Schenkung

Schenkung

23. Oktober 2024

Als Schenkung wird die unentgeltliche Zuwendung eines Vermögensvorteils durch den/die Schenker/Schenkerin an den/die Beschenkten/Beschenkte* bezeichnet.

Voraussetzung für eine Schenkung ist gemäß § 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Unentgeltlichkeit des zugewendeten Vermögensvorteils. Das heißt, dass die Beschenkte keine Gegenleistung erbringen muss. Außerdem besteht die Schenkung aus einer Zuwendung, durch die die Beschenkte bereichert wird. Die Zuwendung kann in Form von Geld, Gegenständen, Rechten oder sonstigen Vermögenswerten erfolgen.

Es handelt sich bei einer Schenkung folglich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag, da nur die Schenkerin eine Leistung erbringen muss.

Schenkungsvertrag

Laut § 518 BGB ist ein Schenkungsvertrag nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde. Durch die Zwischenschaltung einer Notarin soll die Schenkerin davon abgehalten werden unüberlegte Versprechungen zu machen und bestätigen, dass das Versprechen auch wirklich ernst gemeint ist. Zudem verhindert ein notariell beurkundeter Schenkungsvertrag, Unklarheiten über vermeintliche Schenkungen Verstorbener.

Handschenkung

In der Praxis sind Schenkungsverträge eher unüblich. Wenn es keinen Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung gibt, liegt grundsätzlich erstmal ein Formmangel vor. Wird die Schenkung jedoch bereits vollzogen, ist der Formmangel geheilt. Das bedeutet, wenn die Schenkerin den Vermögensvorteil freiwillig übergibt, ist die Form im Sinne des § 362 Absatz 1 BGB nicht mehr erforderlich. Dieser Vorgang ohne Schenkungsvertrag wird als Handschenkung bezeichnet.

Widerruf der Schenkung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Schenkung auch widerrufen werden. Wenn sich die Beschenkte durch groben Undank gegenüber der Schenkerin schwerwiegend verfehlte, kann die Schenkerin die Schenkung gemäß § 530 Absatz 1 BGB widerrufen. Außerdem kann die Schenkerin die Leistung zurückfordern, wenn sie nach der Leistung nicht mehr in der Lage ist, ihren eigenen Unterhalt angemessen zu bestreiten und im Sinne des § 528 Absatz 1 BGB verarmt ist.

Erbrechtliche Auswirkungen

Erbrechtlich können Schenkungen relevant werden, wenn die Schenkerin sie in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod gemacht hat. Solche Schenkungen vermindern das Vermögen der Schenkerin und können somit auch den Pflichtteil der Erben schmälern. Der Pflichtteil ist der Anteil, den nahe Verwandte mindestens erhalten müssen, auch wenn sie im Testament nicht erwähnt wurden. Macht eine Erbin den Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB geltend, wird der Wert der Schenkung der Erbin so hinzugerechnet, als ob das verschenkte Vermögen noch zum Nachlass gehören würde. Auf dieser Basis wird dann der Pflichtteil berechnet. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger wird sie dabei berücksichtigt. Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen werden dabei jedoch nicht mehr berücksichtigt.

Auflagen

Die Schenkerin kann die Schenkung nach § 525 BGB mit einer Auflage verbinden. Sie kann die Schenkung also an Bedingungen knüpfen, die die Beschenkte erfüllen muss. Die Auflagen sind jedoch nur wirksam, sofern sie nicht sittenwidrig oder unzumutbar sind.

Schenkungssteuer

Schenkungen unterliegen grundsätzlich der Schenkungssteuer nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Dabei gibt es Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Beschenkter und Schenkerin variieren. Schenkungen zwischen Ehegatten sind beispielsweise bis zu einem Betrag von 500.000 Euro steuerfrei.

*Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter umfasst.