Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Offene Handelsgesellschaft

20. August 2021

Die OHG wird definiert als Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wobei bei keinem der Gesellschafter:innen* die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist, vgl. § 105 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB).

Somit handelt es sich sowohl um eine rechtsfähige Personengesellschaft als auch um eine Handelsgesellschaft, was bedeutet, dass die OHG Kaufmann ist. Die OHG verwaltet ihr Vermögen als Gesamthand und somit losgelöst vom Privatvermögen der Gesellschafter. Nach dem für das HGB typischen Baukastensystem nimmt die OHG auf Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Bezug und stellt wiederum das Grundmuster für die Vorschriften der Kommanditgesellschaft (KG) dar.

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Gründung

Die Gründung einer OHG erfordert den Betrieb eines Handelsgewerbes (1) unter gemeinschaftlicher Firma (2) und unbeschränkter Haftung der Gesellschafter (3). Außerdem muss ein Gesellschaftsvertrag nach § 705 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgeschlossen werden (4). Nach außen im Verkehr entsteht die OHG durch Eintragung ins Handelsregister oder durch Beginn der Geschäfte im Namen der Firma (§ 123 HGB). Die Gründung der OHG erfolgt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Dieser bedarf keiner besonderen Form, das heißt er kann mündlich, schriftlich oder auch durch sog. konkludentes Handeln geschlossen werden. Ein schriftlicher Vertrag bietet jedoch die größere Rechtssicherheit. In einigen Fällen kann ausnahmsweise aber die eine notarielle Beurkundung erforderlich sein. Das ist immer der Fall, wenn zur Gesellschaftsgründung ein Grundstück eingebracht (§ 311 b Abs. 1 BGB) oder GmbH Anteile übertragen werden sollen (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Entscheidendes Kriterium des Gesellschaftsvertrages ist, dass gegenüber keinem Gesellschafter die Haftung begrenzt ist gem. § 105 Abs. 1 HGB.

Geschäftsführung und Vertretung

Zur Geschäftsführung sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 114 HGB). Umfasst werden nur Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt (§§ 116 Abs. 1, 3 HGB). Nicht darunter fällt bspw. die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Das Zusammenwirken der Geschäftsführer regeln die §§ 115, 116 Abs. 3 HGB. Insbesondere steht jedem Geschäftsführer ein Widerspruchsrecht zu, welches nur im Interesse der OHG ausgeübt werden darf. Davon abzugrenzen ist die Notgeschäftsführung zur Erhaltung von Gegenständen des Gesellschaftsvermögens (§ 744 Abs. 2 BGB). Diese steht allen Gesellschaftern zu.

Die Vertretung der OHG richtet sich zunächst nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 164ff. BGB. Ergänzend kommen dazu die §§ 125ff. HGB. Im Grundsatz gilt, dass die OHG organschaftlich, d.h. durch ihre Gesellschafter, vertreten wird. Das stärkt vor allem die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft. Möglich ist aber auch die Vertretung durch rechtsgeschäftliche Vollmacht (§ 167 BGB), Prokura (§§ 48ff. HGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 HGB).

Haftung

Da die OHG Trägerin von Rechten und Pflichten ist (§ 124 HGB), haftet sie selbstständig mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Zusätzlich besteht aber auch eine akzessorische Haftung der Gesellschafter mit deren gesamten Vermögen (§ 128 HGB). Dadurch, dass Gläubiger bei der Geltendmachung von Ansprüchen nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sind, bestehen für die Gesellschafter erhebliche persönliche Risiken.

Für wen ist die OHG passende Gesellschaftsform?

Vorrangig kleine und mittelständische Unternehmen, die durch enge Beziehungen der Gesellschafter geprägt sind, können von der Wahl einer OHG als Rechtsform profitieren.


*Verwenden wir zukünftig das generische Femininum oder das generische Maskulinum bezieht das immer sämtliche Geschlechter mit ein. Wir Anwältinnen bei KUHLEN sind bereits so unfassbar emanzipiert, dass wir es uns erlauben können, uns hier auf die fachlichen Fragen zu konzentrieren.