Testament

Testament

23. Oktober 2024

Verstirbt eine Person (Erblasser/Erblasserin*), so gilt die gesetzliche Erbfolge. Will der Erblasser als „letzten Akt“ mit seinem Vermögen nach eigenem Belieben verfahren und dieses nach seinen Wünschen aufteilen, so kann er dies. Der Gesetzgeber hat ihm hierfür insbesondere das Instrument des Testaments an die Hand gegeben. Das Testament ist eine Verfügung des Erblassers von Todes wegen, in welchem er festlegt, wer bedacht wird und wer leer ausgeht. Zudem kann die Erbschaftssteuer durch das Testament erheblich verringert werden.

Testament

Wer kann ein Testament schreiben?

Um ein Testament rechtswirksam errichten zu können, muss man testierfähig sein. Testierfähig sind alle geistig gesunden Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind. Nicht testierfähig sind Personen, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, § 2229 IV Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Erblasser muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung in der Lage sein, die Konsequenzen seines Handelns zu überblicken und einen eigenen Willen bilden können. Diese Voraussetzungen sind nicht mit der Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen, sodass auch geschäftsunfähige betreute Personen testierfähig sein können. Die Entscheidung bezüglich eines Vorliegens der Testierfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt, kann im Einzelfall, insbesondere bei einer Demenz, sehr komplex sein und ist oft nur durch einen fachkundigen Sachverständigen möglich. Eine potentielle Testierunfähigkeit wird häufig von im Testament übergangenen Personen als Anlass benutzt, das Testament zu monieren. Dabei ist zu beachten, dass die Testierunfähigkeit bewiesen werden muss. Gelingt das nicht, so gilt das Testament.

Wie wird ein Testament geschrieben?

Ein Testament kann in zwei verschiedenen Formen errichtet werden, eigenhändig oder notariell:

Für das eigenhändige Testament benötigt es lediglich zweierlei: Papier und Stift.

Beides muss jedoch auch vollends Wort für Wort benutzt werden, sodass es insbesondere keine computergeschriebenen Testamente geben kann. Das Testament muss eigenhändig verfasst und unterschrieben werden. Ist eine Person nicht in der Lage eigenständig seinen Willen zu Papier zu bringen, so scheidet diese Form der Testamentserrichtung aus. Ort und Zeit der Niederschrift sollen angegeben werden, § 2247 II BGB. Ein Fehlen führt zwar nur zur Unwirksamkeit, wenn sich die notwendigen Feststellungen nicht anderweitig treffen lassen, § 2247 V 1 BGB. In Fällen potentieller Testierunfähigkeit und des Vorliegens mehrerer sich widersprechender Testamente kann es jedoch entscheidend auf Ort und Zeit der Testamentserrichtung ankommen. Es ist somit ratsam diese Angaben auch tatsächlich zu treffen.

Das notarielle Testament wird errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte, wobei diese Schrift nicht von ihm geschrieben sein muss, § 2232 BGB. Eine Erklärung muss dabei persönlich erfolgen, sodass ein Telefonat nicht ausreicht. Die Übergabe der Schrift kann offen oder verdeckt erfolgen. Eine Ausnahme gilt für den nicht Volljährigen, welcher lediglich mittels Erklärung gegenüber dem Notar oder offener Schrift testieren kann (öffentliches Testament). Das Testament wird sodann ins Testamentsregister eingetragen und in amtliche Verwahrung gegeben.

Vorteil des eigenhändigen Testaments ist die Simplizität der Anfertigung und Änderung des letzten Willens. Hierin begründen sich auch die Nachteile, insbesondere eine erhöhte Unsicherheit bezüglich der eingehaltenen Form und damit der Wirksamkeit, des Inhalts und damit der Durchsetzung des wahren Willens des Erblassers, sowie ein erhöhtes Missbrauchspotenzial durch Fälschung oder Vernichtung des Testaments. Des Weiteren wird durch das notarielle Testament die Verwahrung sichergestellt und zum Teil hohe Kosten für einen Erbschein vermieden.

Was gehört in ein Testament und worauf ist zu achten?

Für den Erblasser herrscht Testierfreiheit, weshalb er ohne Grund von der gesetzlichen Erbfolge abweichen kann und selbst Verfügungen von Todes wegen über sein Vermögen treffen kann. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Sittenwidrigkeit oder ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot und somit eine Unwirksamkeit in Betracht. Hauptaugenmerk des Inhalts des Testaments ist die Erbeinsetzung. Der Erblasser kann individuell bestimmen, welchen Personen zu welchen Anteilen die Erbschaft zustehen soll. Dabei ist darauf zu achten die Personen mit Vor- und Nachnamen anzugeben und bezüglich der Erbfolge und des Anteils konkrete Angaben zu machen. Zu denken ist auch an die verschiedenen Arten von Erben und den damit einhergehenden rechtlichen Möglichkeiten. Namentlich an die Einsetzung eines Ersatzerbens für den Fall, dass der angedachte Erbe den Erbfall nicht erlebt oder die Erbschaft ausschlägt. Soll ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen werden, so kann der Erblasser das auf zwei Wegen tun. Durch ausdrückliche Anordnung im Testament oder durch bloße Nicht-Nennung bei gleichzeitiger Einsetzung von Erben. Einen Grund benötigt es hierfür nicht. Zu beachten ist jedoch, dass dem Enterbten grundsätzlich trotzdem der Pflichtteilsanspruch zusteht. Im Testament können auch eine Anordnung eines Vermächtnisses und eine Auflage geregelt werden. Außerdem kann ein Testamentsvollstrecker benannt werden. Abzuraten ist von der Verwendung von Fachbegriffen vor Einholung von Rechtsrat. Zwar ist der wirkliche Wille des Erben zu erforschen, was aber durch unrichtige Verwendung von Fachbegriffen erschwert werden kann.

Wie kann ich das Testament widerrufen oder anfechten?

Das Testament kann zu Lebzeiten vom Erblasser jederzeit widerrufen werden. Dafür gibt es vier verschiedene Wege:

  • Widerrufstestament, § 2254 BGB
  • Widersprechendes Testament, § 2258 BGB
  • Vernichtung oder Veränderung, § 2255 BGB
  • Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung, § 2556 BGB (nur beim notariellen Testament)

Das Widerspruchstestament ist eine Niederschrift, welches den Widerruf eines Testaments eindeutig zum Ausdruck bringt. Es gelten die gleichen Formvorschriften, wie für das Testament generell, wobei das Widerrufstestament nicht die gleiche Form des widerrufenen Testaments bedarf. Der Erblasser kann also ein notarielles Testament durch ein eigenhändiges widerrufen. Gleiches kann erreicht werden, indem der Erblasser ein neues Testament errichtet mit widersprechendem Inhalt. Dies bezieht sich jedoch lediglich auf den widersprechenden Teil der Anordnung, wohingegen der Rest bestehen bleibt. Bei einem Widerruf des „neuen“ Testaments, gilt im Zweifel das „ältere“ als wirksam, § 2257 BGB.

Nach dem Tod des Erblassers ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Personen, die durch das Testament übergangen wurden und denen somit eine Aufhebung zu Gute kommen würde, steht nach dem Erbfall die Möglichkeit der Anfechtung zu, § 2080 BGB. Die Anfechtung hat binnen Jahresfrist nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes und spätestens 30 Jahre nach Erbfall vor gegenüber dem örtlich und sachlich zuständigen Nachlassgericht zu erfolgen, §§ 2081 f. BGB. Anfechtungsgründe sind Irrtümer des Erblassers, § 2078 BGB sowie das irrtümliche Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten, § 2079 BGB.

*Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter umfasst.