Nacherfüllung
Nacherfüllung
15. März 2018
Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, hat also einen Defekt oder entspricht nicht dem, was Käufer und Verkäufer vereinbart haben, so kann der Käufer gem. §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen. Darunter ist ein zweiter Versuch, die von ihm geschuldete Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag, also zum Bespiel beim Kaufvertrag die Lieferung einer mangelfreien Ware, zu verstehen.
Der Käufer kann sich in diesem Fall aussuchen, in welcher Form er die Nacherfüllung wünscht: Er kann die Beseitigung des Mangels im Wege der Nachbesserung, beispielsweise durch Reparatur, oder die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache verlangen. Wichtig zu wissen ist, dass der Käufer kein Recht dazu hat, den Mangel selbst zu beseitigen. Auf etwaigen Kosten, die bei so einer sog. Selbstvornahme entstehen, bleibt der Käufer dann also sitzen.
Gem. § 439 Abs. 2 BGB trägt der Verkäufer die Kosten für die Mangelbeseitigung bzw. die Neulieferung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Der am 01.01.2018 in Kraft getretene § 439 Abs. 3 BGB regelt die bisher stark umstrittene Frage, wer bei Nacherfüllung von Kaufsachen, wie zum Bespiel Küchen oder Bodenfliesen, die vom Käufer zunächst eingebaut wurden, anschließend jedoch Mängel aufweisen, die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und des (Neu-) Einbaus der neu gelieferten oder nachgebesserten Sache zu tragen hat. Die gesamten hierbei entstehenden Kosten hat nach § 439 Abs. 3 BGB nun der Verkäufer zu tragen.
Verweigerung der Nacherfüllung des Verkäufers
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Zum einen ist denkbar, dass eine Variante der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (relative Unverhältnismäßigkeit). In diesem Fall beschränkt sich das Nacherfüllungsrecht des Käufers auf die andere Variante der Nacherfüllung. Ist also etwa die Reparatur eines gekauften Autos wesentlich günstiger als die Lieferung eines komplett neuen Autos, so kann nur die Reparatur verlangt werden. Zum anderen können auch beide Nacherfüllungsvarianten verweigert werden, wenn sie, vor allem mit Blick auf den Wert der Sache im mangelfreien Zustand, unverhältnismäßig sind (absolute Unverhältnismäßigkeit). Als Faustregel liegt nach Bundesgerichtshof eine absolute Unverhältnismäßigkeit vor, wenn die Kosten der Nacherfüllung mehr als 150 % des Wertes der Sache im mangelfreien Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes betragen würde, wobei aber grundsätzlich stets im Einzelfall abzuwägen ist.
Das Recht auf Nacherfüllung des Käufers ist gem. § 442 BGB ausgeschlossen, wenn dieser den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder grob fahrlässig verkannt hat. Bei den sogenannten Ein- und Ausbaufällen nach § 439 Abs. 3 BGB ist für die Kenntnis oder das grob fahrlässige Verkennen auf den Zeitpunkt des Einbaus oder Anbringens der Sache abzustellen. Wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, haftet er unabhängig davon, ob der Mangel bekannt war oder verkannt wurde.
Vorrang der Nacherfüllung
Bei Mängeln einer Kaufsache hat der Käufer dem Verkäufer stets eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzten, bevor er vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann, § 440 BGB. Dem Verkäufer soll damit ein „Recht zur zweiten Andienung“ gewährt werden. Bei Unzumutbarkeit der Nacherfüllung, Fehlschlagen oder endgültiger Verweigerung durch den Verkäufer ist die Fristsetzung entbehrlich. Nach zweimaligem Fehlschlagen einer Nachbesserung gilt die Nacherfüllung grundsätzlich als fehlgeschlagen.