Namensrecht

Namensrecht

07. Juni 2024

Was ist ein Name im Sinne des § 12 Bürgerliches Gesetzbuch?

Der Name einer Person ist ein äußeres Kennzeichen zur Identifizierung einer Person. Unter den Begriff fallen aber auch Firmenbezeichnungen oder namensartige Kennzeichen. Auch Beschreibungen oder Abkürzung können durch Anerkennung im Verkehr vom Namensrecht umfasst sein.

Wer kann sich auf das Namensrecht berufen?

Auf das Namensrecht aus § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können sich sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen, wie Unternehmen, Parteien oder Vereine berufen.

Auf den Schutz des eigenen Namens kann sich eine natürliche Person ab ihrer Geburt berufen oder gegebenenfalls auch mit der Verheiratung oder einer Adoption.

Das Namensrecht kann auch noch nach dem Tod fortdauern, wenn z.B. wirtschaftliche Interessen bestehen, für die es günstig ist, den Namen zu behalten. Die Erben des Namensträgers können jedoch auch die Unterlassung der Nutzung des Namens bewirken.

Es ist grundsätzlich zulässig unter einem Künstlernamen, Pseudonymen oder ähnlichem in der Öffentlichkeit aufzutreten, gegenüber Behörden muss jedoch der bürgerliche Name verwendet werden. Gemäß § 17 Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) kann man unter dem Namen seiner Firma klagen und verklagt werden. Der Erfolg der Klage hängt in solchen Fällen nicht von der Nutzung des bürgerlichen Namens ab.

Was beinhaltet der Schutz des Namens?

Zum einen schützt das Namensrecht vor einem Namensmissbrauch im Rahmen einer Namensanmaßung. Eine solche liegt vor, wenn ein Dritter den Namen eines anderen unbefugt gebraucht.
Außerdem ist auch der Schutz vor einer Namensbestreitung geschützt. Danach darf ein Dritter nicht das Recht eines anderen leugnen, einen bestimmten Namen zu führen. Wenn sich z.B. eine Stadt einen Namenszusatz gibt, um Verwechslungen zu vermeiden, muss dieser von Dritten auch verwendet werden.

Der Namensinhaber kann gegen denjenigen, der den Namen missbräuchlich verwendet, ein Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch geltend machen.

Das Namensrecht beinhaltet auch eine negative Dimension, also das Recht, dass ein Name eben nicht genannt oder veröffentlich wird. So dürfen Medien und Presse unter Umständen den Namen nicht veröffentlichen, beispielsweise in der Berichterstattung über Strafverfahren. Hierbei geht es um den Schutz der Privatsphäre eines Menschen sowie um dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht.

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