Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungspflicht
12. Januar 2023
Der Großteil der Arbeitnehmer:innen in Deutschland unterliegt der Sozialversicherungspflicht und ist durch diese abgesichert. Die Sozialversicherung ist eine gesetzliche Pflichtversicherung gegen Risiken des Einkommensausfalles aufgrund von Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter oder Pflegebedürftigkeit.
Zur Sozialversicherung gehören: Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Gesetzliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch (SGB). Für jede der einzelnen Sozialversicherungen ist separat geregelt, für welche Personenkreise eine Versicherungspflicht besteht und welche Personenkreise hiervon befreit sind.
Besteht eine Sozialversicherungspflicht, müssen Betroffene Abgaben zur Sozialversicherung vom monatlichen Bruttolohn abführen, um von den entsprechenden Versicherungsleistungen profitieren zu können. Die Abgaben werden dabei stets zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Die Beiträge zur Sozialversicherung richten sich nach dem Einkommen.
Wann besteht die Versicherungspflicht?
Sozialversicherungspflicht besteht nach dem Sozialgesetzbuch grundsätzlich nur, wenn einer gegen Arbeitsentgelt ausgeübten Beschäftigung nachgegangen wird. Unter Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit zu verstehen, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Das Vorliegen einer Beschäftigung hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Tätigkeit nach Weisung eines Auftraggebers ausgeübt wird und ob der Erwerbstätige in den Betrieb des Weisungsgebers eingegliedert ist. Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die „persönliche Abhängigkeit“ des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber für das Vorliegen einer Beschäftigung entscheidend. Eine solche kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Beschäftigte in seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
Ein weiteres Kriterium bei der Entscheidung, ob ein Person sozialversicherungspflichtig ist, ist die Höhe des Einkommens. In Bezug auf die Sozialversicherungspflicht wurde eine Einkommensgrenze in Höhe von 520 Euro durch den Gesetzgeber festgelegt. Kommt es zur Überschreitung dieser Grenze, liegt ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen vor und der Betroffene hat entsprechende Beiträge an die einzelnen Versicherungszweige zu zahlen.
Soweit die notwendigen Voraussetzungen für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfüllt sind, kommt das Versicherungsverhältnis automatisch zustande. Es ist also weder ein Versicherungsvertrag, noch das Einverständnis des Betroffenen erforderlich, damit die entsprechenden Versicherungen abgeschlossen werden. Lässt sich der Sozialversicherungsstatus einzelner Personen nicht eindeutig erkennen, sieht § 7a SGB IV für diese das Recht vor, ihren Status verbindlich in einem sog. Statusfeststellungsverfahren prüfen zu lassen.
Befreiung von der Sozialversicherungspflicht
Neben der gesetzlichen Regelung, wer der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist gesetzlich auch geregelt, wer sozialversicherungsfrei ist. Das bedeutet, dass diese Personen sich nicht in den gesetzlichen Sozialversicherungen versichern müssen.
Von der Versicherungspflicht entbunden sind grundsätzlich Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, mit Ausnahme von Künstlern, Publizisten und Landwirten. Außerdem versicherungsfrei sind Beamte, Richter, Soldaten und geringfügig Beschäftigte (sog. „Minijobber“) bis zu einem Einkommen von 520 Euro.
Von der Versicherungspflicht entbundene Personen können sich für die Risiken, die durch die Sozialversicherungen abgedeckt werden, individuell absichern. Lediglich bei der Kranken- und damit verbundenen Pflegeversicherung gilt auch für sozialversicherungsfreie Personen eine Versicherungspflicht.