Non-Disclosure Agreement (NDA)

Non-Disclosure Agreement (NDA)

05. April 2024

Vertraulichkeitsvereinbarung – NDA – Non-Disclosure Agreement

Bahnt sich ein Unternehmenskauf, eine sonstige geschäftliche Zusammenarbeit zwischen Unternehmen untereinander oder zwischen Unternehmen und Freelancern oder sonstigen externen Dienstleistern wie Agenturen und sonstigen Beratern an, wird meistens schnell die Frage nach dem Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbung, also eines NDA gestellt. Dies ist verständlich, da in all diesen Fällen sensible und vertrauliche Informationen offengelegt und ausgetauscht werden. Häufig zieht mindestens eine Partei ein solches Dokument automatisch aus der Tasche. Aber braucht man es wirklich und wenn ja, welche Regeln sollte es enthalten und welche Fehler sollte man vermeiden?

Was ist ein NDA?

Die Abkürzung NDA steht für Non-Disclosure-Agreement (Geheimhaltungsvereinbarung) und bezeichnet eine Vereinbarung, in der sich die Parteien verpflichten, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen oder eines Bewerbungsverfahrens kann es vorkommen, dass sensible Informationen zwischen den Parteien ausgetauscht werden. Oft ist dies sogar notwendig, um offen sprechen zu können und relevantes Wissen auszutauschen.

Der/die Empfänger:in der Information (ein NDA kann einseitig oder auch beidseitig ausgestaltet sein) stimmen zu, diese vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten.

Ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Parteien

Das Non-Disclosure Agreement ist ein Vertrag, der ausschließlich zwischen den ihn schließenden Parteien gilt, das heißt Rechtswirkungen nur inter partes, also zwischen den Parteien des Agreements entfaltet. Ein NDA kann nur eine Partei zur Geheimhaltung verpflichten. In diesem Fall handelt es sich um ein einseitiges NDA. Werden beide Vertragsparteien zur Geheimhaltung verpflichtet, spricht man von einem zweiseitigen NDA. Die Verpflichtungen können für beide Parteien gleich oder unterschiedlich sein.

NDA

Vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse

Vertrauliche Informationen sind im Allgemeinen Informationen, die der Öffentlichkeit nicht bekannt sind und an deren Geheimhaltung die Parteien ein Interesse haben. Dies können unternehmerische Pläne, Strategien und Konzepte, Kundenlisten, Herstellungsverfahren, Software-Code, Umsatzzahlen etc. sein.

Auch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bietet Schutz. Dabei gibt es sowohl Unterschiede als auch eine Schnittmenge zwischen vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen.

Nach § 2 GeschGehG stellt eine Information nur dann ein Geschäftsgeheimnis dar, wenn sie

  • geheim und damit von wirtschaftlichem Wert ist,
  • Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen des rechtmäßigen Inhabers ist und
  • ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Das GeschGehG gilt automatisch, d.h. der Schutz dieser Informationen muss nicht vertraglich ausgehandelt werden. Allerdings sind auch hier „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ zu treffen. Dies bedeutet, dass es auch hier auf eine vertragliche Regelung in Form einer Geheimhaltungsvereinbarung zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse hinauslaufen wird.

Inhalt eines NDA

Die Ausgestaltung eines NDA unterliegt der Vertragsfreiheit, d.h. die Parteien, z.B. Unternehmen, können selbst bestimmen, welchen Inhalt die Vereinbarung haben soll. Die Vertragsfreiheit endet dort, wo entgegenstehende Gesetze Grenzen setzen oder ein Konflikt mit übergeordneten Rechtsgrundsätzen besteht.

Vertragsparteien und Definition was sind vertrauliche Informationen

Wichtig ist, - neben der Festlegung der Vertragsparteien - dass einerseits das Projekt bzw. der Umfang der Zusammenarbeit und andererseits die zu schützenden Informationen so konkret wie möglich (aber auch so abstrakt wie nötig) definiert werden. Den Parteien muss im Streitfall klar sein, welche Informationen schützenswert sein sollen und welche nicht. Möglicherweise macht es Sinn, die Informationen in unterschiedliche Vertraulichkeitsstufen einzuteilen, je nachdem, wer Zugang zu diesen haben soll (hoch: Geschäftsleitung des Unternehmens, mittel: erforderliche Mitarbeiter und niedrig: sämtliche Mitarbeiter).

Umgang mit vertraulichen Informationen

Zudem ist festzulegen, wie genau mit den Informationen umzugehen ist. Ist beispielsweise eine Weitergabe erlaubt, wenn ja, an wen? Dürfen Kopien erstellt werden? Ist lediglich eine zweckgebundene Verarbeitung erlaubt oder soll diese Einschränkung nicht gelten?

Dauer des Schutzes

Auch die Dauer des Schutzes sollte festgelegt werden, wobei Unternehmen in vielen Fällen bzw. je nach Inhalt der Information auch ein berechtigtes Interesse an einer dauerhaften Geheimhaltung haben können.

Umgang bei Verstößen

Die Parteien können die Folgen von Verstößen selbst regeln.

Rückgabe und Vernichtung Informationen

Häufig werden Vereinbarung dazu getroffen, was bei Vertragsende oder Ende der Zusammenarbeit mit Informationen, das heißt Unterlagen oder Daten geschehen soll. Hier kommen sowohl deren Rückgabe als auch die Vernichtung in Betracht. Unabhängig davon geltenden die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Kundenschutzvereinbarung

Oft ist eine Kundenschutzvereinbarung Bestandteil eines NDAs. Dies regelt die Verpflichtung des Vertragspartners, keine Kundennamen, -listen oder kundenbezogene Daten für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben. Meist geht damit noch ein Verbot einher, selbst oder durch Mitarbeiter oder über Dritte in geschäftlichen Kontakt zu den Kunden zu treten. Grundsätzlich sind diese Regelungen ein erlaubtes Mittel, um Konkurrenz zu verhindern. Eine solche Vereinbarung unterliegt aber einem engen Zulässigkeitsmaßstab. Es sollte sich genau ergeben, welcher Kundenkreis gemeint ist, im Zweifel durch Benennung. Möglicherweise macht eine örtliche Beschränkung auf einen bestimmten Umkreis oder ein bestimmtes Bundesland Sinn. Zudem kann es eine zeitliche Einschränkung geben. Ausschlaggebend ist hier immer die Frage nach der Verhältnismäßigkeit und sollte im Einzelfall geprüft werden.

Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung

Ist ein Geschäftsgeheimnis Gegenstand des Verstoßes, kommen verschiedene Konsequenzen in Betracht: u.a. Freiheits- oder Geldstrafe gem. § 23 GeschGehG, Schadensersatzpflicht gem. § 10 GeschGehG, Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung gem. § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie eine Vertragsstrafe. Letztere wird oft explizit in NDA’s vereinbart. Zwar sieht das Gesetz sowieso vor, dass derjenige, der seine Pflichten verletzt, den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen hat. Allerdings ist es oftmals schwierig, die Höhe des Schadens zu beziffern, der durch die Verletzung der Vertraulichkeit entsteht. Aus diesem Grund ist die Pauschalierung des Schadens möglich. Bei der Formulierung ist aber Vorsicht geboten: zu hohe oder willkürliche Strafen können die Gültigkeit der Vereinbarung gefährden. Sinnvoll ist es, eine flexible Regelung zu verwenden, nach der die Vertragsstrafe im Verletzungsfall in das billige Ermessen des Verletzten gestellt wird, während der Verletzer gleichzeitig das Recht erhält, die Angemessenheit der Strafe der Höhe nach gerichtlich überprüfen zu lassen („Hamburger Brauch“).

Unwirksamkeit und Folgen

Sollen ganz allgemeine betriebliche Interna ohne konkretere Definition unter die Geheimhaltungspflicht fallen, ist dies zu unspezifisch und meist unwirksam. Ebenso unwirksam ist eine Pflicht, die den Vertragspartner faktisch die Ausübung seines Berufes unmöglich macht oder die faktisch einem Wettbewerbsverbot gleichkommt und keine Karenzentschädigung vorsieht.

Unwirksam, aber leider immer wieder anzutreffen sind Regelungen zur Übertragung von Nutzungsrechten geistigen Eigentums. Mitten im (meist einseitig formulierten) NDA’s versteckt sich dann eine oft extensive Regelung, die z.B. Rechte zur Nutzung eines Textes, Bildes oder sonst urheberrechtlich geschützter Werke unbeschränkt und unwiderruflich auf die andere Partei übertragen soll. Diese Regelung ist unzulässig und unwirksam.

Die Grenzen der Wirksamkeit eines NDA sind immer dann erreicht, wenn die Einhaltung der Verpflichtungen unzumutbare Folgen für eine der Vertragsparteien bedeutet.

Erweist sich die NDA als unwirksam, sind die Vertragspartner nicht an die vertragliche Vereinbarung gebunden. Sie haben jedoch die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten (als Nebenpflichten aus einem etwaigen Hauptvertrag, GeschGehG) zu beachten.

Sie benötigen einen NDA oder möchten einen NDA prüfen lassen. Wir unterstützen Sie, Ihre rechtlichen wirtschaftlichen Interessen bestmöglich zu schützen und die relevanten Eckpunkte wirksam zu formulieren oder überprüfen bereits vorhandene Vorlagen oder unterbreitete Dokumente. Sprechen Sie uns an.

*Verwenden wir zukünftig das generische Femininum oder das generische Maskulinum bezieht das immer sämtliche Geschlechter mit ein und dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit.