Mindestlohn

Mindestlohn

03. April 2025

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Mindestlohn. Ab dem 01.01.2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,85 Euro brutto in der Stunde. Bei Einführung des Mindestlohnes im Jahre 2015 waren das 8,50 Euro pro Stunde. Über die Jahre wurde der Mindestlohn kontinuierlich angepasst. Seit dem 1. Oktober 2022 musste mindestens 12 Euro gezahlt werden. Festgelegt wird die Höhe des Mindestlohns alle zwei Jahre durch eine Mindestlohnkommission.

Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist keine Vorgabe zur Kontrolle von vertraglichen Vergütungsabreden, sondern gewährt einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der Differenz, also soweit der gezahlte Lohn die Mindestlohnvorgaben unterschreitet.

Dieser Anspruch aus §§ 1 Abs. 2, 20 MiLoG entsteht mit und für jede geleistete Arbeitsstunde. Etwa bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit folgt der Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz und nicht aus MiLoG. Allerdings ist der Arbeitnehmer hiernach so zu stellen, als hätte er gearbeitet, sodass er den Mindestlohn als Untergrenze des fortzuzahlenden Entgelts zu erhalten hat.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Der Mindestlohn gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nicht jedoch für Auszubildende. Praktikanten gelten grundsätzlich als Arbeitnehmer. Ihnen muss nur dann ausnahmsweise kein Mindestlohn gezahlt werden, wenn

  • es sich um ein Pflichtpraktikum handelt,
  • das Praktikum nicht mehr als drei Monate dauert und zur Orientierung für eine Ausbildung oder ein Studium dient,
  • das Praktikum nicht mehr als drei Monate dauert und während einer Ausbildung oder einem Studium abgeleistet wird oder
  • die Praktikanten an einer von der Arbeitsagentur geförderten Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung teilnehmen.

Weitere Ausnahmen gelten für :

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung: Diese sind vom Mindestlohn ausgenommen, um den Anreiz für Arbeitgeber zu erhöhen, junge Menschen ohne Qualifikation einzustellen.
  • Auszubildende: Da für sie spezielle Ausbildungsvergütungen gelten, fällt diese Gruppe nicht unter das Mindestlohngesetz.
  • Ehrenamtlich Tätige: Personen, die ehrenamtliche Arbeit leisten, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, da ihre Tätigkeiten in der Regel unentgeltlich erfolgen.
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung: Um ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, gilt der Mindestlohn für sie erst nach sechs Monaten im neuen Job.

Branchenspezifische oder tarifvertragliche Abweichungen sind grundsätzlich möglich, jedoch darf der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro brutto pro Stunde nicht unterschritten werden. In einigen Branchen, wie beispielsweise der Pflege oder dem Baugewerbe, gelten höhere branchenspezifische Mindestlöhne.

Mindestlohn für Freiberufler?

Der Mindestlohn gilt nicht für Selbstständige. Gewerbetreibenden oder Freiberuflern muss ihr Arbeitsaufwand also nicht in Höhe des Mindestlohns vergütet werden, denn sie sind keine Arbeitnehmer. Manche Start-Ups bedienen sich eines Geschäftsmodells, dass zu großen Teilen auf den Leistungen von „freien Mitarbeitern“ basiert. Sofern sich das Honorar Selbstständiger nach Stunden berechnet und unter der Mindestlohngrenze liegt, sollte jedenfalls sorgfältig geprüft werden, ob es sich hierbei nicht um Scheinselbstständige handelt.

Mindestlohn berechnen – Verstetigtes Monatsgehalt

Ist ein Stundenlohn vereinbart, so ist dieser einfach mit der Anzahl der monatlich geleisteten Arbeitsstunden zu multiplizieren. Üblicherweise verdient ein Arbeitnehmer aber eine pauschal festgelegte Summe x pro Monat. In diesem Fall muss für jeden Monat geprüft werden, ob der Mindestlohn eingehalten wurde, denn jeder Kalendermonat hat unterschiedlich viele Arbeitstage. Einfacher für den Arbeitgeber ist es, ein sogenanntes verstetigtes Monatsgehalt zu zahlen. Dabei wird der Stundenlohn mit der Arbeitszeit pro Woche und dem Faktor 4,33 multipliziert. Die genaue Berechnung lässt sich mit einem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellten Mindestlohn-Rechner anstellen. Dieses verstetigte Monatsgehalt kann dann als pauschaler Betrag monatlich ausgezahlt werden.

Fälligkeit des Mindestlohns und Arbeitszeitkonto

Zu beachten ist, dass die Zahlung eines verstetigten Monatsgehalts eigentlich § 2 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes widerspricht, nachdem das Gehalt (in Höhe des Mindestlohns) zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats gezahlt werden muss. Da aber die Monate jeweils unterschiedlich viele Werktage haben, wird die Mindestlohngrenze in manchen Monaten (knapp) nicht erreicht. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist dies aber unproblematisch soweit sich dies innerhalb eines Jahres ausgleicht. Überstunden müssen auf ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto eingestellt und innerhalb von zwölf Monaten durch Freizeit oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden, sofern dieser nicht insgesamt schon durch das verstetigte Arbeitsentgelt erreicht wurde. Es dürfen nur bis zu 50 % der vereinbarten Arbeitszeit als zusätzliche Stunden auf das Arbeitszeitkonto eingestellt werden.

Anrechnung von Sonderzahlungen

Es fragt sich, inwiefern Sonderzahlungen auf den Mindestlohn angerechnet werden können. Leistungen, die nur einmal im Jahr erbracht werden, etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld, wären grundsätzlich nur auf den Auszahlungsmonat bzw. den Monat danach anrechenbar, weil der Mindestlohn bis spätestens zum Ende des Folgemonats zu zahlen ist. Anders entschied aber das BAG in einem Fall, in dem zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber vereinbart worden war, die jährlichen Sonderzahlungen auf die einzelnen Monate aufzuteilen, wodurch die Mindestlohngrenze in den einzelnen Monaten erreicht wurde. Soweit die Zahlungen dem Arbeitnehmer endgültig verblieben und nicht ohne Zusammenhang mit der tatsächlichen Arbeitsleistung oder aufgrund besonderer gesetzlicher Zweckbestimmungen – wie z. B. einem Nachtarbeitszuschlag – erbracht würden, könnten sie für den Mindestlohn berücksichtigt werden (BAG – Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16). Soweit Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder für Betriebstreue nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht als Gegenleistung für konkret erbrachte Arbeitsleistungen gezahlt werden, sind sie nicht anzurechnen. Nicht berücksichtigungsfähig sind nach dem Willen des Gesetzgebers auch auch vermögenswirksame Leistungen und Nachtzuschläge. Trinkgeld und geldwerte Sachleistungen sind in aller Regel nicht anrechenbar, wobei nach umstrittener Ansicht hinsichtlich Kost und Logistik für Saisonarbeiter eine Ausnahme gelten soll.

Dokumentationspflicht

Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn tatsächlich für jede geleistete Arbeitsstunde gezahlt wird, besteht für geringfügig Beschäftigte und die in § 2 a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche eine Dokumentationspflicht. Dazu zählen etwa das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft und das Prostitutionsgewerbe. Dokumentiert werden muss die tägliche Arbeitszeit exklusive der Pausen. Hierfür hat man bis zu sieben Tage nach der Arbeitsleistung Zeit. Die entsprechende Liste bleibt beim Arbeitgeber und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll vorgezeigt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt ein Muster zur Verfügung. Gemäß der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) sind Arbeitgeber in bestimmten Branchen verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu dokumentieren. Diese Pflicht entfällt jedoch für Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Bruttoentgelt von mehr als 2.958 Euro. Zudem entfällt die Dokumentationspflicht für Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Bruttoentgelt von mehr als 2.000 Euro, sofern dieses Entgelt nachweislich über die letzten zwölf Monate gezahlt wurde.