Nießbrauch

Nießbrauch

23. Oktober 2024

Als Nießbrauch im Sinne des § 1030 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird ein Recht bezeichnet, das dem/der Berechtigten (Nießbraucher*in) das Recht einräumt, eine fremde Sache oder ein fremdes Recht zu nutzen und die Nutzungen daraus zu ziehen, ohne Eigentümer*in zu werden. Der Nießbrauch an einer Sache oder einem Recht kann dem Nießbraucher unentgeltlich, teilentgeltlich oder entgeltlich eingeräumt werden. Der Nießbrauch ist grundsätzlich ein höchstpersönliches Recht und daher nicht vererblich oder übertragbar.

Rechte des Nießbrauchers

Der Nießbrauchberechtigte hat das Recht, die Sache selbst zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Außerdem hat er Anspruch auf die Erträge, die aus der Sache oder dem Recht erzielt werden. Bei Grundstücken sind dies beispielsweise die Mieteinnahmen, bei landwirtschaftlichen Flächen die Ernteerträge und bei anderen Rechten die entsprechenden finanziellen Vorteile. Der Nießbraucher hat auch das Recht, Rechte aus der Sache geltend zu machen, wie zum Beispiel Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche, wenn die Nutzung der Sache durch Dritte beeinträchtigt wird.

Pflichten des Nießbrauchers

Der Nießbraucher hat nicht das volle Eigentum an der Sache. Er darf die Nutzungen und Früchte nur im Rahmen des Nießbrauchs ziehen. Er ist nach § 1041 BGB verpflichtet, die Sache in dem Zustand zu erhalten, in dem sie sich befindet, und nach § 1036 Abs. 2 BGB, die wirtschaftliche Bestimmung der Sache zu erhalten. Dementsprechend darf der Nießbraucher gemäß § 1037 Abs. 1 BGB die Sache nicht umgestalten oder wesentlich verändern. Nach Beendigung des Nießbrauchs ist der Nießbraucher zur Herausgabe verpflichtet.

Vermietet der Nießbraucher die Sache, so hat er bestimmte Dinge zu beachten. Er darf die Sache nur während der Dauer seines Nießbrauchsrechts vermieten. Da er zur wirtschaftlichen Erhaltung der Sache verpflichtet ist, muss der Nießbraucher dafür sorgen, dass die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand bleibt.

Auf Verlangen des Eigentümers ist der Nießbraucher verpflichtet, über den Zustand der Sache Bericht zu erstatten.

Beendigung des Nießbrauchs

Der Nießbrauch endet durch Zeitablauf des Nießbrauchsvertrages oder durch den Tod des Nießbrauchers. Darüber hinaus kann der Nießbrauch durch einvernehmliche Vereinbarung der Vertragsparteien enden oder gemäß § 1063 Abs. 1 BGB wegen Zusammentreffens von Eigentum und Nießbrauch in derselben Person erlöschen. Der Nießbraucher kann aber auch jederzeit auf sein Nutzungsrecht verzichten und damit seinen Nießbrauch freiwillig aufgeben.

Nießbrauch an einer Immobilie

Das in der Praxis wohl häufigste Beispiel ist der Nießbrauch an einem Grundstück. Eine häufige Konstellation ist, dass Eltern ihren Kindern ein Nießbrauchsrecht an ihrer Immobilie einräumen. Dadurch können die Kinder, ohne Eigentümer zu sein, die Immobilie entweder selbst bewohnen oder vermieten und die Mieteinnahmen erhalten. Der Nießbrauch an einer Immobilie wird im Grundbuch eingetragen und ist somit bindend. Verkauft der Eigentümer, z.B. die Eltern, die Immobilie, bleibt das Nießbrauchsrecht der Kinder bestehen. Wenn eine Immobilie oder ein Grundstück mit einem Nießbrauchrecht belastet ist, mindert dies in der Regel den Wert der Immobilie oder des Grundstücks.

*Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter umfasst.