Unternehmensnachfolge
Unternehmensnachfolge
03. April 2025
Irgendwann ist es für jeden/jede Unternehmer:in an der Zeit, sein/ ihr* Zepter weiterzugeben. Allerspätestens mit dem Tod stellt sich die Frage der Zukunft eines inhabergeführten Unternehmens. Dabei kann eine geordnete und durchdachte Nachfolge nicht nur die Prosperität des Unternehmens, sondern das nackte Überleben selbst sichern. Ein Auseinandersetzen mit wirtschaftlichen, persönlichen, aber insbesondere auch rechtlichen Belangen ist hierfür unerlässlich.

Unternehmensnachfolge nach Erbrecht
Erbrechtlich bieten sich drei Wege der Unternehmensnachfolge an:
- die vorweggenommene Erbfolge in Form einer Schenkung zu Lebzeiten
- die gewillkürte Erbfolge in Form eines Testaments
- die gesetzliche Erbfolge
Probleme der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge
Diese Wege bergen allesamt Gefahren, die zunächst gekannt und dann vorgebeugt werden müssen.
„Viele Köche verderben den Brei“ gilt auch für die Unternehmensnachfolge. Bei mehreren Erben und damit mehreren Unternehmensbeteiligten können Meinungsverschiedenheiten über den einzuschlagenden Unternehmenskurs eine Handlungsunfähigkeit des Unternehmens bewirken. Ein solcher Erbstreit kann letztlich die Veräußerung des Betriebsvermögens nach sich ziehen.
Doch auch bei der Übertragung an eine einzelne Person können die „Übergangenen“ mittels ihrer Pflichtteilsansprüche die Existenz des Unternehmens in Frage stellen.
Zusätzlich kann die Erbschaftssteuer das Unternehmen übergebührend belasten.
Lösungen der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge
Empfehlenswert ist es frühzeitig ein „Unternehmenstestament“ zu entwerfen, dass diese Problematiken ins Auge fasst und versucht Lösungen zu finden. Eine Erbengemeinschaft kann durch die Bestimmung eines Nachfolgers verhindert werden. Ein Pflichtteilsverzicht kann den Fortbestand sichern. Auch steuerliche Erleichterungen können, beispielsweise im Wege der sukzessiven Beteiligung des auserkorenen Nachfolgers am Unternehmen, erreicht werden.
Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten
Das „Unternehmenstestament“ kann jedoch keine Wirkung entfalten, wenn nicht auch der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolge zulässt. Der gesetzliche Normalfall der Personengesellschaften (seit dem 1.1.2024 auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts) führt zum Ausscheiden des Gesellschafters mit Todesfall, §§ 723 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 130 Handelsgesetzbuch (HGB) und einem Anspruch der Erben auf Abfindung, §§ 728 BGB, 135 HGB. Ist diese Folge nicht erwünscht, so kann im Gesellschaftsvertrag durch Nachfolgeklauseln ein Eintreten der Erben in die Gesellschaft geregelt werden, § 711 II 1 BGB. Dabei fällt der Gesellschaftsanteil bei Vorhandensein mehrerer Erben nicht der Erbengemeinschaft, sondern jedem Erben entsprechend seinem Erbteil an, § 711 II 2 BGB (Sondererbfolge).
Dieses Recht der Anteilsvererbung kann durch den Gesellschaftsvertrag auch auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden. (qualifizierte Nachfolgerklausel)
Es kann auch lediglich die Möglichkeit des Eintritts für einen Erben geregelt werden. (Eintrittsklausel)
Auf das Vorhandensein einer Klausel ist bei der Erstellung des Testaments zu achten, damit die Wahl eines Nachfolgers nicht ins Leere läuft.
Anders als bei Personengesellschaften, ist ein Ausschluss der Vererblichkeit des Gesellschafteranteils bei Kapitalgesellschaften nicht zulässig. Um eine Zersplitterung des Unternehmens zu vermeiden, kann im Gesellschaftsvertrag eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Möglichkeit der Einziehung der Gesellschaftsanteile des verstorbenen Gesellschafters geregelt werden. Dies lässt sich auch auf bestimmte Personen begrenzen und somit faktisch eine qualifizierte Nachfolgeklausel regeln.
Bei den Kapitalgesellschaften rückt nicht jeder Erbe, sondern die Erbengemeinschaft in die Stellung des verstorbenen Gesellschafters nach. Dabei kann jedoch eine Verpflichtung der Übertragung des Anteils auf einen Dritten bestehen. Das Stimmrecht der Erbengemeinschaft kann bei der GmbH nur gemeinschaftlich ausgeübt werden, § 18 I GmbHG. Um eine negative Auswirkung des in der Natur der Erbengemeinschaft angelegten Streitpotentials auf die Gesellschaft zu verhindern, empfiehlt es sich im Gesellschaftsvertrag eine, dem Aktienrecht vergleichbare Regelung zu treffen. Nach diesem werden die Rechte der Erbengemeinschaft durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausgeübt, § 69 I AktG.
Die Besonderheiten der Rechtsform des Unternehmens, sowie die konkrete Ausgestaltung durch den Gesellschaftsvertrag, sind bei der Erstellung des Unternehmenstestaments unbedingt zu beachten.
Alternativen der Unternehmensnachfolgen
Es lohnt sich auch, sich mit den Alternativen zu einer erbrechtlichen Unternehmensnachfolge zu beschäftigen. Die Übertragung des Unternehmens lässt sich durch Veräußerung oder Schenkung sowie durch die Gründung einer Stiftung erreichen.
*Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter mitumfasst.