Stiefkind

Stiefkind

23. Oktober 2024

Als Stiefkind wird das Kind eines/einer Ehepartners/Ehepartnerin oder eines/einer eingetragenen Lebenspartners/Lebenspartnerin* bezeichnet, das nicht biologisch mit dem anderen Partner verwandt ist. Da das Stiefkind und der Stiefelternteil nicht biologisch miteinander verwandt sind, haben sie zunächst kein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis und somit auch keine elterliche Sorge für das Stiefkind. Ein solches Verhältnis kann jedoch durch Adoption begründet werden. Nach der Adoption hat das Stiefkind die gleichen Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind. Der leibliche Elternteil und das Kind, wenn es älter als 14 Jahre ist, müssen der Adoption zustimmen (§ 1746 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Der Stiefelternteil ist gegenüber dem Stiefkind grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig. Eine freiwillige Unterstützung ist jedoch möglich. Das Stiefkind hat grundsätzlich keine gesetzlichen Erbansprüche gegenüber dem Stiefelternteil. Es kann jedoch durch Adoption gesetzliche Erbansprüche erwerben oder vom Stiefelternteil durch Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt werden.

Ist der Stiefelternteil eine enge Bezugsperson des Kindes, so hat er nach § 1685 Absatz 2 BGB ein Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Eltern längere Zeit zusammengelebt haben. Im Gegensatz zu leiblichen Eltern haben Stiefeltern jedoch keine Umgangspflicht.

Kindergeldrechtlich ist das Stiefkind den leiblichen Kindern gleichgestellt. Gemäß § 63 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) kommt es allein darauf an, dass es im Haushalt des Stiefelternteils lebt.

*Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter umfasst.