Prokura
Prokura
09. Mai 2022
Prokura ist eine besondere handelsrechtliche Vollmacht (§§ 48 ff. HGB), die den Bevollmächtigten, der Prokurist genannt wird, ermächtigt, für den Inhaber eines Handelsgeschäfts, also beispielsweise eine GmbH, alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt, vorzunehmen. Insbesondere darf der Prokurist Verträge mit Wirkung für die GmbH abschließen und beenden. Ausgenommen von der Vollmacht sind lediglich Grundlagengeschäfte, die die Existenz, die Rechtsform und die rechtliche Ausgestaltung des Handelsgewerbes betreffen und Grundstücksgeschäfte. Für letztere kann ihm eine gesonderte Vollmacht erteilt werden. Die Prokura ist also sehr weitgehend und muss im Handelsregister eingetragen werden. Beschränkungen wirken nur im Verhältnis zwischen Prokurist und GmbH. Schließt der Prokurist eigentlich ausgeschlossene Geschäfte ab, sind diese aber dennoch wirksam. Es ist möglich zu bestimmen, dass der Prokurist nur gemeinsam mit einem anderen Prokuristen bzw. mit einem Geschäftsführer handeln darf (Gesamtprokura).