Urheberrecht

Urheberrecht

17. September 2021

Welche Werke können überhaupt urheberrechtlichen Schutz erlangen? Und wer ist eigentlich der Urheber oder die Urheberin? Was darf ich als Urheber:in und wie kann ich mich verteidigen, wenn andere meine Rechte verletzen? Zu diesen und anderen Fragen wollen wir im Folgenden einen ersten Überblick geben.

Das Urheberrecht dient dem rechtlichen Schutz von geistigem Eigentum, auch „IP“ (Intellectual Property) genannt. Der Begriff macht bereits deutlich, dass es primär um den Schutz geistiger, also nicht greifbarer, Güter und Ideen geht. Das Urheberrecht wird insoweit ergänzt durch das Design-, das Patent- und das Markenrecht. Während die beiden letztgenannten Rechtsgebiete dem sog. gewerblichen Rechtsschutz dienen, soll das Urheberrecht dem kulturellen Rechtsschutz dienen. Genauer dient das Urheberrecht dem Schutz einer kreativen, geistigen Schöpfung des Künstlers.

Das Urheberrecht ist im Urhebergesetz (UrhG) geregelt, welches zuletzt im Juli 2021 reformiert wurde. Dort finden sich unter anderem Vorschriften bezüglich der geschützten Werke, der Rechte des Urhebers an seinem Werk, der Möglichkeiten Dritten Rechte einzuräumen oder auch zur Rechtsnachfolge bei Ableben des Urhebers.

Da im Urheberrecht das individuelle Werk und sein Schöpfer eine bedeutende Rolle spielen, gleicht im Urheberrecht kaum ein Fall genau dem anderen. Entsprechend gibt es eine Fülle an Rechtsprechung und unterschiedlicher Sichtweisen. Daher gilt im Urheberrecht ganz besonders, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss.

Der sog. Werksbegriff - oder: Was kann urheberrechtlich geschützt sein?

Nach § 2 UrhG können Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst urheberrechtlichem Schutz unterfallen, sofern sie die sog. erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Urheberrechtlichem Schutz zugänglich sind unter anderem:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  • Werke der Musik
  • Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen

Wichtig ist, dass § 2 UrhG die schutzfähigen Werkarten nicht abschließend aufzählt, damit ein möglichst umfassender Rechtsschutz garantiert werden kann. So kann auch ein Werk urheberrechtlich geschützt werden, welches nicht in die genannten Kategorien fällt. Zum Beispiel können ein Kochrezept oder eine Übersetzung geschützt werden, soweit die notwendige Schwelle der persönlichen geistigen Schöpfung überschritten wird.

Ideen fallen für sich genommen allerdings nicht unter den urheberrechtlichen Schutz, sondern erst dann, wenn sie in eine für die menschlichen Sinne wahrnehmbare Form eingebettet werden.

Wer ist überhaupt Urheber?

Die §§ 7 - 9 UrhG regeln, wer als Urheber eines Werkes gilt. Danach ist der Urheber der Schöpfer eines Werkes, der mit dem Werk eine eigene persönliche und schöpferische Leistung in fassbarer Form wiedergegeben hat. Aufgrund des Erfordernisses der eigenen persönlichen und geistigen Schöpfung können nur natürliche Personen Urheber sein, nicht aber juristische Personen, also Unternehmen. Ferner können, anders als etwa beim Design- und Patentrecht, der Urheber und der Schöpfer des Werkes nicht auseinanderfallen, sondern sind notwendigerweise dieselbe Person. Juristische Personen oder Dritte, die nicht Urheber sind, können lediglich Nutzungsrechte an urheberrechtlichen Werken erwerben. Nicht gefordert wird die Geschäftsfähigkeit, wonach auch Kindern und Jugendlichen Urheberrechte an von ihnen geschaffenen Werken zukommen können.

Ein Werk kann auch gemeinschaftlich geschaffen werden. Damit die Teilnehmer als Miturheber (§ 8 UrhG) bezeichnet werden können, müssen sie jeweils einen Tatbeitrag leisten, der für sich betrachtet die nötige Schöpfungshöhe erreicht. Liegt dies vor, fallen den Miturhebern die gleichen Rechte und Pflichten zu.

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Anforderungen an eine persönlich geistige Schöpfung

Der Urheber muss subjektiv etwas Neues erschaffen. Hierbei muss in der Schöpfung seine kreative Tätigkeit erkennbar sein. Genauer müssen folgende Punkte vorliegen, damit einem Werk urheberrechtlichen Schutz zusteht:

  • Persönliche Schöpfung
  • Geistiger Gehalt
  • Wahrnehmbare Formgestaltung
  • Individualität
  • Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 - 14 UrhG)
  • Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)
  • Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG)
  • Entstellungsverbot (§ 14 UrhG)
  • Verwertungsrechte (§§ 15 - 23 UrhG)
  • Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
  • Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
  • Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)
  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG)
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG)
  • Senderecht (§ 20 UrhG)
  • Bearbeitung und Umgestaltung (§ 23 UrhG)
  • Vorübergehende Vervielfältigung (§ 44 a UrhG)
  • Zitierfreiheit (§ 51 UrhG)
  • Privatkopie (§ 53 UrhG)
  • Panoramafreiheit (§ 59 UrhG)
  • Nutzung für den Unterricht und die Wissenschaft (§§ 60 a - h UrhG)

Damit eine persönliche Schöpfung vorliegt, muss das Werk von einem Menschen geschaffen worden sein. Tiere, Maschinen und juristische Personen können keine Urheber im Sinne des Urhebergesetzes sein.

Das Werk muss einen geistigen Gehalt aufweisen, so dass ein gedanklicher oder emotionaler Aspekt zum Ausdruck kommt. Es muss die Gedanken- und Gefühlswelt des Urhebers wieder gespiegelt werden. Das persönliche Geschmacksempfinden des Urhebers oder Betrachters spielen insoweit keine Rolle. Auch „Kitsch“ kann urheberrechtlich geschützt sein. Der geistige Gehalt muss aber über die reine Funktionalität des jeweiligen Werkes hinausgehen. Sportliche Leistungen sind bspw. mangels geistigen Inhaltes keine urheberrechtlich geschützten Werke.

Das Werk muss des Weiteren in einer für menschliche Sinne wahrnehmbaren Form gestaltet sein. Das Werk muss also für Dritte hörbar oder sichtbar und damit präzise zu erkennen sein, wobei die Wahrnehmbarkeit nicht von Dauer sein muss. Eine schriftliche Fixierung ist grundsätzlich nicht notwendig, weshalb auch das gesprochene Wort, bspw. in Form einer Rede, eines Interviews oder eines Vortrags, urheberrechtlichem Schutz unterfallen kann. Auch Entwürfe, Werkteile oder Skizzen können wahrgenommen werden und damit urheberrechtlichen Schutz genießen - sofern sie denn die notwendige geistige Schöpfungshöhe erreichen. Bloße Ideen und Vorstellungen von einem Werk sind hingegen mangels wahrnehmbarer Formgestaltung nicht geschützt. Sie bedürfen konkreter Umsetzung. Auch Daten, Fakten und wissenschaftliche Theorien können durch das Urheberrecht nicht geschützt werden. Die Schutzfähigkeit von Düften oder Geschmäcken ist, auch auf europäischer Ebene, umstritten, wird jedoch überwiegend abgelehnt. Da Geschmack und Geruch besonders subjektiv wahrgenommen werden, fehlt es in der Regel an einer hinreichend präzisen und objektiven Erkennbarkeit.

Das Werk muss sich, um urheberrechtlichem Schutz zu unterfallen, aus der Masse des Alltäglichen hervorheben und sich von einer rein routinemäßigen Leistung, wie etwa einer reinen handwerksmäßigen Leistung, abheben. Je größer insoweit der Gestaltungsspielraum des Erstellers ist und je mehr Eigenheiten ein Werk im Vergleich zu bereits bekannten Gestaltungen aufweist, desto eher wird eine hinreichende Individualität des geschaffenen Werkes angenommen. Insofern ist hier auch von dem Begriff der Gestaltungshöhe die Rede. Auf eine objektive Neuheit des Werkes, wie etwa im Patentrecht, kommt es hingegen nicht an. In welchen Fällen das Kriterium der Individualität erfüllt ist, ist in der Praxis regelmäßig höchst streitig und muss für jeden Einzelfall gesondert ermittelt werden. Der Gestaltungsspielraum fehlt bspw. bei der Erstellung eines Telefonbuches. Auch lediglich kurzen Wortfolgen, wie etwa Film- oder Buchtiteln, oder kurzen Melodien wird häufig die notwendige Gestaltungshöhe abgesprochen, sofern diese sich nicht durch besondere kreative und individuelle Merkmale auszeichnen. Die berühmte Romanfigur der „Pipi Langstrumpf“, erschaffen von Astrid Lindgren, unterfällt als literarische Figur aufgrund ihrer Eigenheit hingegen urheberrechtlichem Schutz, um nur einige Beispiele zu nennen.

Wie entsteht Urheberrechtlicher Schutz?

Das Besondere am Urheberrecht ist, dass es formfrei entsteht, also anders als beim Patent-, Design und Markenrecht ohne vorherige Anmeldung und Eintragung in ein behördliches Register. Demnach erwirbt der Urheber das Urheberrecht allein durch die Erschaffung des Werkes, ohne weitere Formalitäten und Aufwendungen, sofern es denn die notwendige Schöpfungshöhe aufweist. Es ist allerdings auch nicht möglich, die Entstehung von Urheberschutz durch bestimmte Formulierungen oder Kennzeichnungen wie das © zu beeinflussen. Ein Werk ist entweder, weil es die oben genannten Kriterien aufweist, urheberrechtlich geschützt oder nicht. Insofern besteht der Nachteil im Urheberrecht darin, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung keine absolute Sicherheit besteht, ob ein Gericht im Streitfall von einem bestehenden Urheberschutz ausgehen würde oder nicht.

Die Rechte des Urhebers

Durch das Urheberrecht wird der Urheber umfassend in seinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen geschützt. Die sog. Urheberpersönlichkeitsrechte schützen primär, aber nicht ausschließlich, die ideellen Interessen des Schöpfers. Die Verwertungsrechte betreffen primär die wirtschaftlichen Interessen an dem Werk.

Das sog. Urheberpersönlichkeitsrecht setzt sich aus verschiedenen Befugnissen, die ausschließlich dem Urheber zustehen, zusammen. Dazu gehören das Recht, sein Werk zu veröffentlichen, das Recht als Urheber anerkannt und benannt zu werden sowie das Recht, sein Werk vor Entstellung zu schützen. So soll die geistige und persönliche Verbindung des Urhebers zu seinem Werk geschützt werden. Diese Rechte haften dem Urheber an und können nicht veräußert oder auf sonstige Weise übertragen werden.

Unter dem Veröffentlichungsrecht des Urhebers wird das Recht verstanden, dass er entscheiden darf, ob und wie er sein Werk veröffentlichen will. Veröffentlichung meint die Präsentation des Werkes gegenüber einem interessierten und angesprochenen Personenkreis. Eine Veröffentlichung im Bekanntenkreis ist i.d.R. nicht ausreichend. Wichtig ist hierbei, dass sich das Recht nur einmalig auf die Erstveröffentlichung bezieht (sog. Einmalrecht), da eine Veröffentlichung nur einmal möglich ist.

Des Weiteren hat der Urheber das Recht auf die Anerkennung seiner Urheberschaft. Praktisch relevant ist insoweit vor allem das Recht des Urhebers auf Namensnennung bei Darstellung seiner Werke. Daher rührt bspw. die Benennung der Urheber von Bildern (i.d.R. am Bildrand oder in der Unterschrift) bei deren Verwendung im Internet, Printmedien, Büchern etc. Dies beinhaltet jedoch auch das Recht, nicht als Urheber genannt zu werden oder dass ein Pseudonym oder Initialen verwendet werden. Die Entscheidung liegt beim Urheber und ist von jedem Verwender urheberrechtlich geschützter Werke zu beachten. Auch jeder Miturheber hat einen eigenständigen Anspruch auf die Anerkennung seiner Urheberschaft.

Der Urheber ist berechtigt, seine Werke vor einer Entstellung oder Beeinträchtigung zu schützen. Unter der Beeinträchtigung wird jede Veränderung des ästhetischen Gesamteindrucks verstanden. Als Entstellung des Werkes können sämtliche Verschlechterungen, Abwertungen oder auch Veränderungen des Werkes in seiner Substanz, bspw. durch das Übermalen eines Bildes, gelten. Ebenfalls umfasst sind Veränderungen des gewollten Veröffentlichungskontextes. Eine Entstellung des Kontextes kann angenommen werden, wenn ein Werk in einen vom Urheber nicht vorgesehenen Kontext gerückt wird, bspw. wenn ein Lied auf einer rechtsradikalen Veranstaltung gespielt oder ein Bild in einem Pornofilm genutzt wird. Bei der Beurteilung, ob eine Entstellung oder Beeinträchtigung vorliegt, kommt es nicht auf die Integrität des Werkes selbst, sondern auf die persönlichen Interessen des Urhebers und seine Beziehung zum Werk an. Nur er soll bestimmen können, in welchem Bezug und in welcher Gestalt sein Werk der Öffentlichkeit wiedergeben wird. Es wird davon ausgegangen, dass das ursprüngliche Werk dem Willen des Schöpfers entspricht und damit das bestmögliche Ergebnis ist. Auch eine Veränderung, die eine objektive Verbesserung ist, wäre daher prinzipiell als Entstellung einzuordnen und würde die Rechte des Urhebers verletzen. Ob eine Entstellung tatsächlich vorliegt, hängt auch von der Intensität ab und kann nur individuell in jedem Einzelfall beurteilt werden. Die Korrektur von Rechtschreibfehlern in einem Roman oder die originalgetreue Restaurierung eines Denkmals würde bspw. nicht unbedingt als Entstellung bewertet werden. Es ist jedoch stets auf die Interessen des Urhebers Rücksicht zu nehmen.

Zudem hat der Urheber das Recht, über die (wirtschaftliche) Verwertung seines Werkes zu entscheiden. So kann zunächst nur der Urheber bestimmen, inwieweit sein Werk vervielfältigt, verbreitet und ausgestellt wird (sog. körperliche Verwertungsrechte) sowie auf- und vorgeführt, öffentlich zugänglich gemacht oder gesendet wird (sog. unkörperliche Verwertungsrechte). Damit geben die Verwertungsrechte dem Urheber auch die Möglichkeit mit seinem Werk Geld zu verdienen, bspw. über Lizenzen, Eintrittsgelder oder Kaufpreise. Wie das Urheberpersönlichkeitsrecht haften auch die Verwertungsrechte grundsätzlich dem Urheber an und können nicht auf Dritte übertragen werden. Der Urheber kann jedoch Dritten sog. Nutzungsrechte einräumen und damit letztlich die Verwertung durch Dritte ermöglichen.

Hierunter wird jede körperliche Fixierung des Werkes gefasst, also bspw. das Scannen, Kopieren, Fotografieren oder auch das Herunterladen und Speichern, das Aufnehmen, Überspielen, Digitalisieren oder Brennen. Die Vervielfältigungsstücke des Werkes müssen geeignet sein, auf irgendeine Weise von menschlichen Sinnen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen zu werden. Ob die Fixierung dauerhaft entsteht oder nur vorübergehend ist, ist unerheblich. Somit stellt auch das Streaming, also das vorübergehende Herunterladen eines Werkes, grundsätzlich eine Vervielfältigung dar. Allein das Anzeigen eines Werkes auf einem Bildschirm, also die bloße Wahrnehmung eines Werkes (der sog. Werkgenuss), stellt hingegen keine Vervielfältigung dar, da das Werk lediglich angezeigt und dabei nicht vervielfältigt wird. Insbesondere hinsichtlich des Vervielfältigungsrechtes des Urhebers sind zudem die gesetzlichen Schranken zu beachten, welche eine Vervielfältigung durch die Allgemeinheit unter gewissen Voraussetzungen (so bspw. Privatkopie oder Zitatrecht) erlauben.

Das Verbreitungsrecht regelt das öffentliche Zugänglichmachen des Werkes selbst oder von dessen körperlichen Vervielfältigungsstücken. Als Verbreitungshandlungen kommen das Anbieten an eine Öffentlichkeit, das Inverkehrbringen sowie das Vermieten in Betracht - i.d.R. natürlich gegen ein Entgelt. Das Verbreitungsrecht ist gegenüber dem Vervielfältigungsrecht eigenständig. Der Urheber kann daher auch die unerlaubte Verbreitung von Vervielfältigungsstücken untersagen, auch wenn die Vervielfältigung selbst von ihm autorisiert war. In der Praxis werden das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht jedoch i.d.R. gemeinsam übertragen.

Mit der Veräußerung, wobei nicht nur der Verkauf im klassischen Sinne, sondern jede Form der dauerhaften Übertragung gemeint ist, gibt der Urheber die Herrschaft über sein Werk auf (nicht jedoch seine Urheberpersönlichkeitsrechte!) und die Weiterveräußerung ist ab dann ohne seine Zustimmung durch jedermann zulässig. Der Urheber entlässt sein Werk sozusagen in den freien Verkehr und sein Verbreitungsrecht ist damit erschöpft. Eine Vermietung durch den Urheber führt hingegen nicht zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts, da der Urheber die Herrschaft über sein Werk nicht dauerhaft aufgibt. Die Verbreitung durch Vermietung des Werkes bedarf immer der Zustimmung des Urhebers, auch wenn die Verbreitungsrechte im Übrigen bereits erschöpft sind. Dazu gibt es einige Ausnahmen, etwa die Überlassung zur öffentlichen Vorführung, zu Ausstellungszwecken und zur Einsichtnahme an Ort und Stelle sowie die Überlassung von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst und die Überlassung von Werken im Rahmen und zu Zwecken von Arbeits- oder Dienstverhältnissen. In räumlicher Hinsicht gilt die Erschöpfung gemäß dem deutschen Urheberrecht für das Gebiet der EU und des EWR. Eine Verbreitung in Drittstaaten bleibt jedoch nach wie vor dem Urheber vorbehalten.

Der Urheber hat das Recht sein Werk oder dessen Vervielfältigungsstücke öffentlich zu präsentieren. Das Recht wird beschränkt auf bisher unveröffentlichte Werke der bildenden Künste oder Lichtbildwerke und regelt daher nur die Erstveröffentlichung (sog. Einmalrecht). Das Recht hat neben den anderen Urheberrechten, insbesondere neben dem Veröffentlichungsrecht, keine relevante eigenständige Bedeutung.

Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht betrifft das Recht des Urhebers, seine Sprachwerke (Vortrag), Musikwerke (Aufführung) und Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Vorführung) durch seine persönliche Darbietung der Öffentlichkeit zu Gehör zu bringen oder auf sonstigem Wege öffentlich wahrnehmbar zu machen. Dies betrifft bspw. Lesungen, Reden, Konzerte, Theaterstücke oder Filmvorführungen.

Gesondert geregelt ist das sog. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Dies ist das Recht des Urhebers sein Werk, sozusagen unkörperlich, allein über elektronische Netzwerke, drahtgebunden oder drahtlos, der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Hierbei wird den Mitgliedern des Netzwerkes die Möglichkeit gegeben, das Werk zum Zeitpunkt und Ort ihrer Wahl nutzen zu können. Hierunter fällt bspw. die Übertragung per Fax oder Telefon sowie natürlich der wichtigste Fall der Übertragung im Internet.

Das Senderecht betrifft demgegenüber das Recht des Urhebers sein Werk durch Funk (Rundfunk, Fernsehen, Satellit, Kabel) oder ähnliche technische Mittel der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Abgrenzung zum Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist insbesondere in Zeiten von Internetradio und Mediatheken nicht immer eindeutig. Ein Unterschied zur öffentlichen Zugänglichmachen besteht jedoch darin, dass beim Senderecht der Sendende über den Zeitpunkt der Übermittlung entscheidet, nicht der Nutzer.

Auch die Bearbeitung und Umgestaltung werden als Sonderform der Vervielfältigung unter die Verwertungsrechte des Urhebers gefasst und können von Dritten nur mit dessen Einwilligung vorgenommen werden.

Um eine Bearbeitung anzunehmen, muss der Gesamteindruck des Werkes wesentlich verändert werden. Eine lediglich unwesentliche Veränderung, wie etwa eine Verkleinerung, wäre als reine Vervielfältigung einzuordnen. Dabei müssen jedoch die charakteristischen Züge, der geistige Inhalt des Originals weiterhin erkennbar bleiben und im Vordergrund stehen. Eine Umgestaltung wird angenommen, wenn der geistige Inhalt eines Werkes verändert wird, das Werk also bspw. in einem anderen Sachzusammenhang dargestellt wird. Auch in diesem Fall müssen aber die charakteristischen Züge des Originals erhalten bleiben und im Vordergrund stehen. Daher sind Verzerrungen oder Entstellungen wiederum keine Bearbeitungen und, wie bereits oben dargestellt, unzulässig (§ 14 UrhG). Von einer etwaigen Einwilligung des Urhebers zur Bearbeitung sind Entstellungen und Verzerrungen mithin nicht umfasst. Die Abgrenzung ist in der Praxis oftmals schwierig und kann nur individuell geprüft und beurteilt werden.

Die wesentliche Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes durch eine Dritte Person kann wiederum eine persönliche geistige Schöpfung dieses Bearbeiters darstellen, so dass dieser als sog. Bearbeiterurheber dieses neuen Werkes anzuerkennen ist (§ 3 UrhG). Dennoch bedarf bereits der Beginn der Bearbeitung des Ausgangswerkes der Autorisierung des Urhebers des Ausgangswerkes. Dasselbe gilt für die Verwertung des durch Bearbeitung entstandenen Werkes. Die Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes berechtigt den Bearbeiter daher nicht unbedingt zur freien Verwendung des bearbeiteten Werkes.

Die sog. freie Benutzung, die noch bis zum Inkrafttreten der Urheberrechtsreform am 07.07.2021 in § 24 UrhG geregelt war und dem Bearbeiter eines Werkes, der in diesem Zuge ein neues selbstständiges Werk geschaffen hat, erhebliche Rechte eingeräumt hat, ist inzwischen nicht mehr gesetzlich vorgesehen und der Paragraph ersatzlos gestrichen. Weitere Informationen können aus dem Artikel: Die Auswirkung der Urheberrechtsreform auf § 24 UrhG entnommen werden.

Schranken der Urheberrechte (§§ 44 a - 63 a UrhG)

Die oben dargestellten Rechte stehen ausschließlich dem Urheber eines Werkes zu und schließen jede nicht ausdrücklich durch den Urheber autorisierte Nutzung durch dritte Personen aus. Es ist jedoch anerkannt, dass in unserer Lebensrealität bestimmte Handlungen in Bezug auf ein Werk zugunsten der Allgemeinheit möglich sein müssen. Es wird insoweit ein sog. legitimes Interesse der Allgemeinheit an einem gewissen Umgang mit dem Werk angenommen. Aus diesem Grund gelten für die Urheberrechte sog. Schranken zugunsten der Allgemeinheit, die in den §§ 44 a - 63 a UrhG festgelegt sind. Der Umgang mit einem Werk innerhalb dieser Schranken wird nicht als Verletzung des Urheberrechts bewertet und ist daher auch ohne Autorisierung des Urhebers erlaubt. Ob die Verwendung eines Werkes durch eine dritte Person noch innerhalb der Schranken liegt oder bereits eine Verletzung der Rechte des Urhebers darstellt, ist in der Praxis regelmäßig streitig. Insofern ist hier Vorsicht geboten. Einige der Schranken, die im alltäglichen Gebrauch häufig eine Rolle spielen, sind im Folgenden dargestellt. Darüber hinaus sieht das Gesetz aber noch einige weitere spezielle Sachverhalte vor, die ebenfalls eine erlaubte Nutzung darstellen.

Sofern die Vervielfältigung eines Werkes lediglich vorübergehend ist, im Rahmen technischer Prozesse erfolgt und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, kann sie erlaubt sein. Hintergrund ist primär, dass dies für die Nutzung mancher digitaler Technologien notwendig sein kann und es oft automatisch, also vom Nutzer gar nicht beeinflussbar oder bemerkt, zur vorübergehenden Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke kommen kann. Dies gilt bspw. für ein kurzes Zwischenspeichern geschützter Inhalte durch den Betreiber einer Suchmaschine. Auch das sog. Streaming, also das Anschauen von Filmen, Serien etc. ohne diese dauerhaft auf das eigene Endgerät herunterzuladen, wird hierunter gefasst. Aber Vorsicht: Die Rechtsprechung geht seit dem sog „Filmspeler“-Urteil des EuGH vom 26.04.2017 (Az. C-527/15) davon aus, dass das Streaming lediglich dann zulässig ist, wenn es auf einer rechtmäßigen Quelle beruht (bspw. einer Mediathek oder bei vertraglich vereinbarter Nutzung eines Anbieters, wie Amazon Prime). Das Streaming aus Quellen, bei denen offensichtlich erkennbar ist, dass der Inhaber der Quelle die notwendigen Rechte an den eingestellten Werken nicht innehat, ist hingegen nicht nur für den Anbieter, sondern auch für den Nutzer illegal.

Das Zitieren eines bereits erschienenen urheberrechtlichen Werkes, ob durch mündliche oder schriftliche Wiedergabe oder auch in Form des sog. Samplings von Musikstücken, stellt eine Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes dar. Dies ist jedoch dann erlaubt, wenn das Zitat als solches ausdrücklich gekennzeichnet und erkennbar ist und die Quelle, also der Urheber, benannt wird. Außerdem muss das Zitat Belegfunktion haben, es muss also zur Unterstützung eines eigenen Gedankengangs oder zur geistigen Auseinandersetzung mit dem eigentlichen Werk dienen.

Einzelne Vervielfältigungen von Werken durch natürliche Personen für den eigenen privaten Gebrauch sind ebenfalls ohne Autorisierung des Urhebers zulässig. Die Vervielfältigung darf nicht zu beruflichen Zwecken, wozu auch Studium, Ausbildung oder die Leitung einer Jugendgruppe gehören, oder zu sonstigen Erwerbszwecke dienen. Gemäß einem älteren Urteil des BGH (14.04.1978, Az. I ZR 111/76) wird eine Anzahl von bis zu sieben Vervielfältigungen und auch eine Weitergabe an Familie und enge Freunde als zulässig erachtet. Darunter fällt bspw. das Brennen einer CD für einen Freund, die Übertragung auf das eigene Smartphone oder der Abdruck eines berühmten Fotos für eine private Geburtstagskarte. Nicht aber die Weitergabe von Vervielfältigungen an alle Klassenkameraden oder Kollegen. Zudem darf auch hier die Vorlage nicht offensichtlich illegal, also unter Verstoß gegen das Urheberrecht, erlangt sein.

Die Panoramafreiheit erlaubt das Vervielfältigen, Verbreiten und öffentliche Wiedergeben von urheberrechtlich geschützten Werken, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, durch Malerei, Foto oder Film. Die Werke müssen für jedermann öffentlich einsehbar und frei zugänglich sein, sich bspw. auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden und sich im Gemeingebrauch befinden, also nicht der privaten Nutzung vorbehalten sein. Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis nur auf die Fassade. Aufnahmen in Innenräumen sind nicht zulässig, auch wenn es sich bspw. um eine öffentliche und kostenlose Ausstellung handelt. Ebenfalls nicht zulässig ist das „Hineinfotografieren“ in Fenster oder die Erstellung von Aufnahmen durch Hecken oder über Zäune hinweg.

Sofern die Panoramafreiheit greift, ist sogar die gewerbliche Nutzung und Veröffentlichung von Vervielfältigungen grundsätzlich zulässig, bspw. die Verwendung von Fotografien berühmter Gebäude oder Denkmäler in Büchern, auf Webseiten etc., in diesem Fall ist jedoch die Urheberbenennung zwingend.

Auch die Nutzung urheberrechtlicher Werke im Rahmen von Unterricht und Wissenschaft kann ohne Autorisierung des Urhebers zulässig sein. Dazu müssen die Werke zur Veranschaulichung für Unterricht und Lehre dienen und dürfen nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden. So wäre bspw. die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Bildes zur Anschauung und Besprechung im Unterricht von der Schranke umfasst. Der Abdruck von Werken in Lehrbüchern, welche verkauft werden, fällt hingegen nicht darunter. Auch die Erstellung von Fotokopien in Klassenstärke ist unter den in den Schranken genannten Voraussetzungen erlaubt. Die Schranken enthalten insoweit konkrete Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Verwendung. Außerdem ist die Anerkennung der Urheberschaft in Form von Quellenangaben zwingend. Die Zugänglichmachung der Werke erfolgt i.d.R. über Verwertungsgesellschaften und wird von den Bundesländern vergütet.

Übertragung der Urheberrechte? Einräumung von Nutzungsrechten!

Die Urheberrechte haften der Person des Urhebers an und sind nicht übertragbar. Dies wird durch die enge Verbindung zwischen dem Urheber und seinem Werk begründet.

Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch dritte Personen - außer innerhalb der bereits dargestellten Schranken - ist daher grundsätzlich unzulässig und stellt eine Verletzung der Rechte des Urhebers dar. Der Urheber kann jedoch dritten Personen sog. Nutzungsrechte übertragen. Dadurch hat der Urheber die Möglichkeit nicht nur durch eigene Verwertung, sondern auch durch oder gemeinsam mit Dritten sein Werk zu verwerten und vor allem auch finanziell davon zu profitieren. Die Einräumung von Nutzungsrechten ist in den §§ 31 - 44 UrhG geregelt.

Der Urheber kann Dritte grundsätzlich zu jeglicher Art der Nutzung seines Werkes autorisieren, es ist jedoch anerkannt, dass die Elemente des Urheberpersönlichkeitsrechtes nicht Gegenstand von Nutzungsrechten sein können. Die Nutzungsübertragung betrifft daher vor allem die bereits dargestellten Verwertungsrechte sowie ggf. bislang unbekannte Nutzungsarten. So kann bspw. der Urheber eines Buches sein Verbreitungsrecht insoweit ausüben, als dass er die Nutzung durch Vermarktung als Hardcover oder als Taschenbuch (zwei eigenständige Nutzungsarten) auf einen Verlag überträgt. Der Kunstgalerie kann das Recht zur Verbreitung der Gemälde eingeräumt werden (durch Verkauf oder durch Ausstellung), der Plattenfirma kann das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Musikstücke eingeräumt werden.

Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt im Wege einer Einigung, also eines Vertrages und muss zwingend eine angemessene Vergütung für den Urheber umfassen (§ 32 UrhG).

Nutzungsrechte können „ausschließlich“/exklusiv übertragen werden, wodurch der Inhaber zur alleinigen Ausübung des jeweiligen Rechtes befugt ist. Auch dem Urheber selbst ist eine Ausübung des jeweiligen Rechts dann nicht mehr möglich. Nutzungsrechte können aber auch „einfach“ übertragen werden. Das einfache Nutzungsrecht kann einer Vielzahl von Dritten übertragen werden und ermöglicht auch dem Urheber eine weitere Ausübung. So wird bspw. der Urheber eines besonderen Werbesongs seinem Kunden an diesem Song vermutlich ausschließliche Nutzungsrechte übertragen, während der Urheber eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms den zahlreichen Verwendern jeweils lediglich einfache Nutzungsrechte einräumen wird.

Die Einräumung von Nutzugsrechten kann auch räumlich (bspw. nur für Deutschland / die EU / einzelne Staaten) und zeitlich begrenzt werden (für einen festgelegten Zeitraum / für die Dauer der Zusammenarbeit / für die Dauer der Kampagne oder Spielzeit).

Die Einräumung von Nutzungsrechten durch den Urheber an Dritte ist ein sensibles Thema und für alle Seiten mit Risiken behaftet. Der Erwerber läuft Gefahr, Nutzungsrechte nicht in ausreichendem Umfang erworben zu haben und letztlich durch die von ihm anvisierte Nutzung doch noch beim Urheber oder Dritten verbliebene Rechte zu verletzen. Der Urheber läuft Gefahr, seine Rechte zu weitgehend (exklusiv, zeitlich und räumlich unbeschränkt) und/oder zu günstig veräußert zu haben. Es empfiehlt sich also, den Umfang der Rechteübertragung und die Vergütung des Urhebers detailliert zu besprechen und schriftlich zu fixieren.

Festzuhalten ist, dass rechtsgeschäftlich niemals das komplette Urheberrecht übertragen werden kann. Ein Übergang sämtlicher Urheberrechte an einem Werk kann ausschließlich im Wege einer Erbschaft erfolgen (§§ 28 - 30 UrhG). Nach dem Tod des Urhebers treten die Erben, sofern sie das Erbe denn annehmen, in die Rolle des Urhebers ein. Sie sind damit auch an etwaig bestehende vertragliche Verbindlichkeiten, bspw. Lizenzverträge, weiterhin gebunden.

Urheberrecht im Arbeitsverhältnis

Nach dem Schöpferprinzip entsteht das Urheberrecht immer in der Person des Schöpfers. Die gilt auch dann, wenn die schöpferische Tätigkeit im Rahmen eines Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnis erfolgt. Entsprechend ist der Schöpfer der Urheber und der Arbeitgeber erhält auch nicht etwa automatisch Nutzungsrechte an den geschaffenen Werken, sondern nur, wenn ihm diese eingeräumt werden (§ 43 UrhG). Eine Ausnahme greift allein im Falle der Schöpfung von Computerprogrammen im Auftrag des Arbeitgebers. In diesem Fall ist der Arbeitgeber gemäß § 69 a UrhG automatisch zur Ausübung der vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt.

Die Einräumung der Nutzungsrechte kann stillschweigend erfolgen, etwa wenn der Urheber grade für das Erstellen des Werkes angestellt ist und für dessen Herstellung vergütet wird. Oftmals ist es jedoch so, dass im Rahmen des Arbeits- oder Dienstvertrages eine umfassende Einräumung von Nutzungsrechten an den Arbeitgeber vereinbart wird, hinsichtlich solcher urheberrechtlichen geschützten Werke, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erschafft. Andererseits kann auch ausdrücklich vereinbart werden, dass gewisse oder alle Rechte beim Arbeitnehmer verbleiben sollen, bspw. wenn der Arbeitnehmer eigenverantwortlichen einer wissenschaftlichen Tätigkeit, wie dem Anfertigen einer Dissertation, nachgeht.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht sowie die Verwertungsrechte verbleiben im Übrigen auch im Arbeitsverhältnis – wenn auch unter Umständen eingeschränkt - mangels Übertragungsmöglichkeit beim arbeitnehmenden Urheber, welcher zum Beispiel auch das Recht hat, als Urheber oder Urheberin genannt zu werden.

Wie lange ist ein Werk urheberrechtlich geschützt?

Das Urheberrecht besteht für die gesamte Lebenszeit des Urhebers und geht mit dem Tod auf dessen Erben über. Es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach gilt ein Werk als gemeinfrei und kann grundsätzlich von jedermann genutzt werden, sofern nicht an dem Werk ein anderes Schutzrecht, wie bspw. eine Marke, ein Patent oder ein eingetragenes Design oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster zugunsten eines Dritten bestehen.

Konsequenzen im Fall der Verletzung von Urheberrechten - Verteidigungsmöglichkeiten des Urhebers

Der Urheber hat verschiedene Möglichkeiten, gegen die Verletzung seiner Rechte vorzugehen, welche maßgeblich in den §§ 97 - 105 UrhG geregelt sind. Die wohl wichtigsten Ansprüche des Urhebers sind die auf Unterlassung der unberechtigten Verwendung seines Werkes sowie auf Zahlung von Schadenersatz (§ 97 UrhG). Insbesondere zur Berechnung eines ggf. entstandenen Schadens hat der Urheber zudem einen Anspruch auf Auskunft über Art und Umfang der unerlaubten Verwendung (§ 101 UrhG). Ebenfalls relevant ist der Anspruch des Urhebers auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung (§ 98 UrhG).

Der erste Schritt bei der Feststellung einer Urheberrechtsverletzung ist i.d.R. die Abmahnung des Verletzers (§ 97 a UrhG). Mit einer Abmahnung wird der Verletzer aufgefordert, eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Auskunft über den Umfang der unerlaubten Verwendung zu erteilen. Eine wirksame Abmahnung unterliegt gewissen formellen und inhaltlichen Anforderungen und muss sorgfältig formuliert werden. Der Urheber ist grundsätzlich berechtigt, für die Erstellung einer Abmahnung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Kosten dem Verletzer im Wege der Abmahnung aufzuerlegen. Sofern eine Reaktion auf die Abmahnung ausbleibt, kann auf Unterlassung geklagt werden - wenn es schnell gehen muss, kommt ein Antrag auf Unterlassung im einstweiligen Rechtsschutz in Betracht.

Abmahnungen sind vielen vor allem im Zusammenhang mit der unerlaubten Verwendung von Bildern, Musik oder Filmen bekannt. Auch wer eine Abmahnung erhält, sollte diese sorgfältig prüfen und sich bestenfalls anwaltlich beraten lassen, denn nicht immer sind alle damit im Zusammenhang stehenden Forderungen auch berechtigt.

Schließlich drohen bei Verletzung von Urheberrechten auch Strafen und Bußgelder, welche in den §§ 106 - 111b UrhG vorgesehen sind.

Unsere Leistungen im Urheberrecht

  • Beratung und Vertretung bei Fragen zu urheberrechtskonformer Werbung
  • Beratung zum Urheberschutz von Werken (Texte, Bilder und ähnliches)
  • Beratung zu Fragen der Verwendung von Open Source Software
  • Vertretung und Verteidigung bei Abmahnungen
  • Durchsetzung von Rechtsverletzungen außergerichtlich sowie gerichtlich, auch im einstweiligen Rechtsschutz
  • Abwehr von Ansprüchen bspw. auf Unterlassung oder Schadenersatz
  • Beratung zu Lizenzverträgen