Probezeit

Probezeit

04. März 2021

Im alltäglichen Sprachgebrauch geht es, wenn von Probezeit die Rede ist, um die vereinfachte Möglichkeit zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch entweder den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer durch eine Kündigung in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses. Grundsätzlich muss man unterscheiden: Es gibt die vertraglich im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarte Probezeit, die gem. § 622 Abs. 3 BGB höchsten sechs Monate betragen darf. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Weniger bekannt ist die sog. Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG, nachdem das Kündigungsschutzgesetz erst anwendbar ist, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate lang bestanden hat. In der Praxis kommt es auch vor, dass zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen wird. Dann endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf und kann dann durch Abschluss eines weiteren Vertrages verlängert oder entfristet werden.

Kündigungen in der Probezeit

In den ersten sechs Monaten können die Parteien des Arbeitsverhältnisses jeder Zeit ordentlich kündigen. Sachliche Gründe gem. § 1 KSchG müssen hierfür nicht vorliegen oder benannt werden. Zu beachten gilt, dass dennoch Kündigungsschutz vorliegen kann, z. B. wenn die Arbeitnehmerin schwanger ist. Auch darüber hinaus gibt es Regeln, an die sich Arbeitgeber auch in der Probezeit halten müssen. Außerordentliche und fristlose Kündigungen können nicht ohne weiteres ausgesprochen werden. Diese müssen auch in der Probezeit immer den Anforderungen von § 626 BGB genügen, das heißt, es muss ein wichtiger Grund vorliegen.