür kann der nicht eingetragene Verein kein eignes Vermögen bilden, vielmehr haben die Mitglieder das Vermögen als Gesamthänder, also gemeinschaftlich und nicht jeder zum Teil, inne.
Hinsichtlich der Haftung sind beim nicht eingetragenen Verein die Mitglieder als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten und Schadensersatzforderungen verantwortlich, was aber in der Satzung auf das Vereins-, also Gesamthandsvermögen beschränkt werden kann, sodass die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen haften. Unabhängig von einer Vertretungsberechtigung haftet bei einem nicht eingetragenen Verein, der wirtschaftliche Zwecke verfolgt, gemäß § 54 Abs. 2 BGB derjenige gegenüber dem dritten Geschäftspartner persönlich, der im Namen des Vereins gehandelt hat.
Gemeinnütziger Verein
Eine Anerkennung als gemeinnütziger Verein führt zu steuerlichen Begünstigungen. Die Anerkennung muss beantragt werden und setzt voraus, dass der Verein ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und dies in der Satzung ausdrücklich festgelegt ist. Ein gemeinnütziger Vereinszweck ist gegeben, wenn er auf die selbstlose materielle, geistige oder sittliche Förderung der Allgemeinheit gerichtet ist. Dies ist beispielsweise bei der Förderung der Jugend- und Altenhilfe, von Kunst und Kultur oder des Sports der Fall. Mildtätig ist der Zweck, wenn hilfsbedürftige Personen selbstlos unterstützt werden, kirchlich, wenn Religionsgemeinschaften gefördert werden.
Neben dem gemeinnützigen Verein gibt es die Gesellschaftsformen der gemeinnützigen GmbH und der Unternehmergesellschaft (UG).
Verbände, Fördervereine und Stiftungen
Verband wird ein Verein genannt, dessen Mitglieder ausschließlich oder überwiegend juristische Personen sind, also meist Unternehmen und Vereine. Es bleibt aber bei der Rechtsform des Vereins und stellt keine eigene Rechtsform dar. Dachverbände sind Zusammenschlüsse von Organisationen oder mehreren Verbänden, die die gleichen Zwecke verfolgen und eine vergleichbare inhaltliche Ausrichtung haben.
Fördervereine sind normale Vereine, haben also keine besondere eigene Rechtsform, allerdings verfolgen sie nicht selbst aktiv eigene Zwecke, sondern beschaffen die Mittel für andere gemeinnützige Vereine oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, die sodann nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden dürfen. Fördervereine unterstützen in dieser Funktion meist andere Vereine, Kindergärten, (Musik-)Schulen, Hochschulen oder kulturelle Einrichtungen.
Ein Verein in Stiftungsform hat ein auf Dauer einem bestimmten (gemeinnützigen) Zweck gewidmetes Vermögen und die Mitglieder üben ihre Rechte im Sinne des Stifters aus, während eine davon unabhängige eigene Willensbildung kaum stattfindet.