Mindestlohn
Mindestlohn
18. Januar 2024
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Mindestlohn. Ab dem 01.01.2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,41 Euro brutto in der Stunde. Bei Einführung des Mindestlohnes im Jahre 2015 waren das 8,50 Euro pro Stunde. Über die Jahre wurde der Mindestlohn kontinuierlich angepasst. Seit dem 1. Oktober 2022 musste mindestens 12 Euro gezahlt werden. Festgelegt wird die Höhe des Mindestlohns alle zwei Jahre durch eine Mindestlohnkommission.
Für wen gilt der Mindestlohn?
Der Mindestlohn gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nicht jedoch für Auszubildende. Praktikanten gelten grundsätzlich als Arbeitnehmer. Ihnen muss nur dann ausnahmsweise kein Mindestlohn gezahlt werden, wenn
- es sich um ein Pflichtpraktikum handelt,
- das Praktikum nicht mehr als drei Monate dauert und zur Orientierung für eine Ausbildung oder ein Studium dient,
- das Praktikum nicht mehr als drei Monate dauert und während einer Ausbildung oder einem Studium abgeleistet wird oder
- die Praktikanten an einer von der Arbeitsagentur geförderten Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung teilnehmen.
Weitere Ausnahmen gelten für Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung und für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung. Branchenspezifische bzw. tarifvertragsbedingte Abweichungen sind möglich, wobei ab dem 01. Oktober 2022 in sämtlichen Branchen mindestens 12 Euro brutto gezahlt werden muss, auch in Branchen, für die bisher abweichende Regelungen galten (z. B. Zeitungszusteller).
Mindestlohn für Freiberufler?
Der Mindestlohn gilt nicht für Selbstständige. Gewerbetreibenden oder Freiberuflern muss ihr Arbeitsaufwand also nicht in Höhe des Mindestlohns vergütet werden, denn sie sind keine Arbeitnehmer. Manche Start-Ups bedienen sich eines Geschäftsmodells, dass zu großen Teilen auf den Leistungen von „freien Mitarbeitern“ basiert. Sofern sich das Honorar Selbstständiger nach Stunden berechnet und unter der Mindestlohngrenze liegt, sollte jedenfalls sorgfältig geprüft werden, ob es sich hierbei nicht um Scheinselbstständige handelt.
Mindestlohn berechnen – Verstetigtes Monatsgehalt
Ist ein Stundenlohn vereinbart, so ist dieser einfach mit der Anzahl der monatlich geleisteten Arbeitsstunden zu multiplizieren. Üblicherweise verdient ein Arbeitnehmer aber eine pauschal festgelegte Summe x pro Monat. In diesem Fall muss für jeden Monat geprüft werden, ob der Mindestlohn eingehalten wurde, denn jeder Kalendermonat hat unterschiedlich viele Arbeitstage. Einfacher für den Arbeitgeber ist es, ein sogenanntes verstetigtes Monatsgehalt zu zahlen. Dabei wird der Stundenlohn mit der Arbeitszeit pro Woche und dem Faktor 4,33 multipliziert. Die genaue Berechnung lässt sich mit einem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellten Mindestlohn-Rechner anstellen. Dieses verstetigte Monatsgehalt kann dann als pauschaler Betrag monatlich ausgezahlt werden.
Fälligkeit des Mindestlohns und Arbeitszeitkonto
Zu beachten ist, dass die Zahlung eines verstetigten Monatsgehalts eigentlich § 2 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes widerspricht, nachdem das Gehalt (in Höhe des Mindestlohns) zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats gezahlt werden muss. Da aber die Monate jeweils unterschiedlich viele Werktage haben, wird die Mindestlohngrenze in manchen Monaten (knapp) nicht erreicht. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist dies aber unproblematisch soweit sich dies innerhalb eines Jahres ausgleicht. Überstunden müssen auf ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto eingestellt und innerhalb von zwölf Monaten durch Freizeit oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden, sofern dieser nicht insgesamt schon durch das verstetigte Arbeitsentgelt erreicht wurde. Es dürfen nur bis zu 50 % der vereinbarten Arbeitszeit als zusätzliche Stunden auf das Arbeitszeitkonto eingestellt werden.
Anrechnung von Sonderzahlungen
Es fragt sich, inwiefern Sonderzahlungen auf den Mindestlohn angerechnet werden können. Leistungen, die nur einmal im Jahr erbracht werden, etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld, wären grundsätzlich nur auf den Auszahlungsmonat bzw. den Monat danach anrechenbar, weil der Mindestlohn bis spätestens zum Ende des Folgemonats zu zahlen ist. Anders entschied aber das BAG in einem Fall, in dem zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber vereinbart worden war, die jährlichen Sonderzahlungen auf die einzelnen Monate aufzuteilen, wodurch die Mindestlohngrenze in den einzelnen Monaten erreicht wurde. Soweit die Zahlungen dem Arbeitgeber endgültig verblieben und nicht für besondere Arbeitsleistungen oder aufgrund besonderer gesetzlicher Zweckbestimmungen – wie z. B. einem Nachtarbeitszuschlag – erbracht würden, könnten sie für den Mindestlohn berücksichtigt werden (BAG – Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16). Nicht berücksichtigungsfähig sind nach dem Willen des Gesetzgebers Zulagen für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nacht- und Überstundenzuschläge, Zuschläge für besonders beschwerliche oder gefährliche Arbeit oder „Akkords- und Qualitätsprämien“. Trinkgeld und geldwerte Sachleistungen sind in aller Regel nicht anrechenbar, wobei nach umstrittener Ansicht hinsichtlich Kost und Logistik für Saisonarbeiter eine Ausnahme gelten soll.
Dokumentationspflicht
Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn tatsächlich für jede geleistete Arbeitsstunde gezahlt wird, besteht für geringfügig Beschäftigte und die in § 2 a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche eine Dokumentationspflicht. Dazu zählen etwa das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft und das Prostitutionsgewerbe. Dokumentiert werden muss die tägliche Arbeitszeit exklusive der Pausen. Hierfür hat man bis zu sieben Tage nach der Arbeitsleistung Zeit. Die entsprechende Liste bleibt beim Arbeitgeber und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll vorgezeigt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt ein Muster zur Verfügung.