Rückabwicklung
Die Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen eines Mangels
12. Juni 2023
Hat der Käufer eine Ware erhalten, die nicht dem entspricht, was er erwartet hatte, stellt sich die Frage, ob der Käufer den Kaufpreis zurückerhält und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Rechtlich stellt sich die Rückabwicklung als "Rücktritt" vom Vertrag dar.
Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag
Grundvoraussetzung für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags ist das Vorliegen eines Mangels. Ein Mangel der Kaufsache liegt nach § 434 BGB vor, wenn die Ware nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn der Ist-Zustand der Ware vom Soll-Zustand der Ware negativ abweicht. Die Beschaffenheit kann entweder durch Vereinbarung ausdrücklich bestimmt sein (z. B. „Das Auto ist 10.000 km gefahren“), oder durch eine vertraglich festgesetzte Verwendung („Das Auto ist offroad-tauglich“) oder durch die gewöhnliche Verwendung (das Auto kann fahren) vorgegeben.
Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Verkäufer zur Ausübung der Sachmängelgewährleistungsrechte des § 437 BGB. Gem. § 437 Nr. 1 BGB kann der Käufer vom Verkäufer Nacherfüllung gem. § 439 BGB, also Lieferung einer neuen Sache als Austausch oder Reparatur der ursprünglich mangelhaften Sache verlangen. Bei sog. Stückschulden, also Sachen, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften nicht wiederbeschafft werden können, ist die Nacherfüllung in Form der Nachlieferung wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Dann beschränkt sich die Nacherfüllung auf die Nachbesserung. Ist die Nachbesserung wegen der Art des Mangels ausgeschlossen, z. B., weil die Sache irreparabel ist, scheidet dann eine Nacherfüllung in Gänze aus.
Dem Käufer verbleiben dann nur die weiteren Sachmängelgewährleistungsrechte des § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB. Gem. § 437 Nr. 2 BGB kann der Käufer im Falle eines Mangels vom Vertrag zurücktreten.
Möglicher Ausschluss der Mängelrechte?
Die Mängelrechte können grundsätzlich vom Verkäufer ausgeschlossen werden, sofern dieser nicht als Unternehmer anzusehen ist, denn dann ist der Ausschluss nach § 476 Abs. 1 BGB unwirksam. Daraus folgt, dass ein Gewährleistungsausschluss unter Privatleuten möglich ist.
Ein Gewährleistungsausschluss kann jedoch gem. § 442 Abs. 1 BGB bei Vorliegen einer sog. Beschaffenheitsgarantie nicht wirksam vereinbart werden. Für die Annahme einer derartigen Beschaffenheitsgarantie ist entscheidend, ob der Verkäufer die Abwesenheit des Mangels in einer Weise versichert hat, dass der Käufer sich vollständig darauf verlassen konnte. Das ist stets anzunehmen, wenn der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft der Sache besonders herausgestellt oder eine entsprechende Frage des Käufers beantwortet hat.
Folgen der Ausübung des Rücktrittsrechts
Erklärt der Käufer den Rücktritt, entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis, es wird die klassische Rückabwicklung erforderlich. Der Käufer hat dem Verkäufer die Ware gegen Rückgabe des Kaufpreises zurückzugeben. Dem Verkäufer muss grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, sich vom Vorliegen des Mangels zu überzeugen. Dafür muss die Sache bei Fernabsatzverträgen zurückversandt werden. Nach § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten zu tragen, also auch die Kosten der Rücksendung. Eine derartige Regelung existiert für den Rücktritt nicht. Nach herrschender Ansicht muss der Verkäufer die Ware dann dort abholen, wo sie sich vertragsgemäß befindet. Dieser Ort stellt den Leistungsort für den Rücktritt dar, was auch für das gesetzliche Rücktrittsrecht gilt. Also ist der Käufer im Falle des Rücktritts nicht verpflichtet, die Kaufsache an den Verkäufer zu übersenden und muss insofern die Kosten auch nicht verauslagen.