Nachlassverwaltung
Nachlassverwaltung
23. Oktober 2024
Bei unübersichtlichem oder überschuldetem Nachlass empfiehlt es sich, einen Nachlassverwalter zu bestellen. Dafür muss ein Antrag ans Nachlassgericht gestellt werden. Dies kann grundsätzlich der Erbe, §1981 I BGB und auch die Nachlassgläubiger, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird, § 1981 II 1 BGB. Bei einer Erbengemeinschaft kann ein Antrag nur gemeinschaftlich und vor der Nachlassteilung gestellt werden, § 2062 BGB. Den Nachlassverwalter trifft sodann die Pflicht den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen, § 1985 I BGB.
Vorteil eines Nachlassverwalters ist die Abnahme anstrengender Arbeit. Er muss den Nachlass auflisten und sichern sowie sich mit den Nachlassgläubigern auseinandersetzen. Zudem führt es zu einer Trennung von dem Privatvermögen und dem Nachlass, wodurch eine private Haftung für die Schulden des Erblassers vermieden wird.
Nachteil der Trennung ist, dass der eigene Zugriff auf den Nachlass vorübergehend ausgeschlossen ist. Außerdem verringert sich der Nachlass um die Vergütung des Nachlassverwalters.
Vom Nachlassverwalter ist der Nachlasspfleger zu unterscheiden. Dieser wird vom Nachlassgericht bestellt, § 1960 II BGB und ist gesetzlicher Vertreter des Erben. Dieser verwaltet und sichert den Nachlass für den Fall, dass Erben unauffindbar sind oder die Erbschaft noch nicht angenommen haben.