Produkthaftung
Produkthaftung
26. Oktober 2022
Unter Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Schäden, die beim Endabnehmer durch die Benutzung eines fehlerhaften Produkts entstehen. Wird zum Beispiel in einen Fernseher ein fehlerhaftes Netzteil eingebaut, wodurch es bei dem Käufer zu einem Wohnungsbrand kommt, dann kann der Kunde den Hersteller für den entstandenen Brandschaden in die Haftung nehmen.
Die Schadensersatzansprüche entstehen unabhängig davon, ob zwischen Hersteller und Endkunde ein Vertrag geschlossen wurde. Die Idee der Produkthaftung ist, dass derjenige, der Produkte herstellt oder in den Verkehr bringt, die Pflicht hat dafür zu sorgen, dass von diesen Produkten keine Gefahr ausgeht.
Wie um andere Bereiche des Verbraucherschutzes, kümmert sich die Europäische Union (EU) auch um den Bereich der Produkthaftung. Eine entsprechende Richtlinie harmonisiert Regelungen zur Produkthaftung für alle Mitgliedsstaaten der EU. Am 28.09.2022 hat die Kommission den Entwurf für eine neue Produkthaftungsrichtlinie mit dem Ziel vorgelegt, die aktuelle Richtlinie aus dem Jahr 1985 zu modernisieren. In Deutschland ist die Produkthaftung im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Produkthaftungsgesetz
Nach dem Produkthaftungsgesetz kann man vom Hersteller Ersatz für Schäden verlangen, die durch fehlerhafte Produkte an Leib, Leben, Gesundheit und Sachen entstehen (§ 1 I ProdHaftG). Damit ein Anspruch auf Schadensersatz aus Produkthaftung entsteht, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss das Produkt muss bereits bei Inverkehrbringung fehlerhaft gewesen sein. Ein Produkt im Sinne des § 2 ProdHaftG ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen Sache ist, so zum Beispiel auch Elektrizität. Lediglich von Anfang an unbewegliche Gegenstände (z. B. Grundstücke) fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes. Ein Fehler liegt nach § 3 ProdHaftG vor, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Verbrauchers nicht erfüllt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, haftet der Hersteller des fehlerhaften Produktes. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hersteller den Produktfehler verschuldet hat oder nicht. Bei der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz handelt es sich um eine verschuldensunabhängige, also um eine sog. Gefährdungshaftung. Das ProdHaftG ist zwingendes Recht und kann gemäß § 14 ProdHaftG vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
Für Personenschäden haftet der Hersteller bis zu einer Höhe von 85 Mio. € (§ 10 ProdHaftG). Darüber hinaus billigt § 8 ProdHaftG dem Geschädigten einen Schmerzensgeldanspruch zu. Sachschäden müssen nur ersetzt werden, soweit andere Sachen als das Produkt selbst beschädigt wurden. Für Schäden am Produkt selbst sind die Regelungen zur Mängelhaftung im BGB einschlägig. Im Falle der Sachbeschädigung muss der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst tragen (§ 11 ProdHaftG). Bei der Haftung für Sachschäden gibt es keine Obergrenze.
Produzentenhaftung
Zusätzlich zur Produkthaftung aus dem ProdHaftG, steht dem durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten ein Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB zu. Die deliktische Produzentenhaftung setzt, anders als das Produkthaftungsgesetz, grundsätzlich ein Verschulden des Herstellers voraus.
Produkthaftung und Produzentenhaftung bestehen in Anspruchskonkurrenz nebeneinander, § 15 II ProdHaftG. Die Produkthaftung schließt also eine Haftung nach § 823 BGB nicht aus. Die Produzentenhaftung des BGB ist insbesondere für Fälle wichtig, in denen das ProdHaftG den Schaden nicht vollständig deckt. So gibt es beispielsweise nach §§ 10, 11 ProdHaftG Haftungshöchstbeträge und eine Selbstbeteiligung.