Private PKW-Nutzung im Job

Private PKW-Nutzung im Job

07. Januar 2022

Haftung des Arbeitsgebers bei dienstlicher Nutzung privater oder gemieteter PKWs

Nicht selten nutzen Arbeitnehmer*innen ihren eigenen PKW oder auch Sharing-Wagen für dienstliche Tätigkeiten. Doch wie ist die Rechtslage, wenn einmal etwas passiert. Wer haftet für Schäden und wer zahlt die etwaige Selbstbeteiligung oder Hochstufungen bei der Versicherung.

Haftung für Eigenschäden des Arbeitnehmers

Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verschuldensunabhängig für Sach- und Vermögensschäden des Arbeitnehmers, wenn der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit des Arbeitnehmers entstanden ist, also dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzuordnen ist, und nicht durch eine Vergütung abgegolten wird. Auch von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Arbeitgeber Schäden am privaten PKW des Arbeitnehmers zu ersetzen hat.

Betrieblich veranlasst – und damit nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen – ist die Nutzung des privaten PKWs, wenn der Arbeitgeber vom dienstlichen Einsatz des privaten Fahrzeugs weiß und diesen billigt, insbesondere wenn der Arbeitgeber ansonsten ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen und damit die Unfallgefahr hätte tragen müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer seinen Wagen freiwillig oder auf Veranlassung des Arbeitgebers nutzt, allerdings nicht für den Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz.

Erhält der Arbeitnehmer eine dem Risiko entsprechende, besondere vertragliche Vergütung, um das Unfallrisiko abzudecken, ist der Ausgleichsanspruch gegen den Arbeitgeber ausgeschlossen. Die übliche Wegepauschale je km oder die steuerliche Kilometerpauschale decken allerdings nicht das allgemeine Unfallrisiko ab, da sie nicht die Kosten einer Haftpflichtversicherung umfassen, sondern lediglich die anteiligen Kosten des Fahrzeugbetriebs. Dagegen kann eine vertraglich vereinbarte, ausdrücklich der Risikoabdeckung dienende und über diese Pauschalen hinausgehende Zahlung, die zur Finanzierung einer Kasko-Versicherung ausreicht, das Unfallrisiko insgesamt abdecken und so den Ersatzanspruch ausschließen.

Der § 670 BGB gewährt einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, daneben aber auch den Ersatz von Schäden, soweit sie mit der Tätigkeit in innerem Zusammenhang stehen und nicht vergütet werden. Da der Anspruch aber keinen Schadensersatzanspruch darstellt, sind lediglich tatsächlich entstandene Reparaturkosten und als Vermögensschaden auch ein Nutzungsausfallschaden zu ersetzen.

Ist im Arbeitsvertrag eine Kilometerpauschale für die Nutzung des privaten PKWs vereinbart, ist damit die Erhöhung der Versicherungskosten wegen einer Rückstufung der Rabattklasse aufgrund des Unfalls mit abgegolten, sodass der Arbeitgeber hierfür keinen Ersatz schuldet. Eine solche Pauschale soll die Betriebskosten des Wagens abdecken, dazu gehören auch die Versicherungskosten und zwar unabhängig davon wie teuer die Versicherung im allgemeinen Vergleich ist oder in welcher Höhe je nach Einstufung ein Schadensfreiheitsrabatt gewährt wird, sodass eine Erhöhung der Prämie aufgrund des Unfalls durch die Pauschale mit abgegolten ist.

Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers am Unfall, etwa durch einen Defekt am Fahrzeug oder Fahrfehler, ist nach § 254 BGB anteilig auf den Ersatzanspruch anzurechnen, wobei die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung gelten. Danach ist bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Unfallverursachung durch den Arbeitnehmer der Anspruch gegen den Arbeitgeber ausgeschlossen, bei mittlerer Fahrlässigkeit steht ihm nur ein angemessener Teil des Ersatzanspruchs zu, bei leichtester Fahrlässigkeit in voller Höhe.

Haftung für Schäden des Unfallgegners

Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer, wenn er im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit eine dritte Person schädigt, im Außenverhältnis, d.h. gegenüber der geschädigten Person, nach den allgemeinen Vorschriften des BGB, unter den Voraussetzungen der §§ 278, 831 BGB als Gesamtschuldner neben dem Arbeitgeber.

Der Arbeitnehmer hat aber gegenüber dem Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 670 BGB, soweit er, wenn er den Arbeitgeber geschädigt hätte, diesem nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs wegen dieses Schadens nicht oder nur teilweise haften würde. Hier gilt also das oben Gesagte: bei leichter Fahrlässigkeit hat der Arbeitgeber den ganzen Schaden, bei mittlerer Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers einen Teil zu tragen und bei grob fahrlässiger Verursachung des Schadens besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers. Ausnahmsweise hat der Arbeitnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit einen Freistellungsanspruch, z.B. wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitnehmers dies notwendig macht.

Der Freistellungsanspruch beinhaltet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gegenüber dem Geschädigten von seiner Schadensersatzpflicht (teilweise) befreit und die entsprechende Summe direkt an diesen zahlt. Hat der Arbeitnehmer die geschädigte Person bereits entschädigt, wird der Freistellungs- zu einem Zahlungsanspruch, sodass dann dem Arbeitnehmer die Zahlung des Arbeitgebers zusteht.

Haftung bei Nutzung von Carsharing-PKW

Die Fahrzeuge, die über Carsharing-Formate genutzt werden, sind auf den Carsharing-Anbieter als Halter zugelassen und werden von diesem versichert. In den jeweiligen Geschäftsbedingungen der Anbieter ist die Höhe der Selbstbeteiligung des Kunden im Falle eines Unfalls geregelt und in der Regel die Übernahme darüber hinaus bei grob fahrlässiger Unfallverursachung oder sonstigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

Der Schaden trifft in diesem Fall immer einen Dritten, das Carsharing-Unternehmen als Eigentümer und/oder den Geschädigten, daher sind die Grundsätze über den Freistellungsanspruch anzuwenden.