Schäden am Gemeinschaftseigentum
Schäden am Gemeinschaftseigentum
10. Oktober 2017
Wird das Gemeinschaftseigentum beschädigt, stellt sich die Frage, wer zur Tragung der Kosten verpflichtet ist. Dies richtet sich danach, wo die Schadensursache "liegt".
Schadensursache im Gemeinschaftseigentum
Im Grundsatz wird die Gemeinschaft entsprechend der Miteigentumsanteile herangezogen, wenn die Schadensursache im Gemeinschaftseigentum liegt. Werden also z. B. durch eine defekte Wasserleitung, die im Gemeinschaftseigentum liegt, Deckenbalken, die in der Regel ebenfalls zum Gemeinschaftseigentum gehören, beschädigt, so haftet primär die WEG. Die einzelnen Eigentümer werden dann in einem nächsten Schritt zum Ausgleich entsprechend der Miteigentumsanteile von der WEG herangezogen.
Schadensursache im Sondereigentum
Liegt die Ursache für den Schaden am Gemeinschaftseigentum jedoch im Sondereigentum, also beispielsweise in einer defekten Wasserleitung in einer Wohnung, ist der jeweilige Sondereigentümer, also der Eigentümer der Wohnung, zum Ersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht folgt aus §§ 280 ff. BGB, denn zwischen der WEG und dem Wohnungseigentümer besteht ein schuldrechtliches Verhältnis. Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Sondereigentümer verpflichtet, von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst. Vernachlässigt der Sondereigentümer seine Pflichten, in etwa durch fehlende Instandhaltung der Wasserleitungen in der Wohnung und kommt es deshalb zum Schaden am Gemeinschaftseigentum, ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet - insofern wird auch hier nur eine Haftung des Sondereigentümers bei Verschulden begründet werden können. Dem Wohnungseigentümer müsste dann wiederum ein Verschulden nachgewiesen werden können, welches in der Regel jedoch bei einer Schadensursache in der Wohnung aufgrund fehlender Instandhaltung oder Instandsetzung nahe liegt.