Model Release Vertrag
Model Release Vertrag
01. September 2020
Fotos machen, geht schnell. Die rechtlichen Begebenheiten, die beim Entstehen einer Fotografie entstehen, sind vielseitig. Einerseits entstehen Urheberrechte des oder der Fotografen/in. Andererseits steht der abgebildeten Person ein Recht am eigenen Bild zu. Der bzw. die Abgebildete kann entscheiden, ob und in welchem Zusammenhang das Bildnis durch den oder die Fotografen/in verwendet wird.
Zur Nutzung und Verbreitung der Bilder bedarf es einer Einwilligung der abgebildeten Person. Sofern das Model minderjährig ist, müssen die gesetzlichen Vertreter:innen zustimmen. Dies kann mündlich, schriftlich oder konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten geschehen.
Will ein Fotograf die Bilder z. B. dauerhaft kommerziell nutzen, empfiehlt sich der Abschluss eines Model Release Vertrages. In diesem wird geregelt, welche Rechte der oder die Fotograf/in an den Bildern hat und welche Rechte bei der abgebildeten Person verbleiben. Wichtige Eckpunkte sind z.B. der Verwendungszweck, die Vergütung, die Nutzungsdauer, ein etwaiges Bearbeitungsrecht und die Frage, ob die Nutzungsrechte an den Fotos an Dritte übertragen werden können. Darüber hinaus kann es für das Model wichtig sein, ob die Fotos auch für Eigenwerbung genutzt werden dürfen – auch dieser Punkt sollte in dem Model Release Vertrag festgehalten werden. Weiterhin sollte eine Klausel zum Datenschutz nicht fehlen. Hier wird bestimmt, ob und welche Daten des Models an Dritte weitergegeben werden dürfen.
Eine schriftliche Fixierung der wichtigsten Punkte beugt nicht nur Unstimmigkeiten während oder nach der Zusammenarbeit vor, sie gibt darüber hinaus entscheidende Anhaltspunkte, falls es zu einem Rechtsstreit kommen sollte.
Aber auch ein Model-Release-Vertrag hat Grenzen. Nicht gestattet ist auch mit einem solchen Vertrag die Bearbeitung der Bildnisse in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise. Das Landgericht Frankfurt hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem ein hier die Einarbeitung eines »Stinkefingers« auf die nackte Brust. (ZUM-RD 2017, 558, beck-online)
Eine Sonderform des Model-Release-Vertrages ist das sogenannte Time-for-Print-Shooting. Die Vergütung des Models besteht hierbei in der Überlassung von Abzügen des Bildes bzw. der Bilder. Das Time-for-Print-Shooting kann eine win-win Situation für beide Seiten darstellen, wenn der Vertrag es einerseits dem oder der Fotografen/in erlaubt, ihre/seine Arbeit zu bewerben, und es andererseits dem Model ermöglicht, die Ergebnisse ebenfalls öffentlich auch zur Eigenwerbung zu verwenden. Allerdings werden auch beim Time-for-Print-Vertrag Grenzen diskutiert. Beispielsweise, ob die unbeschränkte Rechtseinräumungen sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn dem Fotografierenden eine kommerzielle Nutzung erlaubt wird, dem Model hingegen nicht. Bei einer solchen Abwägung spielt es auch eine Rolle, ob das Model geschäftlich erfahren oder unerfahren ist. Jedenfalls bei Amateur Models wird man in der Regel annehmen können, dass sie zu unerfahren sind, um so etwas zu überblicken.