Strafrecht
Strafrecht
16. September 2021
Strafrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts. Der Staat regelt hier die Beziehungen zu den Bürger:innen, indem bestimmte Verhaltensweisen sanktioniert werden. Der Staat kontrolliert den Bürger, er schreitet im Gegensatz zum Zivilrecht selbst ein.
Ein Beispiel für die Kontrolle des Bürgers durch das Strafrecht könnte die Sanktion von Körperverletzungen sein: Wer jemand anderen vorsätzlich verletzt, macht sich strafbar. Diese strafbare Handlung wird vom Staat selbst, ohne Auftrag des Verletzten verfolgt – der Staat wird die strafbare Handlung eventuell sogar gegen den Willen des Verletzten verfolgen und den „Straftäter“ durch die Staatsanwaltschaft anklagen.
Die Überschneidungen
Es ist jedoch möglich, dass eine Verhaltensweise sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich relevant ist, denn die Rechtsgebiete überschneiden sich.
Zurück zu dem Beispiel der Körperverletzung, bei dem der Staat von sich aus gegen denjenigen vorgeht, der eine andere Person verletzt hat. Eventuell wird der Täter nach Anklage sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dies hat dann eventuell zur Folge, dass der Wunsch nach „Rache“ des Verletzten befriedigt ist. Ersatz für etwaige Heilbehandlungen oder Verdienstausfall hat der Verletzte durch die Freiheitsstrafe des Täters jedoch nicht erhalten – der Staat hat nämlich nur in seiner Beziehung zum straffälligen Bürger gehandelt und entschieden. Auf die Rechtsbeziehung zwischen den Rechtssubjekten selbst hat er keinerlei Einfluss. Der Verletzte muss jetzt, um seine Ansprüche auf Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld geltend zu machen, den Täter zivilrechtlich zur Zahlung auffordern. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, kann der Anspruchsteller gegen ihn Klage vor dem Zivilgericht erheben. Dieses Beispiel zeigt eindrücklich, dass eine Handlung sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen haben kann. Der Straftäter kann zusätzlich zur „Strafe“ des Strafgerichts noch weiteren zivilrechtlichen Ansprüchen des Geschädigten ausgesetzt sein.
Das Adhäsionsverfahren
Diese Besonderheit ist vielen Geschädigten einer Straftat nicht bewusst und es erscheint auch unökonomisch, dieselbe Handlung von zwei Gerichten, dem Strafgericht und dem Zivilgericht, beurteilen zu lassen.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber das sogenannte Adhäsionsverfahren geschaffen. Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff. StPO geregelt. Der Geschädigte einer Straftat hat die Möglichkeit, seine zivilrechtlichen Ansprüche vom Strafgericht feststellen zu lassen und ein zivilrechtliches Urteil bereits im Strafverfahren zu erlangen. Dies hat den Vorteil, dass der Geschädigte die Erkenntnisse des Strafgerichts, das sich aufgrund der Straftat sowieso bereits mit dem Sachverhalt auseinandersetzt, für seine zivilrechtlichen Ansprüche nutzen kann. Ferner kann der Geschädigte es so vermeiden, vor dem Zivilgericht aus Mangel an Beweisen zu unterliegen, obwohl im Strafverfahren eine Verurteilung erfolgte.