Rücktritt

Rücktritt

15. März 2018

Erbringt der Schuldner die vereinbarte Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann er gem. § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten. Zuvor muss er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben. Diese kann gem. § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich sein, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, wenn die Leistung zu einem bestimmten Termin für den Gläubiger so wichtig ist, dass mit der rechtzeitigen Leistungserbringung das Geschäft für ihn steht und fällt (sog. Fixgeschäft, beispielsweise die Lieferung eines Brautkleides nach der Hochzeit) oder andere besondere Umstände vorliegen, die einen sofortigen Rücktritt unter Abwägung der gegenseitigen Interessen rechtfertigen.

Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der den Anlass für den Rücktritt begründet, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet und der Schuldner den Umstand nicht zu vertreten hat. § 323 Abs. 4 BGB. Liegt eine lediglich unerhebliche Pflichtverletzung vor, so ist ein Rücktritt ebenfalls ausgeschlossen.

Ein Rücktrittsrecht kann sich auch aus der Unmöglichkeit der Leistung ergeben, § 326 Abs. 5 BGB. Auch eine vertragliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder ein Ausschluss des Rücktrittsrechtes ist grundsätzlich möglich.

Rücktrittserklärung

Läuft die gem. § 323 Abs. 1 BGB gesetzte Frist erfolglos ab, ist sie entbehrlich oder besteht ein anderweitiges Rücktrittsrecht, so muss der Gläubiger seinen Rücktritt zunächst gegenüber dem Schuldner erklären, § 349 BGB, da es sich um ein sog. Gestaltungsrecht handelt, welches aktiv ausgeübt werden muss. Die Rücktrittserklärung ist formlos möglich, muss also nicht schriftlich gefasst werden, sondern kann beispielsweise auch mündlich erklärt werden. Auch muss die Erklärung das Wort „Rücktritt“ nicht ausdrücklich enthalten, es muss nur klar werden, dass der Gläubiger sich vom Vertrag lösen möchte. Die Erklärung kann grundsätzlich nicht an bestimmte Bedingungen oder Fristen gebunden werden. Ein einmal erklärter Rücktritt ist grundsätzlich nicht widerrufbar.

Rechtsfolgen des Rücktritts

Die Rechtsfolgen eines wirksamen Rücktritts sind in § 346 BGB geregelt. Demzufolge sind die ausgetauschten Leistungen zurück zu gewähren, es muss beispielsweise die gekaufte Sache zurückgegeben und der gezahlte Kaufpreis erstattet werden. Es entsteht ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis. Ist eine Rückgabe der Sache nicht möglich, zum Beispiel, wenn es sich um unkörperliche Leistungen wie z.B. Dienst- oder Werkleistungen oder um einen bereits verbrauchten Verbrauchsgegenstand handelt, so ist stattdessen Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch, wenn sich die Sache verschlechtert hat oder ganz untergegangen ist, sofern dies nicht durch die ordnungsgemäße Nutzung bedingt ist. Ausnahmsweise kann die Pflicht zum Wertersatz entfallen, wenn der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung der Sache erkennbar wurde oder wenn der Rückgewährschuldner die Verschlechterung oder den Untergang der Sache nicht zu vertreten hat oder dies auch genau so beim Rückgewährgläubiger hätte eintreten können. Dies ist der Fall, wenn im Rahmen eines gesetzlichen Rücktrittrechtes, also zum Bespiel §§ 323 Abs. 1 oder 326 Abs. 5 BGB, eine Verschlechterung oder ein Untergang der Sache eingetreten ist, obwohl der Berechtigte bei der Benutzung diejenige Sorgfalt an den Tag gelegt hat, die er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Ist eine gekaufte Sache nur zufällig oder durch leichte Fahrlässigkeit kaputt gegangen oder beschädigt worden, so ist kein Wertersatz zu leisten, wenn der Rücktrittsberechtigte mit der Sache so sorgfältig umgegangen ist, wie er es mit seinen eigenen Sachen zu tun pflegt. Das ist regelmäßig der Fall, da der Käufer die von ihm erworbenen Sachen in der Regel wie eine eigene behandelt, da man gewöhnlich nicht an ein später eventuell entstehendes Rückgewährverhältnis denkt. Weiter sind bei einem Rücktritt Vorteile der Nutzung der Sache bzw. entsprechender Wertersatz gem. § 346 I BGB herauszugeben. Ein „Klassiker“ ist in der Praxis der Nutzungswertersatz für mit einem Auto gefahrene Kilometer bzw. für die mit erhöhter Laufleistung verbundene Wertminderung des Autos. Hier ist die Formel zur Berechnung der Höhe des Nutzungsersatzes allerdings umstritten.

Im Gegenzug hat der Rückgewährgläubiger dem Schuldner notwendige Verwendungen gem. § 347 Abs. 2 BGB zu ersetzen, wenn dieser Wertersatz leistet oder die Wertersatzpflicht ausgeschlossen ist. Verwendungen sind finanzielle Aufwendungen, die der Sache zu Gute kommen. Notwendige Verwendungen sind Erhaltungskosten für die ordnungsgemäße Benutzung oder Erhaltung der Sache, also beispielsweise Reparaturkosten für ein KFZ, Fütterungskosten eines Tieres etc. Andere Aufwendungen sind nur dann zu ersetzen, wenn sie aus Sicht des Gläubigers für ihn nützlich sind und er somit durch sie bereichert ist.